Liber quadragesimus tertius
XXI.
De rivis
(Von den Kanälen.)
1Ulpianus libro septuagensimo ad edictum. Praetor ait: ‘Rivos specus septa reficere purgare aquae ducendae causa quo minus liceat illi, dum ne aliter aquam ducat, quam uti priore aestate non vi non clam non precario a te duxit, vim fieri veto’. 1Hoc interdictum utilissimum est: nam nisi permittatur alicui reficere, alia ratione usu incommodabitur. 2Ait ergo praetor ‘rivum specus’. rivus est locus per longitudinem depressus, quo aqua decurrat, cui nomen est ἀπὸ τοῦ ῥεῖν. 3Specus autem est locus, ex quo despicitur: inde spectacula sunt dicta. 4Septa sunt, quae ad incile opponuntur aquae derivandae compellendaeve ex flumine causa, sive ea lignea sunt sive lapidea sive qualibet alia materia sint, ad continendam transmittendamque aquam excogitata. 5Incile est autem locus depressus ad latus fluminis, ex eo dictus, quod incidatur: inciditur enim vel lapis vel terra, unde primum aqua ex flumine agi possit. sed et fossae et putei hoc interdicto continentur. 6Deinde ait praetor ‘reficere purgare’. reficere est quod corruptum est in pristinum statum restaurare. verbo reficiendi tegere substruere sarcire aedificare, item advehere adportareque ea, quae ad eandem rem opus essent. continentur. 7Purgandi verbum plerique quidem putant ad eum rivum pertinere, qui integer est: et palam est et ad eum pertinere, qui refectione indiget: plerumque enim ut refectione, et purgatione indiget. 8‘Aquae’, inquit, ‘ducendae causa’. merito hoc additur, ut ei demum permittatur et reficere et purgare rivum, qui aquae ducendae causa id fecit. 9Hoc interdictum competit etiam ei, qui ius aquae ducendae non habet, si modo aut priore aestate aut eodem anno aquam duxerit, cum sufficiat non vi non clam non precario duxisse. 10Si quis terrenum rivum signinum, id est lapideum facere velit, videri eum non recte hoc interdicto uti: non enim reficit qui hoc facit: et ita Ofilio videtur. 11Proinde et si per alium locum velit ducere, impune prohibetur: sed et si eundem rivum deprimat vel adtollat aut dilatet vel extendat vel operiat apertum vel contra. ego ceteros quidem impune prohiberi puto: at enim eum, qui operiat apertum vel contra, eum non puto prohibendum, nisi si quam maiorem utilitatem suam adversarius ostendat.
1Ulp. lib. LXX. ad Ed. Der Prätor sagt: Kanäle, unterirdische Wassergänge und Schleusen auszubessern, zu reinigen, der Leitung des Wassers halber, dass Dem und Dem dies nicht gestattet sei, sobald er nur sonst das Wasser nicht anders leitet, als er es im vorigen Sommer weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise wider dich geleitet hat, verbiete ich alle Gewaltthätigkeit. 1Dieses Interdict ist von grossem Nutzen, denn wenn Jemandem das Ausbessern nicht gestattet wird, so wird er, [nur] auf andere Weise, am Gebrauche verhindert werden. 2Der Prätor sagt also Kanäle, unterirdische Wassergänge, Schleusen. Rivus (Kanal) ist ein der Länge nach vertiefter Ort, in dem das Wasser läuft, und heisst so ἀπὸ τοῦ ῥεῖν (vom Fliessen). 3Specus (unterirdischer Wassergang, eigentlich Höhle, Spähwinkel) ist ein Ort, ex quo despicitur (von wo herabgespähet wird)11Scipio Gentilis Parerga ad Pand. (T. O. IV. 1395. sq). über specus auch (Varro de R. R. kurz ante fin. operis und Cujac. Obs. XVI. 17.), rivus u. incile.. Daher kommt auch das Wort Spectacula (Schauspiele). 