De itinere actuque privato
(Von Privatwegen.)
1Ulp. lib. LXX. ad Ed. Der Prätor sagt: Welchen Privatweges, um den es sich handelt, oder welcher Fahrstrasse11S. Buch VIII. Tit. 6. Gesetz 2. in der Note; übrigens ist iter et actus hier im Allgemeinen für Weg zu nehmen. du in dem [verflossenen] Jahre weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise wider Den und Den dich bedient hast, dass du dich desselben nicht bedienest, verbiete ich alle Gewaltthätigkeit. 1Dieses Interdict ist ein verbietendes, welches einzig und allein die Beschützung ländlicher Dienstbarkeiten zum Gegenstande hat. 2Bei diesem Interdicte nimmt der Prätor darauf keine Rücksicht, ob Jemand eine rechtlichermaassen auferlegte Dienstbarkeit besessen hat, oder nicht, sondern einzig und allein darauf, ob er sich des Weges in dem [verflossenen] Jahre weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise bedient habe, und schützt ihn, wenn er sich desselben auch zu der Zeit, wo das Interdict ertheilt wird, nicht bedient. Er mag also ein Recht zu dem Wege gehabt haben, oder nicht, so befindet er sich in dem Verhältniss, dass ihm der Schutz des Prätors zu Theil wird, wenn er nur im [verflossenen] Jahre oder eine mässige Zeit hindurch, d. h. nicht weniger als dreissig Tage, von demselben Gebrauch gemacht hat. Auch wird der Gebrauch nicht auf den gegenwärtigen Zeitpunkt bezogen, weil man meistentheils von Fusssteigen oder Fahrwegen nicht einen immerwährenden Gebrauch macht, ausser wenn es der Bedarf erheischt; daher hat er den Gebrauch in dem Zeitraum eines Jahres eingeschlossen. 3Das Jahr muss vom Tage des Interdicts an rückwärts gezählt werden. 4Wer von diesem Interdicte Gebrauch machen will, für den genügt der Beweis des Einen von Beiden, nemlich, dass er entweder von [dem Wege als] Fusssteige oder als Uebertrift Gebrauch gemacht habe. 5Julianus sagt: es stehe Jedem das Interdict insoweit zu, als er [den Weg] beschritten habe; dies hat seine Richtigkeit. 6Mit Recht sagt Vivianus, wer wegen der Unbequemlichkeit eines Baches, oder weil die öffentliche Strasse unterbrochen worden war, den Weg über den Acker des nächsten Nachbars genommen habe, könne, selbst wenn er dies öfters gethan, dennoch nicht als davon Gebrauch machend betrachtet werden; daher sei auch das Interdict ganz unnütz, und zwar nicht darum, weil er bittweise den Gebrauch gemacht, sondern weil er in der That gar keinen gemacht habe; er hat also hiernach weder von dem einen noch von dem andern [Wege] Gebrauch gemacht, denn um so weniger von dem, den er wegen der Unbequemlichkeit des Baches, oder deswegen, weil der Weg unterbrochen war, nicht passirt ist. Dasselbe gilt dann, wenn es keine öffentliche Strasse, sondern ein Privatweg war; denn die Frage ist auch hier dieselbe. 7Derjenige, dessen Pächter, oder Gast, oder jeder Andere, wer es sei, den Weg nach dem Landgute zurücklegt, wird als von dem Fusssteige, der Uebertrift, oder dem Fahrwege Gebrauch machend betrachtet, und wird daher das Interdict erhalten; dies schreibt Pedius und fügt hinzu, dass, wenn jener auch gar nicht gewusst habe, wessen Landgut es sei, über welches er gegangen22Doch muss er das Vorhandensein einer Dienstbarkeit kennen, und sie im Namen des Besitzers ausüben, Savigny S. 457., dasselbe dennoch die Dienstbarkeit behalte. 8Hat aber einer meiner Freunde, in dem Glauben, ein gewisses Landgut gehöre ihm, den Weg in seinem Namen gebraucht, so wird angenommen, er habe das Interdict für sich und nicht für mich erworben. 9Wenn Jemand wegen einer Ueberschwemmung in dem [verflossenen] Jahre von einem Wege keinen Gebrauch gemacht hat, wohl aber im vorhergehenden, so kann er, indem das verflossene Jahr der Berechnung zum Grunde gelegt wird33Repetita die, Savigny S. 458. oder indem die Frist doppelt gerechnet wird., vermöge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus dem Theile [des Edicts] Wenn mir irgend ein rechtmässiger Grund vorhanden zu sein scheint, von diesem Interdicte Gebrauch machen. Auch wenn ihn dies in Folge erlittener Gewaltthätigkeit betroffen, muss er, wie Marcellus sagt, wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. Ausserdem bleibt aber dieses Interdict auch in andern Fällen noch, während die Frist doppelt gerechnet wird, zuständig, nemlich aus denen man [überhaupt] in der Regel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhält. 10Ueberdies ist zu bemerken, dass, wenn meinem Gegner eine Fristerstreckung verstattet worden ist, wodurch mein Interdict in eine nachtheiligere Lage geräth, es der Billigkeit völlig angemessen sei, das Interdict unter doppelter Frist zu ertheilen. 