Si quis in ius vocatus non ierit sive quis eum vocaverit, quem ex edicto non debuerit
(Wenn Jemand vor Gericht berufen worden und nicht gegangen ist, oder die dahin berufen worden sind, welche man dem Edicte nach nicht hätte berufen sollen.)
1Ulp. lib. I. ad Edictum. Wenn Jemand vor Gericht berufen worden, und des vor Gericht Erscheinens halber, einen Bürgen gestellt hat, der nicht der Gerichtsbarkeit dessen unterworfen ist, vor welchen Jener berufen wird, so gilt dieser Bürge für nichtgestellt, es müsste denn sein, dass er ausdrücklich seinem Vorrecht entsagt hätte.
2Paul. lib. I. ad Edictum. Aus jedem Grunde muss der vor Gericht Berufene zum Prätor oder den andern, welche der Gerichtsbarkeit vorstehen, gehen, damit man sich davon unterrichte, ob er der fraglichen Gerichtsbarkeit unterworfen sei. 1Wenn ein vor Gericht Berufener nicht dahin gegangen ist, so wird er, der Sache nach, vom competenten Richter, dessen Gerichtsbestellung gemäss, zu einer Geldstrafe verurtheilt: denn wenn er es aus schuldloser Unerfahrenheit gethan, so muss man seiner schonen. Ebenfalls dann, wenn dem Kläger nichts daran liegt, dass sein Gegner gerade zu der Zeit vor Gericht erschienen sei, erlässt der Prätor die Strafe, z. B., weil der Tag zu den Gerichtsferien gehörte.
3Ulp. lib. XLVII. ad Sabinum. Hat Jemand versprochen, sich vor Gericht zu stellen, und auf den Fall, dass er sich nicht gestellt, keine Strafe hinzugefügt, so ist es wohl das richtigste, gegen ihn auf das Interesse vermöge der incerti condictio zu klagen; und so schreibt auch Celsus.