4Schleusen (septa) werden vor die Abzugsgerinne gesetzt, um das Wasser aus dem Flusse abzuleiten und fortzutreiben, sie mögen von Holz oder von Stein, oder aus einer andern Materie bestehen, und sind erfunden um das Wasser zu halten und weiterzuschaffen. 5Ein Abzugsgerinne (incile, eigentlich Einschnitt) ist ein zur Seite eines Flusses eingetiefter Ort, der davon so genannt wird, quod incidatur (weil er eingeschnitten ist), denn es wird entweder das Gestein oder das Erdreich da eingeschnitten, wo das Wasser zuerst aus dem Flusse abgeleitet werden kann. Es sind aber auch Gräben und Brunnen in diesem Interdicte begriffen. 6Nachher sagt der Prätor: ausbessern, reinigen. Ausbessern heisst etwas Verdorbenes in den vorigen Stand wiederherstellen. Unter Ausbessern ist das Bedecken, Unterbauen, Wiederherstellen schadhafter Stellen, Bauen, Herzufahren und Herzuschaffen Dessen begriffen, was dazu nothwendig ist. 7Das Wort Reinigen (purgare) verstehen die Meisten auf denjenigen Kanal bezüglich, der unrein ist; es ist aber klar, dass es auch auf den bezüglich sei, der der Ausbesserung bedarf; denn meistentheils bedürfen sie des Einen so sehr wie des Andern. 8Zur Leitung des Wassers, sagt er; dieser Zusatz ist sehr richtig, damit nemlich nur Dem die Ausbesserung und Reinigung eines Kanals erlaubt sei, der es zum Behuf der Wasserleitung thut. 9Dieses Interdict steht auch Dem zu, der das Recht der Wasserleitung zwar nicht hat, sobald er nur im vorigen Sommer, oder in demselben Jahre das Wasser geleitet hat, indem es hinreichend ist, dies weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise gethan zu haben. 10Wer einen in der blossen Erde gehenden Kanal mit Mörtel bekleiden, d. h. einen steinernen22Rivum siginum; s. Brisson. h. v. u. Vitruv. VIII. 7. daraus machen will, der kann von diesem Interdicte rechtlichermaassen keinen Gebrauch machen, denn wer dies thut, der bessert nicht aus33Sondern er mach etwas ganz Neues.; so scheint es auch dem Ofilius. 11Er wird daher auch ungestraft daran verhindert werden, wenn er ihn über einen andern Ort leiten will; ferner wenn er denselben Kanal vertieft, aushöhet, erweitert, oder ausdehnt, einen offenen bedeckt, oder umgekehrt. Ich glaube zwar, dass alle Uebrigen ungestraft verhindert werden können, aber wer einen offenen Kanal bedeckt, oder umgekehrt, darf meines Erachtens daran nicht verhindert werden, es müsste denn der Gegner nachweisen, es sei für ihn [mit dem unveränderten Zustande] ein grösserer Nutzen [verbunden].
2Paulus libro sexagensimo sexto ad edictum. Labeo non posse ait ex aperto rivo terrenum fieri, quia commodum domino soli auferetur appellendi pecus vel hauriendi aquam: quod sibi non placere Pomponius ait, quia id domino magis ex occasione quam ex iure contingeret, nisi si ab initio in imponenda servitute id actum esset.
2Paul. lib. LXVI. ad Ed. Labeo sagt, es dürfe aus einem offenen Kanal kein überdeckter44Terrenus, hier soviel als subterraneus. Cujac. Obs. XVI. 17. gemacht werden, weil dem Eigenthümer des Grund und Bodens dadurch der Vortheil entzogen werde, sein Vieh hinzutreiben, oder Wasser zu schöpfen; Pomponius sagt aber, dies sei seiner Ansicht nicht entsprechend, weil dies dem Eigenthümer vielmehr in Folge der Gelegenheit, als eines Rechts widerfahre, es müsste denn von Anfang an, bei Auferlegung der Dienstbarkeit ausgemacht worden sein.
