Unde vir et uxor
(Wonach Mann und Frau.)
1Ad Dig. 38,11,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 570, Note 4.Ulp. lib. XLVII. ad Ed. Dazu, dass der Nachlassbesitz wonach Mann und Frau gefordert werden könne, ist eine rechtmässige Ehe erforderlich. Ist diese unrechtmässig gewesen, so wird der Nachlassbesitz nicht gefordert werden können, so wenig wie dann die Erbschaft aus dem Testamente angetreten, oder der Nachlassbesitz zufolge Testamentsinhalts gefordert werden kann; denn wegen einer unrechtmässigen Ehe kann gar nichts erworben werden. 1Dazu aber, dass dieser Nachlassbesitz Statt habe, muss eine Ehefrau dies zur Zeit des Todes [ihres Mannes] gewesen sein. Ist aber zwar eine Ehescheidung erfolgt, es hat jedoch die Ehe fortgedauert, so hat diese Erbfolge nicht Statt. Folgender Fall gehört aber hierher: eine Freigelassene schied sich von ihrem Freilasser wider dessen Willen; das Julische Gesetz de maritandis ordinibus hält sie in der Ehe zurück, da es ihr verbietet, wider des Freilassers Willen einen Andern zu heirathen; ingleichen erachtet das Julische über den Ehebruch, die Ehescheidung, wenn sie nicht unter gewissen Bestimmungen geschehen ist, für nicht geschehen.