11Ad Dig. 43,19,1,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 163, Note 8.Wenn ich dir ein Landgut bittweise zugestanden habe, welches zu einem Fahrwege berechtigt war, und du nachher vom Eigenthümer des [dienstbaren] Landgutes bittweise den Gebrauch dieses Weges zu dem Landgute erhalten hast, schadet dir da die Einrede, wenn du wider Den interdiciren willst, den du um Gestattung des Weges gebeten hast? — Es spricht mehr für die Bejahung. Es kann dies daraus abgenommen werden, was Julianus über einen Fall dieser Art schreibt. Er behandelt nemlich die Frage, ob, wenn ich dir bittweise ein Landgut gegeben habe, welches zu einem Fahrweg berechtigt war, und du bittweise darum angefragt hast, von diesem Wege Gebrauch machen zu dürfen, mir nichtsdestoweniger das Interdict von Nutzen sei, weil, gleichwie mich ein stattfindendes bittweises Verhältniss über eine mir gehörige Sache nicht binden kann, ich auch nicht als durch dich bittweise besitzend betrachtet werden könne; denn sobald mein Pächter, oder Derjenige, dem ich ein Landgut bittweise gegeben habe, von dem Wege Gebrauch macht, wird angenommen, dass ich denselben beschreite; mithin behaupte ich auch richtig, dass ich den Weg gebraucht habe; dieser Grund, sagt er, hat zur Folge, dass auch, wenn ich um einen Fahrweg bittweise angehalten, und dir das Landgut bittweise gegeben habe, obwohl du dann von demselben in der Ueberzeugung Gebrauch gemacht hast, es stehe meinem Landgute ein Recht darauf zu, das Interdict [für mich] wirkungslos sei, und ich als bittweise von diesem Wege Gebrauch gemacht habend betrachtet werde; und nicht mit Unrecht, denn es ist hier nicht deine Meinung, sondern die meinige, auf die es ankommt; du aber wirst, meiner Ansicht nach, von dem Interdicte Gebrauch machen können, wenn auch Julianus davon nichts sagt. 12Wenn Jemand in dem obgedachten Zeitraume während eines Jahres weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise sich des Weges bedient hat, aber nachher nicht, sondern heimlich oder bittweise, so ist es die Frage, ob ihm dies nachtheilig sei? — Und es spricht, was das Interdict betrifft, mehr dafür, dass es ihm nicht schade.
2Paul. lib. LXVI. ad Ed. Denn was als rechtlichermaassen geschehen schon rückwärts liegt, kann durch ein späteres Verbrechen nicht umgestossen oder verändert werden.
3Ulp. lib. LXX. ad Ed. Daher schreibt auch Labeo, dass, wenn du wider mich rechtlichermaassen einen Fahrweg ausgeübt hast, ich das Landgut, über welches du dich desselben bedient, verkauft habe, und nachher der Käufer dich daran verhindert hat, dir, wenn es auch scheine, dass du heimlich wider ihn von dem Wege Gebrauch machest, — denn wer einmal daran verhindert worden ist, übt [nachher] den Gebrauch heimlich, — das Interdict dennoch binnen Jahresfrist zuständig sei, weil du in dem verflossenen Jahre dich desselben weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise bedient hast. 1Ingleichen ist zu merken, dass nicht nur Derjenige von einem Wege heimlich Gebrauch mache, der, selbst daran verhindert, den Gebrauch geübt hat, sondern auch Der, durch den er dieses Recht besass, wenn dieser daran verhindert worden ist, und er den Gebrauch fortgesetzt hat. Wenn ich freilich von dem eingetretenen Hinderniss nichts gewusst und den Gebrauch fortgesetzt habe, so schadet mir dies nichts. 