Nautae caupones stabularii ut recepta restituant
(Dass Schiffsrheder, Gastwirthe, Stallwirthe die aufgenommenen [Sachen] zurückgeben sollen.)
1Ulp. lib. XIV. ad Edict. Ad Dig. 4,9,1 pr.ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 79, S. 333: Haftpflicht des Gastwirths für das Receptum.Es sagt der Prätor: Wenn Schiffsrheder, Gastwirthe, Stallwirthe dasjenige, was sie nur irgend von Jemandem [unter dem Versprechen], dass es gesichert sein werde, aufgenommen haben sollten, nicht zurückgeben werden, so werde ich gegen sie eine Klage gestatten. 1Ad Dig. 4,9,1,1ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 12, S. 40: Haftung des Gastwirths für die Sachen eines Reisenden ohne Rücksicht auf die Dauer und Bezahlung der Beherbergung.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 384, Note 5.Sehr gross ist der Nutzen dieses Edicts, weil es nothwendig ist, meistens [nur dem in sie gesetzten] Vertrauen zu folgen und Sachen ihrer Verwahrung anzuvertrauen. Halte Niemand dafür, es sei dies auf [zu] strenge Weise gegen sie angeordnet worden, denn es steht in ihrer Willkühr, Jemanden nicht aufzunehmen; und wenn dies nicht verordnet worden wäre, so würde ihnen Veranlassung gegeben werden, sich mit Dieben gegen diejenigen, welche sie bei sich aufnehmen, zu vereinigen, zumal da sie nicht einmal jetzt sich solcher Betrügereien enthalten. 2Welche nun es sind, die [nach diesem Edicte] gehalten werden, ist zu betrachten. Der Prätor sagt: nautae (Schiffsrheder). Unter nauta müssen wir [hier] den verstehen, welcher ein Schiff zum Gewerbe hält (navem exercet), obschon [sonst] alle diejenigen nautae heissen, welche, um das Schiff zu leiten, auf dem Schiffe sich befinden. Aber der Prätor hat blos den Schiffsrheder (exercitorem11Cf. Fr. 1. §. 15. de exercitor. act. 14. 1.) im Sinne, denn es soll ja [einem solchen nauta, wie ihn der Prätor sich denkt], sagt Pomponius, nicht durch den Ruderknecht oder Signalgeber (mesonautam22Nach der Erklärung des Dion. Gothofredus nämlich ist mesonauta ein in der Mitte der Schiffsleute sich befindender Schiffer, der den Ruderknechten das Signal zum Rudern gibt. Cf. auch Anton Faber l. l. p. 819.) eine Verpflichtung auferlegt werden, sondern [nur] durch sich selbst oder den Schiffsmeister (navis magistrum), obgleich er, wenn er etwa selbst, dass einem von den Schiffern [die Verwahrung fremder Sachen] überlassen werde, befohlen hat, unstreitig für verpflichtet angesehen werden muss. 3Es gibt nun Einige auf den Schiffen, welche zur Verwahrung [fremder Sachen] den Schiffen vorgesetzt werden, z. B. die Schiffswächter (ναυφύλακες) und Kajütenaufseher (diaetarii). Wenn also einer von diesen [fremde Sachen] aufgenommen haben sollte, so glaube ich, dass gegen den Schiffsrheder eine Klage zu gestatten sei, weil derjenige, welcher dergleichen [Leute] einem solchen Geschäftskreise vorsetzt, [dadurch zugleich] die Erlaubniss gibt, dass ihnen etwas anvertraut werde, wenn auch der Schiffspatron (navicularius) selbst oder der Schiffsmeister das vornähme, was [die Griechen] χειρέμβολον33χειρέμβολον, manus immissionem nach der gewöhnlichen Uebersetzung; Anton Faber aber meint (l. l. p. 820.), dass unter diesem Ausdrucke dasjenige Zeichen zu verstehen sei, womit dem Eigenthümern angedeutet wird, dass ihre Sachen in das Schiff aufgenommen werden sollen. nennen. Wenn dies aber auch nicht geschehen wäre, so wird doch der Schiffspatron aus der Aufnahme [der fremden Sachen] gehalten sein. 4Ueber diejenigen, welche mit Flössen ein Gewerbe treiben (exercitores ratium), desgleichen über Kahnführer (lintrarii) wird [im Edicte] nichts verordnet, aber Labeo schreibt, es müsse bei ihnen dasselbe zur Anwendung kommen, und dies ist bei uns Rechtens. 