Ut in flumine publico navigare liceat
(Dass die Schifffahrt an einem öffentlichen Flusse gestattet sei.)
1Ulp. lib. LXVIII. ad Ed. Der Prätor sagt: Ich verbiete Dem und Dem Gewalt anzuthun, dass es ihm nicht gestattet sei, in einem öffentlichen Flusse mit einem Schiffe oder Flosse zu fahren, und am Ufer ein- und auszuladen. Ingleichen werde ich ein Interdict ertheilen, dass es gestattet sei, durch einen öffentlichen See, Graben oder Teich zu schiffen. 1Durch dieses Interdict wird dahin vorgesehen, dass Niemand an dem Beschiffen eines öffentlichen Flusses behindert werde; denn sowie Dem, der an dem Gebrauch einer öffentlichen Strasse gehindert wird, das obengedachte Interdict zu Gebote steht, so hat auch der Prätor dafür gehalten, das gegenwärtige ertheilen zu müssen. 2Wenn die vorgedachten [Gewässer] Privateigenthum sind, so, fällt das Interdict weg. 3Ein See ist [dasjenige stehende Wasser], was immerwährend Wasser hat. 4Ein Teich hingegen dasjenige, was zu Zeiten ein darin stehendes Wasser hat, welches sich meist im Winter sammelt. 5Ein Graben ist ein von Menschenhand gemachter Aufbewahrungsort des Wassers. 6Alles dieses kann auch öffentliches Gut sein. 7Wenn einem Staatspächter, der einen See oder Teich gepachtet hat, ein Hinderniss in den Weg gelegt wird, darin zu fischen, so stimmen Sabinus und Labeo darin überein, dass ihm ein analoges Interdict zuständig sei. Es wird mithin auch dann, wegen der Begünstigung der öffentlichen Abgaben, höchst billig sein, ihn mit einem Interdict zu schützen, wenn er von Municipalstädten gepachtet hat. 8Wer ein Interdict der Art erheben will, dass ein Ort [am Ufer] zum Antriebe des Viehes zur Tränke abhängig gemacht werde, darf nicht gehört werden, so sagt Mela. 9Derselbe sagt, ein Interdict der Art, dass Niemandem Gewalt angethan werde, das Vieh an einen öffentlichen Fluss und dessen Ufer zu treiben, sei zuständig.