3Ulpianus libro septuagensimo ad edictum. Servius autem scribit aliter duci aquam, quae ante per specus ducta est, si nunc per apertum ducatur: nam si operis aliquid faciat quis, quo magis aquam conservet vel contineat, non impune prohiberi. ego et in specu contra, si non maior utilitas versetur adversarii. 1Servius et Labeo scribunt, si rivum, qui ab initio terrenus fuit, quia aquam non continebat, cementicium velit facere, audiendum esse: sed et si eum rivum, qui structilis fuit, postea terrenum faciat aut partem rivi, aeque non esse prohibendum. mihi videtur urguens et necessaria refectio esse admittenda. 2Si quis novum canalem vel fistulas in rivo velit collocare, cum id numquam habuerit, utile ei hoc interdictum futurum Labeo ait. nos et hic opinamur utilitatem eius qui ducit sine incommoditate eius cuius ager est spectandam. 3Si aqua in unum lacum conducatur et inde per plures ductus ducatur, hoc interdictum utile erit volenti reficere ipsum lacum. 4Hoc interdictum ad omnes rivos pertinet, sive in publico sive in privato sint constituti. 5Sed et si calidae aquae rivus sit, de hoc reficiendo competit interdictum. 6Aristo et de cuniculo restituendo per quem vapor trahitur, in balneariis vaporibus putat utilem actionem competere: et erit dicendum utile interdictum ex hac causa competere. 7Isdem autem personis et in easdem interdictum hoc datur, quibus et in quas et de aqua interdicta redduntur, quae supra sunt enumerata. 8Si quis rivum reficienti opus novum nuntiat, belle dictum est posse contemni operis novi nuntiationem: cum enim praetor ei vim fieri vetet, absurdum est per operis novi nuntiationem eum impediri. plane per in rem actionem dicendum est posse: adversus eum vindicari ‘ius ei non esse’ dubium non est. 9De damno quoque infecto cavere eum debere minime dubitari oportet. 10Si quis eum exportare vehere, quae refectioni necessaria sunt, prohibeat, hoc interdictum ei competere Ofilius putat, quod est verum.
3Ulp. lib. LXX. ad Ed. Servius schreibt aber, es sei etwas Anderes, wenn es vorher durch einen unterirdischen Gang geleitet worden, und nun durch einen offenen geführt werde; denn wenn Jemand ein Werk errichte, um das Wasser umsomehr zu erhalten, oder mehr fassen zu können, so dürfe er nicht ungestraft daran verhindert werden; ich bin aber auch in Ansehung der unterirdischen Leitung der Ansicht, dass auch im umgekehrten Fall [kein Hinderniss entgegengesetzt werden dürfe]55Diese Stelle im Zusammenhang mit den vorigen, einschliesslich des §. ult. in l. 1., scheint an einem völligen Widerspruch zu leiden. Ausser der Glosse, die ein Gewäsch von zwei Ansichten vermischt zu Tage fördert, und nicht das Allergeringste zur Erklärung thut, kenne ich nur die theilweise Erläuterung des Cujac. Obs. XVI. 17. die fast nur sprachlich ist und die Sache nur obiter berührt, und die des Joann. Suarez, Comm. ad L. Aquil. l. II. c. II. §. 30. sq. (T. M. II. 100.). Ich habe meiner Ansicht gemäss die Uebersetzung geliefert, und so ist jene in dieser schon enthalten. Indessen halte ich zur Erläuterung und Rechtfertigung folgendes für nothwendig. Die Rechtsfrage, die zur Beantwortung vorliegt, lautet: num impune prohibeatur, qui operiat apertam rivum, vel contra? —Ofilius beantwortet sie: impune prohiberi. Ulpianus: non puto prohibendum, nisi etc.Labeo: non posse ex aperto terrenum fieri; also impune prohiberi, quia etc.Pomponius sagt dagegen: quod sibi non placere, nisi etc.Servius sagt: aliter duci aquam, quae ante per specus et nunc per apertum ducatur. Und hierauf sagt Ulpianus wieder: ego et in specu contra, si non etc. ut s. Nun entsteht die grosse Frage: Wer stimmt hier mit dem Andern überein, und widerspricht sich nicht Ulpian ganz und gar? — Ehe ich hierauf antworte, bemerke ich, dass l. 3. offenbar mit l. 1. zusammengehangen hat (beide aus demselben Buche Ulpian’s), allein zwischen beiden fehlt wahrscheinlich ein kleiner Satz, der gleichen Inhalts war, wie l. 2. — Nun zur Erörterung der einzelnen