5Unter [den Ausdrücken] caupones (Gastwirthe) aber, und stabularii (Stallwirthe), werden wir auf ähnliche Weise diejenigen verstehen, welche mit einem Gasthofe oder einem Stalle ihr Gewerbe treiben, wie auch ihre Untergebenen (institores). Wer jedoch den Dienst eines blossen Aufwärters (mediastini), wie z. B. Thürhüter (atriarii) und Heerdbesorger (focari) und ähnliche Leute, verrichtet, ist darunter nicht mit begriffen. 6Es sagt der Prätor: was sie nur irgend von Jemandem [unter dem Versprechen], dass es gesichert sein werde, aufgenommen haben sollten, das heisst, was für irgend eine Sache oder Waare nur sie aufgenommen haben sollten. Daher findet man denn beim Vivianus angeführt, dass auch auf solche Sachen dieses Edict gehe, welche den Waaren etwa ähnlich sind44Oder soll vielleicht der Sinn folgender sein (?): als Accessionen der eigentlichen Waaren betrachtet werden können., z. B. Kleidungsstücke, deren man sich auf dem Schiffe bedient, und andere [Gegenstände], die wir zum täglichen Gebrauche haben. 7Desgleichen schreibt Pomponius im 34. Buche, es mache wenig Unterschied, ob wir unsere Sachen oder fremde hineingeschafft haben, wenn uns nur daran gelegen sei, dass sie unbeschädigt bleiben; denn sie müssen ja vielmehr uns, als denen, welchen sie angehören, ausgehändigt werden. Und demnach wird, wenn ich Waaren als Pfand für eine zu Schiffe zu versendende Geldsumme (ob pecuniam nauticam) empfangen haben sollte, der Schiffsrheder, wenn er sie von mir in Empfang genommen hat, mir mehr, als dem Schuldner, verpflichtet sein. 8Ad Dig. 4,9,1,8ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 108, S. 344: Haftpflicht des Gasthofbesitzers für die vom Gaste eingebrachten Effecten. Uebergabe von Sachen an den Portier zur Beförderung mit dem Gasthofomnibus zur Post.ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 79, S. 333: Haftpflicht des Gastwirths für das Receptum.Es nimmt aber [der Schiffsrheder fremde Sachen mit dem Versprechen], dass sie unbeschädigt bleiben werden, auf, werden nun die auf das Schiff geschickten Sachen [erst], wenn sie ihm namentlich angegeben (ei assignatae sunt) worden sind, oder, obschon sie nicht namentlich angegeben worden sind, blos des Umstandes wegen, dass sie in das Schiff geschickt worden sind, als aufgenommen angesehen? Und ich bin der Meinung, dass er die Verwahrung aller Sachen übernehme, welche in das Schiff gebracht worden sind, und dass er nicht blos für die Handlungsweise der Schiffsleute, sondern auch der Mitfahrenden stehen müsse,
2Gaj. lib. V. ad Ed. prov. wie auch der Gastwirth für die der Reisenden;
3Ad Dig. 4,9,3ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 108, S. 344: Haftpflicht des Gasthofbesitzers für die vom Gaste eingebrachten Effecten. Uebergabe von Sachen an den Portier zur Beförderung mit dem Gasthofomnibus zur Post.Ulp. lib. XIV. ad Ed. und so schreibt von der Handlungsweise der Mitfahrenden auch Pomponius im 34. Buche. Derselbe sagt, dass, wenn die Sachen, deren Aufnahme er einmal zugesagt hat, auch noch nicht in das Schiff aufgenommen worden, sondern am Gestade zu Grunde gegangen wären, doch die Gefahr ihn treffe. 1Es sagt der Prätor: nicht zurückgeben werden, so werde ich gegen sie eine Klage gestatten. Aus diesem [Theile] des Edicts geht eine Klage in factum hervor. Ob sie aber nothwendig sei, ist in Erwägung zu ziehen, weil in diesem Falle eine Klage des Civilrechts wird angestellt werden können. Wenn nämlich ein Lohn ausbedungen worden ist, [wird] sowohl ex locato, wie ex conducto55Deutsche Ausdrücke für diese Klagen lassen sich in diesem Zusammenhange ohne grosse Umschreibung nicht gut anwenden, es sei mir daher die Beibehaltung der ohnehin sehr bekannten lateinischen hier und im Folgenden vergönnt., [geklagt werden können]; wenn aber das ganze Schiff verdungen worden wäre, so kann derjenige, welcher es gedungen hat, auch rücksichtlich der Sachen, die ihm fehlen, ex conducto klagen; wenn aber der Schiffsrheder Sachen, um sie an einen bestimmten