De ripa munienda
(Von der Befestigung des Ufers.)
1Ulp. lib. XLVIII. ad Ed. Der Prätor sagt: Ich verbiete Dem und Dem Gewalt anzuthun, dass es nicht gestattet sei, in einem öffentlichen Flusse und dessen Ufer einen Bau zum Schutze des Ufers und des daran gelegenen Ackers zu unternehmen, sobald dadurch die Schifffahrt nicht schlechter wird, wenn dir nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes auf zehn Jahr wegen drohenden Schadens Sicherheit oder Bürgschaft bestellt worden ist, oder es an ihm nicht gelegen, dass nach eines rechtlichen Mannes Ermessen Sicherheit oder Bürgschaft bestellt worden sei. 1Die öffentlichen Flussufer auszubessern und zu befestigen ist eine Sache von grossem Nutzen. Ebenso, wie nun in Betreff der Ausbesserung öffentlicher Strassen ein Interdict begründet ist, musste ein solches auch rücksichtlich der Ausbesserung der Flussufer ertheilt werden. 2Mit Recht setzt er hinzu: sobald nicht die Schifffahrt dadurch schlechter wird; denn nur diejenige Ausbesserung ist zu gestatten, die der Schifffahrt nicht im Wege steht. 3Wer das Ufer befestigen will, muss nach Maassgabe der Person für künftigen Schaden Sicherheit oder Bürgschaft bestellen. Es ist auch durch dieses Interdict ausdrücklich bestimmt, dass wegen drohenden Schadens auf zehn Jahre nach dem Ermessen eines rechtlichen Mannes Sicherheit oder Bürgschaft bestellt werde. 4Die Bürgschaft wird den Nachbarn bestellt, jedoch auch den Grundbesitzern jenseits des Flusses. 5Denn es muss dafür Sorge getragen werden, dass denselben vor dem Beginn des Baues Sicherheit bestellt werde. Denn nachher ist keine Möglichkeit mehr vorhanden, dieselbe mit diesem Interdicte zu verfolgen, wenn nachher auch schon ein Schaden daraus entstanden sein sollte, sondern es muss aus dem Aquilischen Gesetze geklagt werden. 6Es ist übrigens zu bemerken, dass der Prätor über Befestigung der See-, Graben- und Teichufer nichts [Besonderes] verordnet hat, sondern es wird ganz dasselbe, wie bei der Befestigung der Flussufer zu beobachten sein.