Liber vicesimus sextus
VI.
Qui petant tutores vel curatores et ubi petantur
(Von denen, welche um Vormünder oder Curatoren nachsuchen müssen, und wo dies geschehen soll1.)
1Was tutores petere heisse, zeigt v. Glück XXX. S. 79.
1Modestinus libro septimo differentiarum. Matris sollicitudo in petendis filio tutoribus, non etiam curatoribus observatur, nisi quo casu impuberi curator petendus est.
1Modestin. lib. VII. Different. Es ist Pflicht der mütterlichen Sorgfalt, für ihren Sohn um Vormünder, nicht auch um Curatoren nachzusuchen; es müsste denn ein Fall sein, wo man für einen Unmündigen um einen Curator nachsuchen muss.
2Idem libro primo excusationum. Ἐὰν οἱ ἀφήλικες μὴ ἔχωσι τοὺς ἐκ τῶν νόμων κηδεμόνας, ἐὰν μὲν ἐπιτρόπων δέωνται διὰ τὴν ἡλικίαν, δύνανται αἰτῆσαι αὐτοῖς ἐπιτρόπουσ κατασταθῆναι οἵ τε συγγενεῖς καὶ οἱ κατ’ ἐπιγαμίαν οἰκεῖοι γονέων ἀρρένων τε καὶ θηλειῶν· δύνανται καὶ φίλοι τῶν γονέων καὶ τροφεῖς αὐτῶν τῶν παίδων τοῦτο αἰτῆσαι. 1Οἱ μὲν οὖν ἄλλοι ἐκ προαιρέσεως αἰτοῦσιν ἐπιτρόπουσ· εἰσὶ δέ τινες οἷς ἐπάναγκές ἐστιν αἰτεῖν ἐπιτρόπους, οἷον μήτηρ καὶ ἀπελεύθεροι· ἐκ τούτων γὰρ αἳ μὲν ζημιοῦνται, οἳ δὲ καὶ κολάζονται, ἐὰν μὴ αἰτήσωσι τοὺς ἐκ τῶν νόμων κηδεμόνας. ἡ μὲν γὰρ μήτηρ ἐξελαύνεται τῆς τοῦ παιδὸς νομίμου κληρονομίας, ὡς οὖσα ἀναξία λαβεῖν κλῆρον νόμιμον, μὴ φροντίσασα αὐτῷ κατασταθῆναι ἐπίτροπον. καὶ οὐ μόνον ἐὰν μὴ αἰτήσῃ, ἀλλὰ καί, ὃν ἂν αἰτήσῃ, ὁσίας χάριν αἰτήσῃ τὸν ἀφεθῆναι δυνάμενον, εἶτα ἀφεθέντος αὐτοῦ ἢ καὶ ἀποβληθέντος ἄλλον μὴ αἰτήσῃ πάλιν, ἢ ἐξεπίτηδες κακοὺς αἰτήσῃ. ἀπελεύθεροι δὲ ἐκ τούτων τῶν αἰτιῶν κατηγορηθέντες ἐπὶ τοῦ ἡγουμένου κολάζονται ἐπιστρεφῶς, ἐὰν φαίνωνται ἢ δι’ ἀμέλειαν ἢ διὰ κακίαν μὴ ᾐτηκότες. 2Τὰ δὲ περὶ τῆς μητρὸς προειρημένα δηλοῦται ἐν ἐπιστολῇ Σεβήρου, ἧς τὰ ῥήματα ὑποτέτακται. ‘Divus Severus Cuspio Rufino. omnem me rationem adhibere subveniendis pupillis, cum ad curam publicam pertineat, liquere omnibus volo. et ideo quae mater vel non petierit tutores idoneos filiis suis vel prioribus excusatis reiectisve non confestim aliorum nomina dederit, ius non habeat vindicandorum sibi bonorum intestatorum filiorum’. 3Ἐὰν μέντοι τις ἢ δανειστὴς ἢ λεγατάριος ἢ ἂλλην ἀναγκαίαν ἔχῃ πρὸς τὸν ὀρφανὸν σύστασιν, αὐτὸς μὲν οὐκ αἰτήσει ἐπίτροπον τῷ ὀρφανῷ, ἀλλὰ τοὺς αἰτεῖν δυναμένους ἀξιώσει αἰτῆσαι, ἢ ἐὰν οὗτοι ἀποκνήσωσι, τότε προσελθὼν τῷ ἡγουμένῳ αὐτὸ τοῦτο ἐρεῖ, ἵνα κατασταθέντος ἐπιτρόπου νομίμου ἡ πρὸς τὸν ὀρφανὸν γένηται σύστασις. 4Ταῦτα μὲν περὶ ἐπιτρόπων· κουράτορας δὲ ἑαυτοῖς αἰτήσουσιν οἱ ἀφήλικες, ἐὰν μὲν παρῶσι, δι’ ἑαυτῶν· ἐὰν δὲ ἀποδημῇ τις αὐτῶν, αἰτήσει διὰ φροντιστοῦ. 