Si ingenuus esse dicetur
(Wenn behauptet werden wird, dass [ein Freigelassener] ein Freigeborner sei.)
1Marcell. lib. VII. Dig. Wenn der Freigelassene des Einen, indem ein Anderer klagte, für einen Freigebornen durch Rechtsspruch erklärt worden ist, so pflegt der Patron desselben, ohne [dass ihm] irgend eine Einrede der Zeit [entgegengesetzt werden kann,] die gerichtliche Untersuchung zu verfolgen11D. h. er kann ungehindert noch immer die freie Geburt seines angeblichen Freigelassenen bestreiten..
2Saturnin. lib. I. de off. Procons. Der höchstselige Hadrianus hat verordnet, dass, wer sich, da er älter [als zwanzig Jahre] gewesen, hätte verkaufen lassen, nemlich so, dass der Kaufpreis an ihn kam, über [seine] Freiheit nicht streiten dürfe; zuweilen hat er es aber dann erlaubt, wenn er seinen Kaufpreis zurückgegeben hätte. 1Diejenigen, welche sich aus dem Zustand eines Freigelassenen die freie Geburt erstreiten wollen, werden nicht länger als fünf Jahre seit ihrer Freilassung gehört werden. 2Diejenigen, welche versichern, dass sie [erst] nach fünf Jahren die Beweismittel ihrer freien Geburt gefunden hätten, müssen wegen dieser Sache die Kaiser selbst angehen, welche [darüber] erkennen werden.
3Pompon. lib. V. Senatuscons. Man muss annehmen, dass der Senat22Der Senat verordnete, dass Diejenigen, welche, nachdem ihr Geburtsstand anerkannt worden (agnitis natalibus), für Freigeborene erklärt wären, Alles, was sie aus dem Vermögen Desjenigen hätten, welcher bisher als ihr Patron gegolten, bei demselben zurücklassen sollten (relinquerent). Die eingeklammerten Worte des Senatsschlusses erläutert nun Pomponius. S. Schol. c. ad Basil. XLVIII. 10. 3. T. VI. p 482. sq. bei dem Satze: nachdem der Geburtsstand anerkannt worden ist, an keine Anderen gedacht habe, als an Freigeborene. 1Unter dem Wort: zurücklassen sollten, ist aber auch das zu verstehen, dass sie Alles zurückerstatten sollen, was sie aus dem Vermögen Dessen, von dem sie freigelassen worden waren, erworben haben. Aber es ist zu untersuchen, wie das zu verstehen sei; sollen sie [blos] Das, was sie ohne Wissen ihrer Herren fortgeschafft haben, desgleichen was [von ihnen] daraus erworben ist, zurückgeben, oder aber auch Das, was ihnen von ihren Freilassern eingeräumt und geschenkt worden ist, und sie an sich genommen haben? Für das Letztere spricht mehr.
4Papin. lib. XXII. Quaest. Die Rede33S. die Bem. zu l. 16. D. de sponsal. 23. 1., welche verbietet, bei den Consuln oder den Präsidenten einer Provinz nach fünf Jahren vom Tage der Freilassung an sich auf die freie Geburt zu berufen, nimmt keinen Grund und keine Person aus.
6Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. So oft darüber gestritten wird, ob Jemand ein Freigelassener sei, — mögen nun Dienste gefordert, oder mag Gehorsam verlangt, oder auch eine infamirende Klage angestellt, oder Der vor Gericht gefordert werden, welcher behauptet, dass er Patron sei, oder möge keine [besondere] Veranlassung vorkommen, — wird eine Vorklage44Praejudicium. S. die Bem. zu l. 35. §. 2. D. de procur. 3. 3. u. Zimmern a. a. O. B. 3. §. 69. Anm. 4. ertheilt. Auch dann, wenn Jemand zwar bekennt, dass er ein Freigelassener sei, aber leugnet, dass er der Freigelassene des Cajus Sejus sei, wird eben so eine Vorklage ertheilt. Die Ertheilung geschieht auf Bitten des Einen oder des Anderen. Aber die Rolle des Klägers übernimmt immer Der, welcher behauptet, dass er Patron sei, und [dieser] muss nothwendig beweisen, dass [der Andere] sein Freigelassener sei; oder wenn er es nicht beweist, so wird er besiegt.