2Hat Jemand wider meinen Verwaltersclaven44Actor statt auctor, s. Savigny S. 460—462. es ist sonst zweimal dasselbe gesagt und ebenso entschieden. Sav. weist die häufige Verwechselung zwischen auctor und actor nach. gewaltsam, heimlich oder bittweise einen Weg gebraucht, so wird er von mir rechtlichermaassen am Gebrauch verhindert werden dürfen, und es hilft ihm das Interdict nichts, weil Der wider mich selbst gewaltsam, heimlich oder bittweise zu besitzen scheint, wer wider meinen Verwaltersclaven im fehlerhaften Besitze ist. Denn auch Pedius schreibt, es gelte dasselbe, wenn er wider Denjenigen einen gewaltsamen, heimlichen oder bittweisen Besitz ausgeübt habe, an dessen Statt ich durch Erbschaft, Kauf oder irgend ein anderes Recht nachgefolgt bin; denn wenn man an deren Stelle nachgefolgt ist, so ist es unbillig, dass Einem Dasjenige schaden solle, was Dem nicht geschadet hat, an dessen Stelle man nachgefolgt ist. 3Bei diesem Interdicte wird darauf Rücksicht genommen, wieviel der Betheiligte dabei interessirt ist, am Gebrauch des Weges oder Fusssteiges nicht verhindert worden zu sein. 4Ad Dig. 43,19,3,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 163, Note 9.Es wird angenommen, dass man den Gebrauch von Dienstbarkeiten auch durch Sclaven, oder Pächter, oder Freunde, oder auch durch Gäste mache, und beinahe durch alle Diejenigen, die uns Dienstbarkeiten erhalten; denn so werden auch durch den Niessbraucher zwar Dienstbarkeiten erhalten, aber es ist durch denselben, wie Julianus sagt, dieses Interdict dem Eigenthümer nicht zuständig. 5Derselbe Julianus schreibt, wenn der Niessbrauch an deinem Landgute mir zukam, die Eigenheit aber dir zustand, und wir Beide über des Nachbars Landgut gegangen seien, so stehe uns ein analoges Interdict wegen des Weges zu, es möge der Niessbraucher von einem Dritten am Gebrauch verhindert werden, oder vom Eigenthümer selbst; es wird aber auch dem Eigenthümer wider den Niessbraucher zustehen, wenn er von diesem daran verhindert wird; denn das Interdict steht auch wider jeden Andern, der dem Wege ein Hinderniss entgegenstellt, zu. 6Dieses Interdict ist auch Dem zuständig, der schenkungsweise den ausschliesslichen Besitz eines Landgutes erlangt hat. 7Wenn Jemand in meinen Auftrage ein Landgut gekauft hat, so ist es billig, mir dieses Interdict zu ertheilen, wo Derjenige sich des Weges bedient hat, der in meinem Auftrag kaufte. 8Ingleichen kann sich Derjenige des Interdicts bedienen, wer den Niessbrauch oder den Gebrauch gekauft hat, oder wem er vermacht oder übergeben worden ist. 9Ferner auch Der, wem ein Landgut an Mitgiftsstatt übergeben worden ist. 10Und man kann überhaupt sagen, es finde dieses Interdict aus allen denjenigen Gründen statt, die dem Verkaufe gleichstehen, oder anderen Contracten. 11Der Prätor sagt: Von welchem Wege in dem [verflossenen] Jahre du weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise wider einen Andern Gebrauch gemacht hast, dass du nicht diesen Weg, wie du ein Recht dazu hast, ausbessern mögest, dawider verbiete ich alle Gewaltthätigkeit; wer von diesem Interdicte Gebrauch machen will, der muss seinem Gegner wegen drohenden Schadens, der durch seine Schuld entstehen möchte, Sicherheit bestellen. 12Auch dieses Interdict gebot der Nutzen zu begründen, denn es war folgerichtig, für Den, der den Gebrauch an einem Wege ausübt, ein Interdict zu begründen, um den Weg ausbessern zu können; denn wie soll er sonst von einem Wege oder einer Uebertrift einen bequemen Gebrauch machen können, als wenn er ihn ausgebessert hat? Denn sowie ein Weg verdorben ist, ist dessen Benutzung und das Befahren desselben unbequem. 13Dieses Interdict ist vom vorigen aber darin verschieden, dass sich des letztern Jeder bedienen kann, der im verflossenen Jahre davon Gebrauch gemacht hat, des erstern aber nur Derjenige, wer in dem verflossenen Jahre den Gebrauch gehabt und beweist, dass er ein Recht zum Ausbessern [des Weges] habe. Ein Recht scheint aber Derjenige zu haben, der zu der Dienstbarkeit berechtigt ist. Wer also von diesem Interdicte Gebrauch machen will, hat zweierlei zu beweisen, erstens, dass er im verflossenen Jahre den Gebrauch gehabt, und zweitens, dass ihm die Dienstbarkeit zuständig sei. Bleibt der Beweis des Einen oder des Andern aus, so fällt das Interdict weg; und zwar mit Recht, denn wer nur einen Weg befahren will, der braucht, sobald das Vorhandensein einer Dienstbarkeit überhaupt feststeht, nichts