5Εἰ δὲ ἄλλος αἰτῆσαι κουράτορα δύναται τῷ ἀφήλικι, ἐζητήθη. καὶ Οὐλπιανὸς ὁ κράτιστος οὕτως γράφει, ὡς δέον ἄλλον αὐτῷ μὴ αἰτεῖν, ἀλλὰ αὐτὸν ἑαυτῷ, et apud Paulum libro nono responsorum ita relatum est curatorem ignorante nec mandante pupilla non recte ei a tutore petitum videri periculumque eorum, quae curator non iure datus gessit, non sine ratione eum qui petit cogendum agnoscere. et alia parte eiusdem libri ita respondit, si matris iudicium princeps secutus curatores filiae eius dedit, periculum administrationis eorum eam respicere debere. 6Οἱ ὁπωσοῦν ἀφεθέντες δι’ excusationos τῆς ἐπιτροπῆς ἀνάγκην οὐκ ἔχουσιν αἰτεῖν τοῖς ὀρφανοῖς ἐπίτροπον, ὥς φησι Σεβήρου καὶ Ἀντωνίνου διάταξις.
2Idem lib. I. Excus. Wenn Minderjährige (Unmündige) nicht schon gesetzlich bestimmte Vormünder haben, so können, wenn das Alter Tutoren erfordert, um solche (Vormünder) Personen beiderlei Geschlechtes, welche mit den Eltern [der Unmündigen] durch Blutsverwandschaft und Schwägerschaft in näherem Verhältnisse standen, nachsuchen. Es können auch Freunde der Eltern und Erzieher dieser Kinder um Vormünder nachsuchen. 1Bei Einigen ist es daher ihrem freien Willen anheimgestellt, um Vormünder nachzusuchen, Anderen liegt die Nothwendigkeit, dies zu thun, ob, wie der Mutter, dem Freigelassenen. Von diesen Letzteren erfährt jene blos einen Nachtheil, diese aber verfallen einer Strafe, wenn sie es unterliessen, um Vormünder nach gesetzlicher Bestimmung nachzusuchen. Es verliert nämlich die Mutter das gesetzliche Beerbungsrecht ihres Kindes, indem sie durch ihre Nachlässigkeit, um einen Vormund anzuhalten, für unwürdig erscheint, gesetzliche Erbin desselben zu werden. Aber dies tritt ein, nicht nur wenn sie es ganz unterliess, um einen Vormund nachzusuchen, sondern auch dann, wenn sie zwar des äusseren Scheins wegen22Das griechische ὁσιας χαριν ist zwar in der versio vulgata (von Burgundie) mit puritatis gratia übersetzt, allein dies ist absurd. Augustinus setzt dafür defunctorie, was obenhin, auf eine nachlässige Art etc. bedeutet. S. v. Glück a. a. O. S. 84. Anm. 70. [um gerechtfertigt zu erscheinen,] um einen Vormund, der aber verworfen werden konnte, nachsuchte, und darauf nach erfolgter Verwerfung und Zurückweisung nicht wieder um einen Anderen oder geflissentlich um schlechte Menschen nachsuchte. Werden aber Freigelassene aus dieser Veranlassung beim Prätor angeklagt, so ist ihre Strafe, verkauft zu werden, wenn es erwiesen ist, dass sie aus Saumseligkeit oder Bosheit dies zu thun unterliessen. 