De exceptione rei venditae et traditae
(Von der Einrede der verkauften und übergebenen Sache.)
1Ulp. lib. LXXVI. ad Ed. Marcellus schreibt, wenn du ein fremdes Grundstück verkauft habest, und es, da es nachher das deinige geworden war, fordern solltest, so seist du mit Recht durch diese Einrede zurückzuweisen. 1Aber auch wenn der Eigenthümer des Grundstücks Erbe des Verkäufers werden sollte, so wird dasselbe zu sagen sein. 2Wenn Jemand meine Sache in meinem Auftrag verkauft haben wird, so wird mir, wenn ich die verkaufte Sache vindicire, diese Einrede schaden, wenn nicht bewiesen wird, dass ich aufgetragen habe, dass [die Sache] nicht übergeben werden sollte, bevor der Preis bezahlt werde. 3Celsus sagt, wenn Jemand meine Sache um weniger, als ich ihm aufgetragen habe, verkauft hat, so scheint sie nicht veräussert zu sein, und wenn ich sie fordern sollte, so wird mir diese Einrede nicht entgegenstehen; und das ist wahr. 4Wenn ein Sclav Waaren für Sondergutsgeld gekauft, sodann, sein Herr, ehe er das Eigenthum an den Sachen erlangte, im Testament verordnet haben wird, dass er frei sein solle, und ihm das Sondergut vorweg legirt haben wird, und der Verkäufer nun von dem Sclaven die Waaren fordern will, so wird eine Einrede auf das Geschehene Statt haben, weil er damals, als er contrahirt hatte, Sclav gewesen war11Und deshalb das Eigenthum nicht erwerben konnte. Obgleich dies aber auch von seinem verstorbenen Herrn nicht erworben worden ist, der Verkäufer also die Sachen zurückfordern könnte, so wird doch der Billigkeit wegen eine Einrede gegeben, welche blos auf einer Thatsache, nicht auf dem Rechtsprincip beruht, daher exceptio in factum.. 5Wenn Jemand eine Sache gekauft haben, sie ihm aber nicht übergeben sein wird, sondern er den Besitz ohne Fehler erlangt haben wird, so hat er die Einrede gegen den Verkäufer, wenn nicht etwa der Verkäufer einen rechtmässigen Grund hat, warum er die Sache vindicirt; denn auch wenn er den Besitz übergeben haben, aber ein rechtmässiger Grund zum Vindiciren vorhanden sein wird, so wird er sich einer Gegeneinrede gegen die Einrede bedienen.
2Pompon. lib. II. ex Plaut. Wenn du vom Titius ein Grundstück, welches dem Sempronius gehörte, gekauft haben wirst und dasselbe dir übergeben sein wird, Titius aber, nachdem der Preis bezahlt worden war, Erbe des Sempronius geworden sein und eben dasselbe Grundstück dem Mävius verkauft und übergeben haben wird, so sagt Julianus, dass es billiger sei, dich als den frühern zu schützen, weil auch Titius, wenn er selbst das Grundstück von dir fordern würde, durch eine Einrede zurückgewiesen würde und du es, auch wenn es Titius besitzen sollte, mit der Publicianischen [Klage] fordern würdest.
3Hermogen. lib. VI. Juris epitomat. Ad Dig. 21,3,3 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16.Die Einrede der verkauften und übergebenen Sache wird nicht blos dem, welchem die Sache übergeben worden ist, sondern auch den Nachfolgern desselben und dem zweiten Käufer, wenn auch demselben die Sache nicht [vom ersten Verkäufer] übergeben sein wird, nützen; denn es liegt dem ersten Käufer daran, dass dem zweiten die Sache nicht entwährt werde. 1Auf gleiche Weise wird sie auch den Nachfolgern des Verkäufers schaden, mögen sie in das gesammte Recht, oder nur in diese Sache nachgefolgt sein.