Qui petant tutores vel curatores et ubi petantur
(Von denen, welche um Vormünder oder Curatoren nachsuchen müssen, und wo dies geschehen soll1.)
1Was tutores petere heisse, zeigt v. Glück XXX. S. 79.
1Modestin. lib. VII. Different. Es ist Pflicht der mütterlichen Sorgfalt, für ihren Sohn um Vormünder, nicht auch um Curatoren nachzusuchen; es müsste denn ein Fall sein, wo man für einen Unmündigen um einen Curator nachsuchen muss.
2Idem lib. I. Excus. Wenn Minderjährige (Unmündige) nicht schon gesetzlich bestimmte Vormünder haben, so können, wenn das Alter Tutoren erfordert, um solche (Vormünder) Personen beiderlei Geschlechtes, welche mit den Eltern [der Unmündigen] durch Blutsverwandschaft und Schwägerschaft in näherem Verhältnisse standen, nachsuchen. Es können auch Freunde der Eltern und Erzieher dieser Kinder um Vormünder nachsuchen. 1Bei Einigen ist es daher ihrem freien Willen anheimgestellt, um Vormünder nachzusuchen, Anderen liegt die Nothwendigkeit, dies zu thun, ob, wie der Mutter, dem Freigelassenen. Von diesen Letzteren erfährt jene blos einen Nachtheil, diese aber verfallen einer Strafe, wenn sie es unterliessen, um Vormünder nach gesetzlicher Bestimmung nachzusuchen. Es verliert nämlich die Mutter das gesetzliche Beerbungsrecht ihres Kindes, indem sie durch ihre Nachlässigkeit, um einen Vormund anzuhalten, für unwürdig erscheint, gesetzliche Erbin desselben zu werden. Aber dies tritt ein, nicht nur wenn sie es ganz unterliess, um einen Vormund nachzusuchen, sondern auch dann, wenn sie zwar des äusseren Scheins wegen22Das griechische ὁσιας χαριν ist zwar in der versio vulgata (von Burgundie) mit puritatis gratia übersetzt, allein dies ist absurd. Augustinus setzt dafür defunctorie, was obenhin, auf eine nachlässige Art etc. bedeutet. S. v. Glück a. a. O. S. 84. Anm. 70. [um gerechtfertigt zu erscheinen,] um einen Vormund, der aber verworfen werden konnte, nachsuchte, und darauf nach erfolgter Verwerfung und Zurückweisung nicht wieder um einen Anderen oder geflissentlich um schlechte Menschen nachsuchte. Werden aber Freigelassene aus dieser Veranlassung beim Prätor angeklagt, so ist ihre Strafe, verkauft zu werden, wenn es erwiesen ist, dass sie aus Saumseligkeit oder Bosheit dies zu thun unterliessen. 2Was aber von der Mutter gesagt wurde, das steht deutlich in dem Briefe des göttlichen Severus. Seine Worte sind folgende: Der göttliche Severus dem Cuspius Rufinus [seinen Gruss]: Nach meinem Willen soll es Allen bekannt werden, dass ich allen meinen Verstand aufbiete, Unmündigen meinen Beistand zu gewähren, da dies Gegenstand der Staatsfürsorge ist. Deshalb soll jeder Mutter, welche nicht um tüchtige Vormünder für ihre Kinder nachsuchte, oder die nicht sogleich Andere vorschlägt, wenn die früheren sich entschuldigten oder verworfen wurden, das Recht entzogen sein, gesetzliche Erbin ihrer Kinder zu werden, wenn diese ohne eine Verfügung über ihr Vermögen sterben. 3Wenn aber ein Anderer entweder ein Gläubiger33θανειστης ist creditor, nicht foenerator, wie die versio vulgata gibt. oder Vermächtnissnehmer, oder sonst Jemand, dem eine Rechtsverfolgung gegen den Mündel zusteht, vorhanden ist, so muss zwar dieser selbst um keinen Vormund für den Unmündigen nachsuchen, sondern er soll die dazu Befähigten auffordern; unterliessen sie es dennoch, dann darf er zu dem Präses gehen und unmittelbar darauf dringen, dass gesetzlich ein Vormund bestellt werde, um sodann gegen den Unmündigen die Rechtsverfolgung anheben zu können. 