Meinungen. Ofilius bejahet die Frage unbedingt, d. h. der Berechtigte des aquaeductus darf keine Veränderung vornehmen. Ulpian widerspricht dem aber durchaus, und macht nur die sich von selbst verstehende Ausnahme, nisi adversarius majorem utilitatem ostendat. Soweit sind beide in der Frage gestellte ganz verschiedne Fälle behandelt. Jetzt geht der Gedankengang des Pandectentitels resp. der Compilatoren und Justinian’s, der doch die ganze Compilation als ein zusammenhängendes Werk betrachtete, zur Erörterung der einzelnen Fälle über und nun folgt die Stelle des Paulus, die wahrscheinlich anstatt des zwischen l. 1. u. 3. fehlenden Satzes Ulpian’s steht und aus unbekannten Ursachen substituirt ist, vielleicht wegen grösserer Vollständigkeit. Labeo sagt nun, „es dürfe aus einem offenen Kanal kein bedeckter gemacht werden;“ hieraus lässt sich schliessen, dass er den umgekehrten Fall zugebe; er beantwortet also die erste Hälfte der Frage mit ja und die letzte mit nein. Dagegen spricht sich Pomponius tadelnd aus, ist also mit Ulpian völlig conform; er richtet sich zwar zunächst gegen den von Labeo gegebenen Grund, allein damit giebt er keineswegs, wie Suarez l. l. ganz falsch behauptet, dem Labeo in der Hauptsache Recht; die Wendung, die er nimmt: quod sibi non placere, ist in der Sprache der Juristen von so entschiedenem Widerspruch gegen die vorher ausgesprochene Rechtsansicht, dass hier umsoweniger anzunehmen ist, er sei blos gegen den Grund gerichtet, als einerseits keine Spur hiervon direct vorhanden ist, und andererseits, wenn der Grund einer Meinung umgestossen wird, diese von selbst mit fällt, wenn aus einem andern sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten wird, was hier nicht geschieht, und stillschweigend nicht präsumirt werden kann. Dass übrigens Labeo das Eine bejahet und das Andere verneint, geht auch daraus hervor, dass er für die mit Ofilius harmonirende Meinung einen besondern Grund anführt. Nun tritt Ulpian referendo wieder ein, und sagt, Servius habe gemeint, qui ante per specus duxerit et nunc per apertum ducat, non impune prohiberi; er bejahet also Das, was Labeo unberührt lässt, und was dieser verneint, lässt er unberührt, dass er es aber verneine, muss man voraussetzen, und geht aus Folgendem hervor. Der Eingang, aliter duci aquam, ist hier meiner Meinung nach so zu verstehen: „etwas Anderes sei es“ u. s. w. Daraus erhellt denn, dass diese Worte ein Gegensatz zu Etwas seien, was fehlt; dies Fehlende ist aber gewiss gewesen: qui per apertum duxerit et nunc per specus ducat, recte prohiberi, also das contrarium seines Falls. Dieses Fehlende ist es aber nun endlich, wovon Ulpian sagt: ego et in specu contra, d. h. nicht: „ich glaube das Gegentheil von der specus,“ sondern: „ich glaube aber auch dasselbe von der specus im umgekehrten Fall,“ den Servius nicht berührt; dies beweist auch die darauf folgende Ausnahme, die völlig mit l. 1. §. ult. übereinstimmt. Hiernach classificiren sich nun die verschiedenen Ansichten der ICtorum so: Ofilius’ und Ulpian’s Ansichten sind sich völlig entgegengesetzt; Ersterer sagt: es dürfe aus einem unbedeckten Kanal weder ein bedeckter, noch aus einem bedeckten ein unbedeckter gemacht werden. Ulpian sagt aber, es sei beides erlaubt, nisi etc. Hiermit ist auch Pomponius völlig einverstanden. Labeo und Servius sind einer Ansicht, d. h. dass aus einem unbedeckten Bach kein bedeckter gemacht werden dürfe, wohl aber aus einem bedeckten ein unbedeckter; über den letztern Fall spricht sich Servius ausdrücklich aus, über den ersten Labeo; da nun Labeo denjenigen Fall, den Beide leugnen, behandelt, und, worin sie dem Ofilius beitreten, Ulpian ihnen aber entgegen ist, so muss ihm natürlich widersprochen und zur Meinung des Servius, der den andern Fall behandelt, worüber Ulpian mit ihm einer Ansicht ist, der Zusatz gemacht werden, dass im ersten Fall ebensowenig impune prohiberi. — Cujac. scheint die Ansicht von der Sache gehabt zu haben, dass Servius sage: es sei nicht erlaubt, aus einem bedeckten Gang einen unbedeckten zu machen; allein dann müsste man annehmen, dass des Servius Ansicht nur bis ducatur geht, und bei nam si etc. Ulpian einfalle; ferner müsste man nam für sed nehmen, was selten ist, und das ego et in specu contra stände dann isolirt und schleppend hinterher., wenn nicht ein grösserer Vortheil für den Gegner damit verbunden ist [dass die Sache bleibt, wie sie ist]. 