De concubinis
(Von den Concubinen.)
1Ulp. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. Eine Frauensperson, welche sich im Concubinat ihres Patrons befindet, kann sich von demselben wider seinen Willen trennen, und sich in die Ehe oder den Concubinat mit einem Anderen begeben. Ich billige es, in Betreff der Concubine, dass ihr das Recht zur Ehe zu nehmen sei, wenn sie ihren Patron wider seinen Willen verlassen sollte, weil es ja für den Patron anständiger ist, seine Freigelassene zur Concubine, als zur Hausfrau zu haben11Der erste Satz dieser Stelle widerspricht dem zweiten. Unter den verschiedenen Aenderungsvorschlägen ist wohl der von v. Glück a. a. O. S. 362. f. Anm. 5. vertheidigte, den ersten Satz in eine Frage zu verwandeln, der leichteste.. 1Ich stimme mit dem Atilicinus überein, und glaube, dass man nur die, ohne fürchten zu müssen, ein Verbrechen zu begehen, im Concubinat haben könne, mit welcher kein Stuprum22Der lateinische Ausdruck hat beibehalten werden müssen, weil wir kein Wort haben, welches den unehelichen Beischlaf mit einer ehrbaren und freien Jungfrau oder Wittwe bezeichnet, und selbst auch, wie hier das adulterium in sich begreift. S. v. Glück a. a. O. S. 403. ff. begangen wird. 2Wer aber eine wegen des Ehebruchs Verurtheilte zur Concubine gehabt hat, der ist, wie ich glaube, nicht durch das Julische Gesetz über den Ehebruch gehalten, obwohl er gehalten sein würde, wenn er sie zur Ehefrau genommen hätte. 3Wenn eine [Freigelassene] im Concubinat mit ihrem Patron gewesen ist, sodann [in dem Concubinat seines] Sohnes oder in dem [seines] Enkels zu sein angefangen hat, oder umgekehrt, so, glaube ich, handelt sie nicht recht, weil eine Verbindung der Art fast eine sündliche ist; und darum ist eine schlechte Handlung der Art zu verbieten. 4Es ist allgemein bekannt, dass man eine Concubine von jedem Alter haben könne, wenn sie nur nicht jünger als zwölf Jahre ist.
2Paul. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ein Patron, welcher [seine] Freigelassene zur Concubine hat, angefangen haben sollte, zu rasen, so ist es menschlicher, wenn man sagt, dass sie im Concubinat bleibe.
3Marcian. lib. XII. Institut. Im Concubinat kann sich sowohl eine fremde Freigelassene, als auch eine Freigeborene, und vorzüglich eine solche befinden, welche von niedriger Herkunft ist, oder mit ihrem Körper Gewinn getrieben hat; sonst wenn Jemand eine Frauensperson von ehrbarem Lebenswandel und von freier Geburt lieber sollte im Concubinat haben wollen, so wird es ihm ohne eine Erklärung vor Zeugen, durch welche er dies bekannt macht, nicht gestattet, sondern er muss sie entweder zur Ehefrau haben, oder wenn er dies nicht will, ein Stuprum2 mit ihr begehen. 1Auch wird von einem Manne durch den Concubinat kein Adulterium33Auch hier ist der lateinische Ausdruck beibehalten worden, weil er hier in einem weiteren Sinne, als der deutsche: Ehebruch, gebraucht worden ist, indem er auch das stuprum begreift. S. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. Bd. 1. §. 133. S. 488. Anm. 20a, welcher den Sinn unserer Stelle so angibt: Da wo ein nach den leges (Jul. et Pap. Popp.) zulässiger Concubinat eingegangen ist, da finden die auf das Stuprum gesetzten Strafen der lex (Julia de adulter.) keine Anwendung. S. auch v. Glück a. a. O. S. 414. f. begangen; denn weil der Concubinat seine Gültigkeit (nomen) durch die Gesetze bekommen hat, so liegt er ausser der Strafe des Gesetzes, wie auch Marcellus im siebenten Buche der Digesta geschrieben hat.