Si ventris nomine muliere in possessionem missa eadem possessio dolo malo ad alium translata esse dicatur
(Wenn eine Frau für ihre Leibesfrucht in den Besitz eingewiesen ist, und behauptet werden sollte, dass derselbe Besitz in böser Absicht auf einen Andern übertragen sei.)
1Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. In diesem Edict hat der Prätor ganz recht dafür gesorgt, dass nicht, während er zu Gunsten der Leibesfrucht den Besitz verspricht, dies Anderen Gelegenheit zur Beute gebe. 1Darum hat er eine Klage gegen die Frau, welche diesen Besitz in böser Absicht auf einen Anderen übertragen hat, festgesetzt. Der Prätor bestraft nicht blos die Frau, sondern auch den, in dessen Gewalt sie gewesen sein wird, nämlich wenn durch die böse Absicht dieser [Personen] ein Anderer in den Besitz gelassen sein wird, und er verspricht gegen dieselben eine Klage auf soviel, als das Interesse dessen betragen haben wird, welcher verfährt. 2Nothwendiger Weise hat der Prätor hinzugefügt, dass der, welcher durch die böse Absicht in den Besitz gekommen ist, gezwungen wird, zu weichen. Er wird ihn aber nicht mit seiner prätorischen Gewalt, oder durch die Hand [seiner] Diener zum Weichen zwingen, sondern er wird besser und billiger handeln, wenn er ihn durch ein Interdict zum ordentlichen Rechtsverfahren11Ad jus ordinarium. S. v. Glück a. a. O. S. 335. Anm. 54. verweist. 3Es liegt aber in dem Interesse dessen, welcher verfährt, dass ein Anderer nicht in den Besitz gelassen sei, da derselbe vielleicht die gezogenen Früchte in guten Glauben verzehrt hat, oder wenn ein widerrechtlicher Besitzer in den Besitz gekommen sein sollte, von dem er [Ersatz für] die Früchte nicht erlangen kann, weil er nicht zahlungsfähig ist. 4Diese Klage wird auch nach einem Jahre gegeben werden, weil sie die Verfolgung einer Sache enthält. 5Und wenn die, welche mit böser Absicht gehandelt hat, eine Haustochter sein sollte, so wird gegen den Vater eine Klage gegeben werden, wenn Etwas an ihn gekommen sein wird.
2Paul. lib. XXXVII. ad Ed. Nicht die Frau handelt mit böser Absicht, welche Einen, der in den Besitz kommt, nicht abhält, sondern die, welche, um Jemanden zu verkürzen, heimlich und durch ein gewisses listiges Verfahren in den Besitz einführt. 1Wenn eine Handlung sowohl des Vaters, als der Tochter, angeschuldigt werden wird, so ist gegen einen von beiden, welchen der Kläger will, die Klage zu geben; weil sie auf soviel, als das Interesse des Klagenden beträgt, gegeben wird; wenn darum das, was ihm fehlt, von dem, welcher sich in dem Besitz22In possessione statt in potestate mit Haloander u. And. S. Cujac. Observ. XXIII. c. 39. v. Glück a. a. O. S. 337. ff. befindet, nicht erlangt werden kann, so wird für ihn diese Klage, ausser in Betreff der Processkosten, unnütz sein.