Si ex noxali causa agatur, quemadmodum caveatur
(Wie Sicherheit gestellt wird, wenn eine Noxalklage erhoben [oder: wegen Schädenansprüchen geklagt] wird.)
1Ulp. lib. VII. ad Edictum. Wenn Jemand versprochen hat, den vor Gericht zu stellen, dessentwegen eine Noxalklage vorliegt, so sagt der Prätor: man solle ihn unter denselben Umständen stellen, in welchen er damals sich befand, als die Einlassung auf die Klage erfolgte. 1Sehen wir, was es heisse, unter denselben Umständen stellen; und ich halte es für richtiger, dass man den für in denselben Umständen befindlich ansehen müsse, welcher des Klägers Recht in Bezug auf die Klage nicht verschlechtert. Wenn der Sclave aufhört, dem zu gehören, welcher das Versprechen geleistet hat, oder wenn die Klage verloren gegangen ist, so nimmt man, wie Labeo sagt, nicht an, dass er unter denselben Umständen gestellt worden, eben so wenig, als dann, wenn der, welcher im Streite gleich war, nun im Nachtheile ist, sei es, dass der Ort oder die Person eine Veränderung erlitten haben. Wenn daher Jemand dem, welcher im Gerichtsstande dessen, welcher das Versprechen geleistet hat, nicht verklagt werden kann, verkauft oder einem einflussreichern zum Eigenthum gegeben worden ist, glaubt er, es sei mehr dafür vorhanden, dass man annehme, jener sei nicht unter den nämlichen Umständen gestellt worden. Aber auch, wenn er zur Strafe ausgeliefert worden ist, glaubt Ofilius, er werde nicht unter den nämlichen Umständen gestellt, da durch diese Auslieferung zur Strafe seiner Meinung nach den übrigen das Recht auf die Noxalklage genommen wird.
2Paul. lib. VI. ad Edictum. Aber jetzt gilt anderes Recht; denn aus den obengenannten Gründen wird der zur Strafe Ausgelieferte nicht befreit: denn das Recht auf die Noxalklage hängt eben so an seiner Person, als ob er verkauft worden wäre. 1Ist der Sclave abwesend, in Bezug auf welchen Jemandem eine Noxalklage zusteht, so glaubt Vindius, dass, im Fall der Herr leugnet, er stehe in seiner Gewalt, dieser zu zwingen sei, entweder für dessen Stellung vor Gericht zu bürgen, oder sich auf die Klage einzulassen, oder wenn er ihn nicht gerichtlich vertreten will, Sicherheit zu stellen, dass er ihn, sobald er könne, stellen wolle: dagegen werde er sich auf die Klage mit Ausschluss aller Auslieferung zu Strafe einlassen müssen, wenn er fälschlich leugnet, er stehe in seiner Gewalt; und dasselbe schreibt Julian, werde Statt finden, wenn er hinterlistig ihn aus seiner Gewalt hinweggebracht habe. Aber wenn der Sclave gegenwärtig ist, der Herr abwesend, und Niemand den Sclaven gerichtlich vertritt, so ist er auf Befehl des Prätors in eigenen Gewahrsam zu nehmen; dem Herrn wird man jedoch nach vorläufiger Untersuchung der Sache in der Folge verstatten, ihn zu vertreten, wie Pomponius und Vindius schreiben, damit ihm seine Abwesenheit nicht schade. Auch dem Kläger ist demnach das Klagerecht wieder zu ertheilen, das er dadurch verlor, dass der in eigenen Gewahrsam gebrachte Sclave zu seinem Vermögen zu gehören angefangen hatte.
3Ulp. lib. VII. ad Edictum. Wenn man gegen den Nutzniesser mit einer Noxalklage einkommt, und dieser den Sclaven gerichtlich nicht vertritt, so wird ihm vom Prätor die gerichtliche Verfolgung seines Niessbrauchs abgeschlagen.
4Gaj. lib. VI. ad Edictum prov. Wenn gegen einen der Herrn eine Noxalklage angestellt wird, braucht der nur für seinen Antheil als Gesellschafter Sicherheit zu stellen? Sabinus sagt, er dürfe das nicht, weil der gewissermaassen den Sclaven als ihm ganz gehörig gerichtlich verträte, welchem die Nothwendigkeit auferlegt wäre, ihn völlig zu vertreten, und der nicht gehört wird, welcher für seinen Antheil ihn zu vertreten bereit ist.
5Ulp. lib. XLVII. ad Sabinum. Wenn Jemand versprochen hat, einen Sclaven unter denselben Umständen zu stellen, und dieser, nachdem er die Freiheit erlangt hat, gestellt wird, so ist er nicht richtig gestellt, wenn in Bezug auf ihn aus Klaggründen, welche Todesstrafe mit sich bringen, oder wegen Injurien ein Process obschwebt, weil die Genugthuung anders beim Sclaven, anders beim Freien ausfällt; bei jenem besteht sie in Todesstrafe, und in Betreff der Injurien in Peitschenhieben; diesen trifft eine andere Kühlung der Rache oder Verurtheilung auf Geldstrafe. Was aber die übrigen Gründe anbelangt, aus denen Noxalklagen entspringen, so scheint er sogar einen bessern Stand dabei gewonnen zu haben.
6Paul. lib. XI. ad Sabinum. Aber wenn versprochen wurde, dass ein statu liber gestellt werde, so scheint er unter denselben Umständen gestellt zu werden, wenn er gleich schon als freier Mann gestellt wird, weil ja das Recht auf Freihheit an ihm schon damals haftete.