In ius vocati ut eant aut satis vel cautum dent
(Dass vor Gericht Berufene dahin gehen, oder Bürgen oder anders Sicherheit stellen.)
1Paul. lib. I. ad Edictum. Im Edicte wird anbefohlen, dass der der Erscheinung vor Gericht halber zu stellende Bürge, der Beschaffenheit der Sache nach, reich sein müsse, mit Ausnahme nahverwandter Personen; denn in diesem Falle befiehlt es Jeden, wie er auch sei, anzunehmen, z. B. für den Vater den Freilasser,
2Callistrat. lib. I. ad Edictum monitorium. gleichfalls für die Freilasserin, oder ihre Kinder, oder die Frau, oder Schwiegertochter; denn dann soll jeder Bürge, wie er auch sei, angenommen werden. Und gegen den, welcher ihn nicht angenommen, obwohl er diese Verwandschaft der Personen kannte, steht eine Klage auf 50 Goldstücke zu,
3Paul. lib. IV. ad Edictum. weil so ein Bürge für nahverwandte Personen für reich gilt.
4Ulp. lib. LVIII. ad Edictum. Wer für zwei Menschen gebürgt, dass sie sich vor Gericht stellen würden, scheint sie dem Versprechen nach nicht gestellt zu haben, wenn er den einen stellt, den andern nicht; weil eben der andere nicht gestellt worden ist.