1Servius und Labeo schreiben, wenn Jemand einen ursprünglich in der blossen Erde befindlichen Kanal, weil er das Wasser nicht halte, mit Steinen ausmauern wolle, er damit gehört werden müsse. Ebensowenig sei ihm ein Hinderniss entgegenzusetzen, wenn er einen Kanal, der mit Fliesen ausgesetzt war, ganz oder theilweise in der blossen Erde gehen lassen wolle. Mir scheint [nur]66Dies zufolge §. 10. in l. 1. eine dringende und nothwendige Ausbesserung zulässig. 2Wenn Jemand eine neue Rinne oder Röhren in einem Kanale legen will, was er vorher niemals hatte, so, sagt Labeo, werde ihm dieses Interdict von Nutzen sein; wir sind aber auch hier der Ansicht, dass der Nutzen Dessen, der das Wasser leitet, [nur] soweit es Dem ohne Nachtheil, dem der Acker gehört, berücksichtigt werden müsse. 3Wenn das Wasser in einen See zusammengeleitet und von da durch verschiedene Abzüge weitergeführt wird, so wird dieses Interdict Dem von Nutzen sein, der den See selbst ausbessern will. 4Dieses Interdict begreift alle Kanäle, sie mögen auf öffentlichem oder Privatgrund und Boden angelegt sein. 5Auch wenn ein Kanal zu warmen Wasser bestimmt ist, ist das Interdict wegen dessen Ausbesserung zuständig. 6Aristo ist der Ansicht, dass auch Behufs der Ausbesserung der Röhren zur Leitung der Dämpfe in Dampfbädern eine analoge Klage zulässig sei; und es wird [in der That] behauptet werden müssen, dass deshalb ein analoges Interdict zuständig sei. 7Dieses Interdict wird denselben Personen und wider dieselben Personen ertheilt, denen und wider welche die Interdicte wegen des Wassers ertheilt werden, welche oben aufgezählt worden sind. 8Ad Dig. 43,21,3,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 465, Note 9.Wenn Jemand Demjenigen, der einen Kanal ausbessert, Einspruch wegen Neubaues erhebt, so ist hierüber sehr richtig bemerkt worden, dass der Einspruch wegen Neubaus unberücksichtigt gelassen werden könne; denn da der Prätor verbietet, ihm Gewalt anzuthun, so ist es widersinnig, ihm durch Einspruch wegen Neubaus ein Hinderniss in den Weg zu legen. Durch die dingliche Klage natürlich kann er es aber ohne allen Zweifel wider ihn geltend machen, dass er kein Recht dazu habe. 9Auch unterliegt es ebensowenig einem Zweifel, dass er wegen drohenden Schadens Sicherheit bestellen müsse. 10Wenn Jemand den Andern an der Herbeischaffung und dem Hinfahren Dessen behindert, was zur Ausbesserung nothwendig ist, so glaubt Ofilius, dass ihm das Interdict zustehe; dies ist richtig.
4Venuleius libro primo interdictorum. De rivis reficiendis ita interdicetur, ut non quaeratur, an aquam ducere actori liceret: non enim tam necessariam refectionem itinerum quam rivorum esse, quando non refectis rivis omnis usus aquae auferretur et homines siti necarentur. et sane aqua pervenire nisi refecto rivo non potest: at non refecto itinere difficultas tantum eundi agendique fieret, quae temporibus aestivis levior esset.
4Venulej. lib. I. Interdict. Bei der Ertheilung des Interdicts über Ausbesserung der Kanäle wird nicht darnach gefragt, ob dem Kläger die Leitung des Wassers erlaubt sei77S. die Worte des Edicts zu Anf. des Titels.; denn die Ausbesserung der Wege ist nicht so nothwendig, als die der Kanäle, indem, wenn letztere nicht ausgebessert werden, aller Nutzen des Wassers verloren geht, und die Menschen vor Durst sterben würden, und das Wasser nicht fliessen kann, wenn der Kanal nicht ausgebessert wird; allein wenn ein Weg nicht ausgebessert wird, so entsteht nur eine Schwierigkeit des Fahrens, die zur Sommerszeit viel geringer ist.