Ne de statu defunctorum post quinquennium quaeratur
(Dass der Rechtszustand Verstorbener nach fünf Jahren nicht untersucht werden soll.)
1Marcian. lib. sing. de delator. Den Rechtszustand Verstorbener darf man nach fünf Jahren nicht untersuchen, weder privatim, noch im Namen des Fiscus. 1Aber auch der Rechtszustand Dessen, welcher innerhalb fünf Jahren verstorben ist, darf [dann] nicht von Neuem erörtert werden, wenn durch die Untersuchung dieses [Rechtszustandes] ein Nachtheil11Praejudicium bezeichnet hier, im §. 2. u. in d. l. §. 1. h. t. den Einfluss, welchen die Entscheidung einer Sache (praejudicium) auf eine andere hat. S. Schilling Bemerk. S. 270. für einen vor fünf Jahren Gestorbenen entstehen würde. 2Ja nicht einmal der Rechtszustand eines Lebenden darf untersucht werden, wenn die Untersuchung [desselben] einem Solchen, welcher vor fünf Jahren verstorben ist, Nachtheil bringen würde, und so hat der höchstselige Hadrianus verordnet. 3Aber zuweilen darf man auch innerhalb fünf Jahren über den Rechtszustand eines Verstorbenen keine Erörterung anstellen. Denn durch eine Rede des höchstseligen Marcus wird verordnet, dass, wenn Jemand für einen Freigebornen erklärt worden sei, man das Urtheil über die freie Geburt anfechten dürfe, aber [nur] beim Leben Dessen, welcher für einen Freigebornen erklärt worden ist, nicht auch nach seinem Tode, so, dass sogar, wenn die Untersuchung des Rechtsmittels22Retractationis, s. Zimmern a. a. O. B. 1. §. 118. S. 423. schon angefangen war, sie durch den Tod desselben erlöscht, wie durch dieselbe Rede verordnet wird. 4Wenn Jemand den Rechtszustand [eines Anderen] zur Verschlechterung der Lage desselben von Neuem zur Erörterung ziehen will, so ist dem gemäss, was ich gesagt habe, eine Einrede vorzuschützen33Nemlich die Einrede, dass fünf Jahre seit dem Tode abgelaufen sei.. Wie nun, wenn zur Verbesserung? z. B. es wird behauptet, dass [der Verstorbene] statt ein Sclave ein Freigelassener gewesen sei, warum soll dies nicht zugelassen werden? denn wie, wenn angegeben wird, Jemand sei ein Sclave, als ob er von einer Sclavin geboren wäre, welche vor fünf Jahren gestorben ist, warum soll man nicht beweisen dürfen, dass sie eine Freie gewesen sei? denn das ist auch zu Gunsten der Verstorbenen. Und Marcellus hat im fünften Buche de officio Consulis geschrieben, dass man es könne; auch ich habe im öffentlichen Auditorium44Auditorium publicum scheint synonym mit Auditorium schlechthin zu sein. S. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 7. S. 22. u. die Bem. zu l. 40. D. de reb. cr. 12. 1. u. l. 78. §. 4. D. de jure dot. 23. 3. dasselbe befolgt.
2Papin. lib. XIV. Resp. Es ist angemessen, dass keine Untersuchung der Freiheit gegen die Söhne anzustellen sei, wenn das Andenken ihres Vaters oder ihrer Mutter innerhalb fünf Jahren seit dem Tode [derselben] nicht angefochten worden ist. 1Auch ist bei einer solchen Angelegenheit, welche einen öffentlichen Schutz verdient hat, Unmündigen, welche klagen wollen, die Hülfe der Wiedereinsetzung nicht ertheilt, sobald die Zeit von fünf Jahren verstrichen ist, während sie keine Vormünder hatten. 2Die Einrede der fünf Jahre, welche den Rechtszustand Verstorbener schützt, wird durch den Vorwand, dass der Streit vor dem Tod angefangen sei, nicht ungültig, wenn bewiesen wird, dass der alte Rechtsstreit, indem Der, welcher ihn erhoben hat, davon abstand, durch langes Stillschweigen beendigt sei.
3Hermogen. lib. VI. jur. Epitom. Es wird nicht verboten, für einen vor fünf Jahren Verstorbenen einen ehrenvolleren Rechtszustand als wofür der, in welchem er sich zur Zeit seines Todes befand, galt, in Anspruch zu nehmen. Deshalb kann, wenngleich Jemand in der Sclaverei stirbt, nach fünf Jahren bewiesen werden, dass er als Freier veerstorben sei.
4Callistrat. lib. I. de jure Fisci. Zuerst unter Allen hat der höchstselige Nerva durch ein Edict verboten, fünf Jahre nach dem Tode irgend Jemandes, dessen Rechtszustand zu untersuchen. Aber auch der höchstselige Claudius hat an den Claudianus rescribirt, dass wenn durch eine Untersuchung über eine Geldangelegenheit für den Rechtszustand ein Nachtheil zu entstehen scheine, die Untersuchung wegfalle.