2Was aber von der Mutter gesagt wurde, das steht deutlich in dem Briefe des göttlichen Severus. Seine Worte sind folgende: Der göttliche Severus dem Cuspius Rufinus [seinen Gruss]: Nach meinem Willen soll es Allen bekannt werden, dass ich allen meinen Verstand aufbiete, Unmündigen meinen Beistand zu gewähren, da dies Gegenstand der Staatsfürsorge ist. Deshalb soll jeder Mutter, welche nicht um tüchtige Vormünder für ihre Kinder nachsuchte, oder die nicht sogleich Andere vorschlägt, wenn die früheren sich entschuldigten oder verworfen wurden, das Recht entzogen sein, gesetzliche Erbin ihrer Kinder zu werden, wenn diese ohne eine Verfügung über ihr Vermögen sterben. 3Wenn aber ein Anderer entweder ein Gläubiger33θανειστης ist creditor, nicht foenerator, wie die versio vulgata gibt. oder Vermächtnissnehmer, oder sonst Jemand, dem eine Rechtsverfolgung gegen den Mündel zusteht, vorhanden ist, so muss zwar dieser selbst um keinen Vormund für den Unmündigen nachsuchen, sondern er soll die dazu Befähigten auffordern; unterliessen sie es dennoch, dann darf er zu dem Präses gehen und unmittelbar darauf dringen, dass gesetzlich ein Vormund bestellt werde, um sodann gegen den Unmündigen die Rechtsverfolgung anheben zu können. 4Soviel von den Tutoren. Um Curatoren aber können Minderjährige selbst für sich nachsuchen, und zwar in eigener Person, wenn sie gegenwärtig sind, durch einen Stellvertreter bei ihrer Abwesenheit. 5Es war aber die Frage, ob auch ein Anderer um einen Curator für einen Minderjährigen nachsuchen könne? Der treffliche Ulpianus schreibt darüber so: Ein Anderer dürfe dies nicht, sondern er selbst müsse darum für sich nachsuchen. Bei Paulus wird im neunten Buche seiner Responsa darüber Folgendes vorgebracht: Ohne Vorwissen und Auftrag des Pflegbefohlenen kann der Vormund nicht mit Recht für diese um einen Curator nachsuchen, und die Verantwortlichkeit für die Geschäfte, welche der nicht rechtlich bestellte Curator besorgte, gehe ganz vernünftiger Weise auf den [Vormund] über, welcher um ihn nachsuchte. An einem andern Orte desselben Buches ertheilt er diese Antwort: Wenn der Herrscher, sich auf das mütterliche Urtheil verlassend, ihrer Tochter Curatoren gibt, so müsse die Verantwortlichkeit wegen der Verwaltung derselben die Mutter treffen. 6Die, welche auf was immer für eine Weise als entschuldigt von der Vormundschaft[sführung] entlassen wurden, haben nicht nöthig, für die Mündel um einen Vormund nachzusuchen, wie dies eine Verordnung des göttlichen Severus und Antoninus ausspricht.
3Paulus libro decimo responsorum. Decreto decurionum et ipsum magistratum curatorem dari potuisse respondi.
