De collusione detegenda
(Von der Entdeckung eines heimlichen Einverständnisses.)
1Gaj. lib. II. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Damit nicht die allzugrosse Güte gewisser Herren gegen [ihre] Sclaven den hochachtbaren Senat verunreinigen möchte, dadurch dass sie duldeten, dass ihre Sclaven die freie Geburt in Anspruch nähmen, und für Freie erklärt würden, so ist zu den Zeiten des Domitianus ein Senatsschluss errichtet worden, durch welchen verordnet worden ist, dass, wenn Jemand bewiesen hätte, dass irgend Etwas durch heimliches Einverständniss geschehen sei, der Mensch, wenn er ein Sclave sei, der Sclave Desjenigen werden sollte, welcher das heimliche Einverständniss entdeckt hätte.
2Ulp. lib. II. de off. Cons. Der höchstselige Marcus hat verordnet, dass man ein heimliches Einverständniss nach dem Urtheil über die freie Geburt innerhalb fünf Jahren entdecken könne. 1Wir werden aber jeden Falls ununterbrochen fortlaufende fünf Jahre annehmen. 2Wenn freilich das Alter Desjenigen, dessen heimliches Einverständniss angefochten wird, es räthlich macht, das Rechtsmittel auf die Zeit der Mündigkeit oder einer anderen Sache zu verschieben, dann ist zu sagen, dass die Frist von fünf Jahren nicht laufe. 3Ich glaube aber, dass die fünf Jahre nicht für die Beendigung, sondern für den Anfang des Rechtsmittels bestimmt seien, anders, als bei Dem, welcher in dem Zustand eines Freigelassenen stehend, auf die freie Geburt Anspruch erhebt. 4Durch eine Rede des höchstseligen Marcus wird verordnet, dass es auch Fremden, welche das Recht hätten, für einen Anderen gerichtliche Anträge zu machen, erlaubt sein solle, ein heimliches Einverständniss zu entdecken.
3Callistrat. lib. IV. de Cognition. Wenn Jemand, da kein rechtmässiger Widersacher vorhanden war, für einen Freigeborenen erklärt worden ist, so ist das Decret ebenso kraftlos, als wenn keine Entscheidung Statt gefunden hätte; und das wird durch kaiserliche Constitutionen verordnet.
4Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Freigelassener durch heimliches Einverständniss für einen Freigebornen erklärt worden ist, so fängt er, nachdem das heimliche Einverständniss entdeckt worden ist, in einigen Fällen an als Freigelassener zu gelten. In der Zwischenzeit aber, ehe das heimliche Einverständniss entdeckt wird, und nach dem über die freie Geburt gefällten Urtheil, wird er schlechterdings als Freigeborner angesehen.
5Hermogen. lib. V. jur. Epitom. Ein für die freie Geburt gesprochenes Urtheil darf auch unter dem Vorwand eines heimlichen Einverständnisses [nur] einmal angefochten werden. 1Wenn Mehrere zugleich die Entdeckung eines heimlichen Einverständnisses übernehmen wollen, so muss nach Untersuchung der Sache, [so dass] der Charakter [und] das Alter Aller, und das grössere Interesse eines Jeden in Ueberlegung gezogen ist, bestimmt werden, wer zugelassen werden solle.