Ort zu bringen, miethweise übernommen hat, so wird er auch ex locato belangt werden; sollten aber die Sachen von ihm ohne Vergütung aufgenommen worden sein, so hätte gegen ihn, sagt Pomponius, die Klage aus dem Verwahrungsvertrage angestellt werden können. Er äussert daher seine Verwunderung, warum [hier noch] eine Klage aus obrigkeitlichen Edicten (actio honoraria) eingeführt worden sei, da doch civilrechtliche Klagen vorhanden seien; es müsste denn etwa, sagt er, deshalb [dies geschehen sein], damit bekannt werden möchte, dass der Prätor für die Unterdrückung der Unredlichkeit dieser Art von Menschen Sorge trage, und weil beim Pacht und Miethcontracte [nur] für Fahrlässigkeit, beim Verwahrungscontracte nur für bösen Vorsatz gehaftet wird. Allein diesem Edicte zu Folge ist derjenige, welcher aufgenommen hat, auf jede Weise gehalten, wenn auch ohne seine Fahrlässigkeit die Sache zu Grunde gegangen oder der Schaden zugefügt worden ist, es müsste denn der Schaden durch reinen Zufall veranlasst werden. Weshalb Labeo schreibt, es sei, wenn etwas durch Schiffbruch oder Gewaltthätigkeit der Seeräuber zu Grunde gegangen wäre, nicht unbillig, dass ihm eine Ausflucht gestattet werde. Dasselbe auch wird zu behaupten sein, wenn im Stalle oder im Gasthofe eine grössere [unabwendbare] Gewalt66Oder: ein von menschlicher Willkühr unabhängiger Zufall [denn bekanntlich ist vis major das, was sonst casus oder casus fortuitus oder damnum fatale genannt wird]. (vis major) eingetreten sein sollte. 2Auf die selbe Weise sind Gastwirthe und Stallwirthe gehalten, wenn sie bei der Ausübung ihres Gewerbes [Sachen] aufnehmen. Im Gegentheile aber werden sie, wenn sie etwa, abgesehen von ihrem Gewerbe, Sachen aufnehmen, nicht gehalten sein. 3Wenn ein Haussohn oder ein Sclav aufgenommen haben sollte, und die Einwilligung des Vaters, des Herrn, ist dazu gekommen, so wird derselbe auf das Ganze zu belangen sein. Desgleichen wird, wenn ein Sclav des Schiffsrheders etwas weggenommen oder einen Schaden verursacht hat, die Noxalklage nicht Statt finden, weil wegen der Aufnahme der Herr in seinem eigenen Namen belangt wird. Wenn dagegen [der Haussohn oder der Sclav] etwa ohne Einwilligung [des Vaters oder des Herrn] ihr Gewerbe treiben, so wird gegen sie die Klage de peculio gestattet werden. 4Diese geht aber auf Wiedererlangung der Sache, wie Pomponius sagt; und aus diesem Grunde wird sie nicht nur gegen den Erben [des Beklagten], sondern auch als unverjährbar bewilligt werden. 5Endlich ist zu sehen, ob Jemand in Beziehung auf dieselbe Sache sowohl die Klage aus den obrigkeitlichen Edicten in Beziehung auf die geschehene Aufnahme, als auch die Diebstahlsklage, anstellen könne. Und Pomponius steht hierüber in Zweifel; aber es ist mehr dafür, dass er, entweder vermöge einer Verordnung des Richters oder in Folge der [gegen ihn gebrauchten] Einrede des bösen Vorsatzes, mit einer von beiden Klagen sich begnügen müsse.
4Paul. lib. XIII. ad Ed. Aber auch dem Schiffsrheder selbst kommt, da er die Gefahr zu tragen hat, die Diebstahlsklage zu, er müsste denn selbst [eine fremde Sache] entwenden, und diese nachher wieder ihm entwendet werden, oder es müsste etwa, wenn ein Anderer [die Sache] entwendet, der Schiffsrheder selbst nicht zahlungsfähig sein. 1Wenn ein Schiffsrheder eines Schiffsrheders, ein Stallwirth eines Stallwirthes, ein Gastwirth eines Gastwirthes [Sachen] aufgenommen haben sollte, so wird er auf gleiche Weise gehalten halten sein. 2Vivianus hat gesagt, dass das Edict auch auf solche Sachen sich beziehe, welche, nachdem die Waaren schon in das Schiff getragen und verdungen worden sind, etwa noch hinzugebracht werden möchten, obwohl für sie kein Frachtgeld bezahlt wird, wohin z. B. Kleidungsstücke, der tägliche Mundvorrath, gehören, indem solche Gegenstände der Verdingung der übrigen Sachen sich anschliessen.
5Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Ad Dig. 4,9,5 pr.ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 12, S. 40: Haftung des Gastwirths für die Sachen eines Reisenden ohne Rücksicht auf die Dauer und Bezahlung der Beherbergung.Der Schiffsrheder und Gastwirth und Stallwirth empfangen Lohn nicht für Verwahrung [fremder Sachen], sondern der Schiffsrheder, dass er Passagiere übersetze, der Gastwirth, damit er Reisende in dem Gasthofe verweilen lasse, der Stallwirth, um zu erlauben, dass Zugthiere bei ihm stallen; und doch sind sie rücksichtlich der Verwahrung verantwortlich. Denn auch ein Kleiderreiniger und ein Kleiderausbesserer empfangen nicht für Verwahrung, sondern für ihre Kunst, Lohn, und doch sind sie in Rücksicht auf Verwahrung der Klage ex locato unterworfen. 1Alles, was wir vom Diebstahle gesagt haben, muss auch vom Schaden angenommen werden, denn es darf nicht bezweifelt werden, dass derjenige, welcher etwas [mit dem Versprechen], dass es gesichert sein werde, aufnimmt, sich nicht allein des Diebstahls, sondern auch der [Zufügung] eines Schadens zu begeben scheine.
6Ad Dig. 4,9,6ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 12, S. 40: Haftung des Gastwirths für die Sachen eines Reisenden ohne Rücksicht auf die Dauer und Bezahlung der Beherbergung.Paul. lib. XXII. ad Ed. Solltest du auch unentgeltlich geschifft oder im Gasthofe unentgeltlich eingekehrt sein, so werden dir doch Klagen in factum [auf Entschädigung] nicht abgesprochen werden, wenn du unrechtlicher Weise Schaden erlitten hast. 1Wenn etwa du dich meines Sclaven im Schiffe oder im Gasthofe bedienest und er mir Schaden zufügt oder mich bestiehlt, so kommt, wiewohl mir theils die Diebstahlsklage, theils die auf den unrechtlicher Weise zugefügten Schaden (damni injuria dati) sich beziehende Klage zusteht, mir doch jene Klage (in factum), weil sie auf die Thatsache geht (quia in factum est), auch wegen meines Sclaven gegen dich zu. Dasselbe wird zu behaupten sein, wenn er auch uns beiden angehörte, doch wirst du [wegen desjenigen], was du mir in seinem Namen geleistet haben solltest, theils durch die Theilungsklage, theils durch die Klage aus dem Gesellschaftsvertrage, oder, wenn du ihn theilweise oder ganz gedungen hast, auch durch die Klage aus dem Miethvertrage, mich als dir verpflichtet belangen können. 2Allein wenn ihm ein Schaden durch einen Andern, der auf demselben Schiffe oder in demselben Gasthofe sich befindet, [und] über dessen Handlungsweise der Prätor zu urtheilen pflegt, zugefügt worden ist, so glaubt Pomponius nicht, dass seinetwegen diese Klage von Nutzen sein werde. 3Der Klage in factum ist der Gastwirth rücksichtlich derjenigen ausgesetzt, welche des Verweilens wegen im Gasthofe sich befinden; dies geht aber nicht auf den, welcher bei unerwartetem Einkehren aufgenommen wird, wie der Durchreisende. 4Wir können aber gegen die Schiffsleute uns der Diebstahlsklage oder der Klage wegen eines ungerechter Weise zugefügten Schadens bedienen, allein wir werden mit einer derselben uns begnügen müssen. Und wenn wir gegen den Schiffsrheder Klage angestellt hätten, so müssen wir ihm unsere Klagen [gegen Jene] überlassen, wiewohl die Klage ex conducto gegen dieselben dem Schiffsrheder zusteht. Sollte aber der Schiffsrheder von dieser Klage freigesprochen worden sein, hierauf aber nur gegen einen Schiffsmann geklagt werden, so wird Einrede zugelassen werden, damit nicht mehrere Male über das Vergehen eines und desselben Menschen Untersuchung angestellt werde. Und im entgegengesetzten Falle wird, wenn über das Vergehen eines und desselben Menschen verhandelt, dann aber die Klage in factum angestellt worden ist, Einrede gestattet werden.