4Tryphoninus libro tertio decimo disputationum. Credendum est et eam matrem constitutione contineri, quae a patre non legitime tutores testamento vel codicillis datos filiis impuberibus non postulavit decreto confirmari. 1Sin autem idoneis datis tutoribus pluribus unus eorum vel decessit vel temporalem excusationem accepit, mater, quae propterea in loco illius alium non petit, quia numerus reliquorum administrationi tutelae sufficiebat, incidit quidem in verba constitutionis, sed sententia excusatur. 2Sed si suspecto tutore pupilli accusato decretum erit ei adiungi alios, mater eos quoque petere debet et, si non petit, incidet in sententiam constitutionis. 3Haec autem mater ab omni quidem bonorum vindicatione intestatorum filiorum repellitur. si vero maritus ei fideicommissum a filio reliquerit, cui mulier non petit tutorem, ‘si sine liberis decesserit’, vel sub hac ipsa condicione ‘si intestatus mortuus erit’, fideicommissi petitio, quae ex alieno iudicio descendit, non est perempta. 4Quae autem suspectum tutorem non fecit, nec verbis nec sententia constitutionis in poenam incidit, quod eiusmodi facta diiudicare et aestimare virilis animi est et potest etiam delicta ignorare mater, satisque est eam petisse talem, qui inquisitione per praetorem habita idoneus apparuit. et ideo nec iudicium eius sufficit ad eligendos tutores, sed inquisitio fit, etiamsi maxime in bona propria liberis suis testamento tutores dederit.
4Tryphonin. lib. XIII. Disput. Bestimmt ist auch jene Mutter in der Verordnung enthalten, welche nicht die Bestätigung der Vormünder, welche ein Vater seinen unmündigen Kindern in einem Testamente oder Codicillen nicht auf die gesetzliche Weise gab, in Folge eines Decretes verlangte. 1Wurden aber mehrere tüchtige Vormünder bestellt, und einer davon starb, oder wurde zeitig entschuldigt, so verfällt die Mutter, welche deswegen, weil die Zahl der übrigen zur Verwaltung der Vormundschaft hinreichte, an die Stelle des fehlenden keinen anderen verlangte, zwar den Worten der Verordnung nach in Strafe, aber nach den Sinne derselben findet sie Entschuldigung44Nicht dagegen streitet L. 2. §. 39. D. ad Sct. Tertull., wie schon die Glosse zeigt, welche an die Worte Ulpians, et puto imputandum, die Bemerkung knüpft nisi cum reliqui sufficiunt administrationi. Vgl. Ant. Schult. not. ad Digest. ad k. t. (T. IV.. 2Wurde ein Vormund als verdächtig angeklagt und hierin entschieden, es sollen noch Andere ihm beigefügt werden, so muss die Mutter auch um diese nachsuchen; unterlässt sie dies, so verfällt sie nach dem Sinne der Verordnung in Strafe. 3Eine solche Mutter aber verliert alle Ansprüche auf das Vermögen ihrer Kinder, wenn diese ohne Testament sterben. Hinterliess ihr aber ihr Mann ein von dem Sohne, für welchen sie keinen Vormund erbat, [zu leistendes] Fideicommiss unter der Bedingung, wenn dieser ohne Kinder stürbe, oder unmittelbar so, wenn er ohne Testament stürbe, so sind ihre Ansprüche auf das Fideicommiss nicht vernichtet, weil diese auf einer anderen Willensbestimmung [des Erblassers] beruhen. 4Aber die Mutter, welche einen Vormund nicht als verdächtig darstellte, verfällt weder den Worten, noch dem Sinne der Verordnung nach in Strafe; denn dergleichen Handlungen zu beurtheilen und abzuschätzen, dazu wird ein Mannscharakter erfordert; es wird auch einer Mutter nicht zugemuthet, zu wissen, was Vergehungen sind, und es ist genug, wenn sie um einen Vormund nachgesucht hat, der nach der vom Prätor angestellten Untersuchung für tüchtig befunden wurde. Es reicht deshalb auch ihre Beurtheilungskraft nicht hin, um Vormünder zu wählen, sondern es erfolgt eine Untersuchung auch dann, wenn sie ihren leiblichen Kindern ihr eigenes Vermögen [hinterlässt] und darüber testamentarische Vormünder bestellte.