Pro dote
(Als Mitgift.)
1Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Es giebt einen Titel der Ersitzung, und zwar einen äusserst rechtmässigen, der „als Mitgift“ genannt wird, sodass Derjenige, wer eine Sache zur Mitgift empfängt, binnen des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums ersitzen kann, wie11S. Unterholzner Thl. I. S. 332 f. Diejenigen, welche als Käufer ersitzen. 1Es ist dabei einerlei, ob einzelne Sachen, oder alle zusammen insgesammt zur Mitgift übergeben werden. 2Zuerst wollen wir von der Zeit sehen, wenneher Jemand Etwas als Mitgift ersitzen kann, ob nach eingegangener Ehe, oder schon vorher. — Es ist eine bekannte Frage, ob der Verlobte, d. h. der noch nicht Verheirathete, Etwas als Mitgift ersitzen könne? Und Julianus beantwortet sie dahin, dass, wenn eine Verlobte ihrem Verlobten Sachen in der Absicht übergeben habe, dass sie wolle, sie sollen nicht eher sein werden, als die Hochzeit erfolgt ist, auch die Ersitzung aufhören werde; wenn dies jedoch nicht als die unbestreitbare Absicht erscheint, so, sagt Julianus, müsse man annehmen, es sei Absicht, dass die Sachen sogleich sein werden sollen, und wenn es fremde seien, so können sie ersessen werden; diese Meinung scheint mir beifallswürdig. Vor der Hochzeit ersitzt er jedoch nicht als Mitgift, sondern als sein. 3Während stehender Ehe findet aber die Ersitzung als Mitgift zwischen Denen statt, die miteinander in der Ehe leben. Wenn es aber an einer Ehe fehlt22S. Unterholzner Thl. I. S. 390. Anm. 392., so, sagt Cassius, fällt auch die Ersitzung weg, weil dann auch der Begriff Mitgift wegfällt. 4Derselbe schreibt, dass, wenn auch ein Ehemann in dem Glauben gestanden habe, er lebe in der Ehe, während dies nicht der Fall war, er nicht ersitzen könne, weil der Begriff Mitgift wegfalle; diese Meinung hat Grund.
3Scaevola lib. XXV. Dig. Zwei Töchter wurden testamentslos Erbinnen ihres Vaters und gaben jede ihnen gemeinschaftlich gehörige Sclaven zur Mitgift; einige Jahre nach dem Tode des Vaters fand Erbtheilungsklage zwischen ihnen statt. Es entstand nun die Frage, ob, da ihre Ehemänner die zur Mitgift im guten Glauben angenommenen Sclaven, als Mitgiftsstücke, viele Jahre besessen hatten, angenommen werden könne, dass sie dieselben ersessen hätten, wenn die Empfänger geglaubt hätten, dass sie den Geberinnen gehörten? Antwort: es liege kein Grund vor, warum sie nicht ersessen hätten.