4Soviel von den Tutoren. Um Curatoren aber können Minderjährige selbst für sich nachsuchen, und zwar in eigener Person, wenn sie gegenwärtig sind, durch einen Stellvertreter bei ihrer Abwesenheit. 5Es war aber die Frage, ob auch ein Anderer um einen Curator für einen Minderjährigen nachsuchen könne? Der treffliche Ulpianus schreibt darüber so: Ein Anderer dürfe dies nicht, sondern er selbst müsse darum für sich nachsuchen. Bei Paulus wird im neunten Buche seiner Responsa darüber Folgendes vorgebracht: Ohne Vorwissen und Auftrag des Pflegbefohlenen kann der Vormund nicht mit Recht für diese um einen Curator nachsuchen, und die Verantwortlichkeit für die Geschäfte, welche der nicht rechtlich bestellte Curator besorgte, gehe ganz vernünftiger Weise auf den [Vormund] über, welcher um ihn nachsuchte. An einem andern Orte desselben Buches ertheilt er diese Antwort: Wenn der Herrscher, sich auf das mütterliche Urtheil verlassend, ihrer Tochter Curatoren gibt, so müsse die Verantwortlichkeit wegen der Verwaltung derselben die Mutter treffen. 6Die, welche auf was immer für eine Weise als entschuldigt von der Vormundschaft[sführung] entlassen wurden, haben nicht nöthig, für die Mündel um einen Vormund nachzusuchen, wie dies eine Verordnung des göttlichen Severus und Antoninus ausspricht.
4Tryphonin. lib. XIII. Disput. Bestimmt ist auch jene Mutter in der Verordnung enthalten, welche nicht die Bestätigung der Vormünder, welche ein Vater seinen unmündigen Kindern in einem Testamente oder Codicillen nicht auf die gesetzliche Weise gab, in Folge eines Decretes verlangte. 1Wurden aber mehrere tüchtige Vormünder bestellt, und einer davon starb, oder wurde zeitig entschuldigt, so verfällt die Mutter, welche deswegen, weil die Zahl der übrigen zur Verwaltung der Vormundschaft hinreichte, an die Stelle des fehlenden keinen anderen verlangte, zwar den Worten der Verordnung nach in Strafe, aber nach den Sinne derselben findet sie Entschuldigung44Nicht dagegen streitet L. 2. §. 39. D. ad Sct. Tertull., wie schon die Glosse zeigt, welche an die Worte Ulpians, et puto imputandum, die Bemerkung knüpft nisi cum reliqui sufficiunt administrationi. Vgl. Ant. Schult. not. ad Digest. ad k. t. (T. IV.. 2Wurde ein Vormund als verdächtig angeklagt und hierin entschieden, es sollen noch Andere ihm beigefügt werden, so muss die Mutter auch um diese nachsuchen; unterlässt sie dies, so verfällt sie nach dem Sinne der Verordnung in Strafe. 3Eine solche Mutter aber verliert alle Ansprüche auf das Vermögen ihrer Kinder, wenn diese ohne Testament sterben. Hinterliess ihr aber ihr Mann ein von dem Sohne, für welchen sie keinen Vormund erbat, [zu leistendes] Fideicommiss unter der Bedingung, wenn dieser ohne Kinder stürbe, oder unmittelbar so, wenn er ohne Testament stürbe, so sind ihre Ansprüche auf das Fideicommiss nicht vernichtet, weil diese auf einer anderen Willensbestimmung [des Erblassers] beruhen. 4Aber die Mutter, welche einen Vormund nicht als verdächtig darstellte, verfällt weder den Worten, noch dem Sinne der Verordnung nach in Strafe; denn dergleichen Handlungen zu beurtheilen und abzuschätzen, dazu wird ein Mannscharakter erfordert; es wird auch einer Mutter nicht zugemuthet, zu wissen, was Vergehungen sind, und es ist genug, wenn sie um einen Vormund nachgesucht hat, der nach der vom Prätor angestellten Untersuchung für tüchtig befunden wurde. Es reicht deshalb auch ihre Beurtheilungskraft nicht hin, um Vormünder zu wählen, sondern es erfolgt eine Untersuchung auch dann, wenn sie ihren leiblichen Kindern ihr eigenes Vermögen [hinterlässt] und darüber testamentarische Vormünder bestellte.