über sein Recht zu beweisen; denn was verliert Der, der ihm dies zu thun gestattet, was er im verflossenen Jahre gethan hat? Wer aber eine Ausbesserung unternehmen will, der unternimmt etwas Neues, und dies darf ihm auf fremdem Grund und Boden nicht gestattet werden, als wenn er wirklich eine Dienstbarkeit hat. 14Es kann aber auch der Fall eintreten, dass Derjenige, wer ein Recht zum Fahren hat, dennoch zur Ausbesserung nicht berechtigt ist, weil bei Bestellung der Dienstbarkeit ausgemacht worden ist, dass er dieses Recht nicht haben solle, oder so, dass, wenn er eine Ausbesserung unternehmen will, er nur das Recht haben solle, dieselbe innerhalb bestimmter Grenzen zu bewirken; mit Recht nahm daher der Prätor auf die Ausbesserung besondere Rücksicht. Wie du ein Recht dazu hast, sagt er, sollst du ausbessern; wie du ein Recht dazu hast, d. h. wie es zufolge der Auferlegung der Dienstbarkeit erlaubt ist. 15Ausbessern heisst, einen Weg in seine vorige Gestalt wiederherstellen, das heisst, weder erweitern, noch verlängern, noch vertiefen, noch erhöhen; denn etwas Anderes ist es, einen Weg machen, und etwas ganz Anderes ist es, einen Weg ausbessern. 16Bei Labeo findet sich die Frage behandelt, ob es Jemandem zu gestatten sei, zur Befestigung eines Weges eine Brücke zu machen, und er bejahet dieselbe, als sei diese Befestigung ein Theil der Ausbesserung. Ich halte diese Meinung des Labeo für richtig, sobald ohnedies die Passage gehemmt ist.
4Venulej. lib. I. Interdict. Die Alten machten noch den ausdrücklichen Zusatz, dass auch dawider keine Gewaltthätigkeit verübt werden dürfe, Dasjenige herzuzutragen, was zur Ausbesserug dient; allein dies ist überflüssig, weil Derjenige, wer Das nicht herzutragen lassen will, ohne welches ein Weg nicht ausgebessert werden kann, der Ausbesserung selbst Gewaltthätigkeit entgegenzusetzen scheint. 1Wenn aber Jemand Das, was zur Ausbesserung, nothwendig ist, auf einem kürzern Wege herzutragen kann, es jedoch auf einem längern thun will, sodass er dadurch das Verhältniss der Wegedienstbarkeit zu einem [für den Beschwerten] nachtheiligern macht, so darf ihm ungestraft Gewalt entgegengesetzt werden, weil er sich dann das Hinderniss der Ausbesserung selbst bereitet.
5Ulp. lib. XX. ad Ed. Es erhellt also, dass Derjenige, wer das Herbeischaffen von Sachen dieser Art nicht leiden will, der Ausbesserung selbst Gewalt anthue. 1Hätte freilich Jemand die nothwendigen Sachen auf einem andern Theile des Ackers ohne Schaden des Eigenthümers des Landgutes herbeischaffen können, es aber absichtlich wo anders gethan, so hat man mit Recht angenommen, dass ihm ungestraft Gewalt entgegengesetzt werden dürfe. 2Es ist kein Zweifel daran, dass dieses Interdict nicht nur [dem Besitzer] selbst, sondern auch seinen Rechtsnachfolgern ertheilt werden müsse. Ebenso dem Käufer und wider den Käufer. 3Wenn Jemand zwar keine rechtlichermaassen auferlegte Dienstbarkeit hat, wohl aber die Prärogative gleichsam eines langen Besitzes dadurch, dass er lange von der Dienstbarkeit Gebrauch gemacht hat, so kann er sich dieses Interdicts bedienen. 4Wer von diesem Interdicte Gebrauch machen will, muss dem Gegner wegen etwanigen Schadens durch den Bau Sicherheit bestellen.
6Paul. lib. LXVI. ad Ed. Sowie es Demjenigen keinen Schaden thut, der fehlerlos [den Weg die bestimmte Zeit über] gebraucht hat, wenn er noch in demselben Jahre einen Gebrauch geübt hat, der nicht fehlerfrei war55S. l. 1. §. 12., so wird es auch dem Erben und Käufer nicht schaden, dass sie einen mit Fehlern behafteten Gebrauch gemacht haben, wenn der des Testators und Verkäufers fehlerlos war.
7Ad Dig. 43,19,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 163, Note 6.Cels. lib. XXV. Dig. Wenn Jemand weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise gegangen ist, jedoch nicht in der Meinung, als thue er es in Folge eines ihm zustehenden Rechts, sondern es unterlassen haben würde, wenn es ihm verboten worden wäre, so ist ihm das Interdict in Betreff des Weges ohne Nutzen, denn dazu, dass dieses Interdict Jemandem zuständig sei, gehört, dass er ein Recht an dem Landgute besessen habe.