7Ulp. lib. XVIII. ad Ed. Ad Dig. 4,9,7 pr.ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 108, S. 344: Haftpflicht des Gasthofbesitzers für die vom Gaste eingebrachten Effecten. Uebergabe von Sachen an den Portier zur Beförderung mit dem Gasthofomnibus zur Post.ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 35, S. 109: Ausschluß der Haftpflicht ex recepto durch Anordnungen des Absenders zur Sicherung des Frachtguts im Falle drohender Gefahr.Es muss der Schiffsrheder für aller seiner Schiffsleute, sie seien Freie oder Sclaven, Handlungsweise Gewähr leisten. Und nicht wider Gebühr leistet er für ihr Betragen Gewähr, da er selbst sie auf seine Gefahr in Dienste genommen hat; jedoch steht er nur dafür, wenn der Schaden im Schiffe selbst zugefügt worden ist. Widrigenfalls, wenn der Schaden ausserhalb des Schiffes, obschon von den Schiffsleuten, [veranlasst worden wäre], wird er nicht dafür stehen. Desgleichen, wenn er vorher erklärt haben sollte, dass jeder der Mitreisenden auf seine Sachen Acht haben möge und dass er für keinen Schaden stehen werde, und die Mitfahrenden ihre Zustimmung in diese Erklärung gegeben hätten, so wird er nicht belangt. 1Die Klage in factum [aus diesem Edicte] geht auf das Zwiefache, 2Wenn aber die Schiffsleute sich unter einander Schaden zugefügt haben, so geht dies den Schiffsrheder nichts an. Sollte jedoch Jemand Schiffer und [zugleich] Kaufmann sein, so wird ihm [eine Klage gegen den Schiffsrheder] gestattet werden Wenn nun ferner Jemand [etwa unter diejenigen] gehört, welche man insgemein ναυτεπιβάτας77In der Ausgabe von Beck findet sich folgende Lesart: Et quid, si quis ex his, quos vulgo μεσοναύτας, Graeci ναυτεπιβάτας dicunt? Es sind aber ναυτεπιβάται nach der gewöhnlichen lateinischen Uebersetzung: remum pro naulo et vecturae pretio ducentes. [d. h. Menschen, die für ein Fahrgeld die Ruder führen] nennt, so wird [der Schiffsrheder] auch diesem verpflichtet sein, aber [auf der andern Seite] steht, da jener zugleich unter die Schiffsleute gehört, [der Schiffsrheder] für dessen Handlungen. 3Wenn der Sclav eines Schiffers Schaden verursacht haben sollte, so wird es, obwohl der Sclav kein Schiffer ist, doch der Billigkeit höchst angemessen sein, gegen den Schiffsrheder eine analoge Klage zu gewähren. 4Dieser Klage ist aber der Schiffsrheder in seinem eigenen Namen ausgesetzt, wegen seiner Fahrlässigkeit nämlich, dass er solche Menschen in seine Dienste genommen hat; und daher wird er auch, wenn sie gestorben sein sollten, seiner Verbindlichkeit nicht entledigt werden. Wegen seiner eignen Sclaven aber ist er lediglich einer Noxalklage unterworfen; denn wenn er fremde [Sclaven] in seine Dienste nimmt, so muss er [zuvor] eine Untersuchung darüber anstellen, von welcher Zuverlässigkeit und von welcher Rechtschaffenheit sie seien; bei seinen eignen [aber] verdient er Entschuldigung, wenn er sie, wie sie nur beschaffen sein mögen (qualesquales), zur Ausrüstung des Schiffes gebraucht haben sollte. 5Wenn Mehrere mit einem Schiffe Gewerbe treiben, so wird Jeder nach demjenigen Antheile, zu welchem er sein Gewerbe mit dem Schiffe treibt, belangt. 6Diese [als hierher gehörig erwähnten] Klagen sind, wiewohl sie aus obrigkeitlichen Edicten ihren Ursprung haben, doch unverjährbar; gegen den Erben jedoch werden sie nicht gestattet werden. Demnach wird auch, wenn ein Sclav mit einem Schiffe Gewerbe getrieben hat und gestorben ist, die Klage de peculio gegen den Herrn nicht bewilligt werden, nicht einmal innerhalb Jahresfrist. Wenn aber unter Einwilligung des Vaters oder des Herrn ein Sclav oder ein Haussohn mit einem Schiffe oder mit einem Gasthofe oder mit einem Stalle Gewerbe treiben, so meine ich, dass sie auch dieser Klage in Beziehung auf die ganze Schuld [des Sclaven oder des Haussohnes] sich unterwerfen müssen, gleich als ob sie alles, was daselbst vorfällt88Oder nach der Lesart ab illis contingunt: was durch jene geschieht., mit der Verpflichtung, für das Ganze zu haften (in solidum), übernommen hätten.