Quibus non competit bonorum possessio
(Wem der Nachlassbesitz nicht zusteht.)
1Julian. lib. XXVIII. Dig. Als mein Sclav zum Erben eingesetzt worden war, habe ich es durch Arglist dahin gebracht, dass das Testament [vom Testator] nicht verändert ward, und habe ihn nachher freigelassen. Es entstand die Frage, ob ihm die Klagen verweigert werden müssen? Ich habe geantwortet: dieser Fall ist in den Worten des Edicts nicht begriffen; allein es ist billig, dass, wenn es der Herr durch Arglist dahin gebracht, dass das Testament nicht verändert werden konnte, worin sein Sclav zum Erben eingesetzt worden war, sie demselben, wenn er freigelassen die Erbschaft angetreten habe, verweigert werden, indem sie auch dem aus der Gewalt entlassenen Sohne verweigert werden würden, wenn sein Vater die Testamentsveränderung arglistiger Weise verhindert hat.