De veteranorum et militum successione
(Von der Beerbung der Veteranen und Soldaten.)
1Macer. lib. II. de re milit. Dem Soldaten, der sich der Todesstrafe schuldig gemacht hat, schreiben Paulus und Menander, müsse die Errichtung eines Testaments gestattet werden, und wenn er testamentslos gestorben sei, so gebühre sein Nachlass seinen Verwandten, vorausgesetzt, dass er wegen eines Militärvergehens, und nicht wegen eines gemeinen, gestraft worden ist.
2Papin. lib. XVI. Resp. Das im Felde erworbene Vermögen eines testamentalos verstorbenen Soldaten11Nämlich der zum Tode verurtheilt worden ist. Gothofr. und Cujac. Obs. XI. 14. fällt nicht an den Fiscus, wenn ein gesetzmässiger Erbe bis zur Grenze der fünften Abstufung auftritt, oder der nächste Verwandte derselben Abstufung binnen der gehörigen Frist den Nachlassbesitz erhalten hat.