Quae res pignori vel hypothecae datae olbigari non possunt
(Von den Sachen, die zum Unterpfand oder zur Hypothek gegeben nicht verpflichtet werden.)
1Marcian. lib. sing. ad form. hyp. Ein Mündel kann ohne Ermächtigung seines Vormundes keine Hypothek bestellen. 1Wenn ein Familiensohn oder ein Sclav eine zu seinem Sondergute gehörige Sache einem Andern verpfändet hat, so findet keine Verpflichtung in Ansehung derselben Statt, wenn sie auch die freie Verwaltung ihres Sonderguts haben, ebenso wie sie auch keine Schenkung machen dürfen; denn so weit erstreckt sich die ihnen zuständige Verwaltung nicht. Doch ist die Frage, inwieweit ihnen die Verwaltung ihres Sonderguts verstattet sei, [nicht Rechtens, sondern betrifft] eine Thatsache. 2Die Sache, welche Jemand nicht kaufen kann, weil sie nicht Gegenstand des Verkehrs für ihn ist, kann er auch nicht zum Pfande empfangen, wie der Kaiser Pius an den Claudius Saturninus rescribirt hat. Wie nun, wenn Jemand ein streitiges Grundstück zum Pfande empfangen hat, kann er da mit einer Einrede abgewiesen werden? — Octavenus glaubte, dass die Einrede auch in Ansehung von Pfändern Statt habe. Die Zulässigkeit dieser Einrede, sagt Scävola im dritten Buche seiner vermischten Abhandlungen, erstreckt sich auch auf bewegliche Sachen.
2Gaj. lib. sing. de form hyp. Wenn Jemand für eine Frau, die sich verbürgt hat, oder für einen Familiensohn, dem dem Senatsbeschluss zuwider Geld vorgeschossen worden, Hypothek bestellt hat, so ist die Frage, ob diesem zu helfen sei? In Bezug auf den, der für eine Frau eine ihm gehörige Sache verpfändet hat, ist die Frage leichter zu entscheiden; denn man kommt ihm ebenso zur Hülfe, wie dem für die Frau eingetretenen Bürgen dieselbe Einrede ertheilt wird. Doch wird auch in Betreff dessen, der eine ihm gehörige Sache für einen Familiensohn verpfändet hat, dasselbe als gültig behauptet werden können, was in Ansehung seines Bürgen Statt findet.
3Ad Dig. 20,3,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 233b, Noten 4, 10.Paul. lib. III. Quaest. Aristo schrieb an den Neratius Priscus: Wenn auch [zwischen einem Schuldner und einem Andern] ein Contract in der Art abgeschlossen worden ist, dass ein voranstehender [Gläubiger mit dem von dem Andern vorzuschiessenden Gelde] befriedigt werden solle, so folgt ihm der letztere in das Pfandrecht doch nur dann nach, wenn man sich dahin geeinigt hat, dass ihm dieselbe Sache verpfändet sein solle; denn wer sich selbst das Pfand nicht ausbedungen hat, darf dem erstern in sein Recht nicht nachfolgen, in welchem Fall es besser sein würde, die Sache zu kaufen. Auch wenn der frühere Gläubiger mit dem Schuldner einen besondern Vertrag über den Verkauf des Pfandes eingegangen ist, der nachherige Gläubiger aber diesen Vertrag über den Verkauf nicht eingegangen war, und zwar nicht etwa, weil er es vergessen hatte, sondern weil es ausgemacht worden war, dass er nicht solle zum Verkauf schreiten können, ist es noch die Frage, ob sich behaupten lasse, dass das Recht des frühern [Gläubigers] auch insoweit auf ihn übergehe, dass ihm der Verkauf des Pfandes freistehe? — Ich glaube wohl, denn oftmals kann man das durch einen Dritten haben, was man durch sich selbst nicht hat.
4Idem lib. V. Resp. Als Titius im Begriff stand, vom Mävius ein Darlehn aufzunehmen, bestellte er demselben Sicherheit, und bestimmte ihm einige Sachen als Unterpfand zu übergeben; nachher, als er einige davon verkauft hatte, empfing er die Zahlung; es entstand nun die Frage, ob die früher verkauften Sachen dem Gläubiger auch hafteten? — Die Antwort lautete dahin, dass, wenn es in der Gewalt des Schuldners gestanden habe, nach Bestellung der Sicherheit das Geld [noch] anzunehmen oder nicht, die Pfandverbindlichkeit [erst] von dem Augenblick an eingegangen zu betrachten sei, wo das Geld gezahlt worden ist, und mithin darauf Rücksicht zu nehmen sei, welche Sachen der Schuldner zur Zeit der Zahlung des Geldes besessen habe.