Si quis cautionibus in iudicio sistendi causa factis non obtemperaverit
(Wenn Jemand dem geleisteten Versprechen, sich vor Gerichte zu stellen, nicht nachgekommen ist.)
1Gaj. lib. I. ad Edictum prov. Zwanzigtausend Schritte sollen auf Befehl des Prätors auf jeden einzelnen Tag gerechnet werden, mit Ausnahme dessen, wo das Versprechen geleistet worden, und dessen, an welchem man sich vor Gericht stellen soll. Denn eine solche Berechnung des Weges ist keiner der Parteien lästig.
2Ulp. lib. LXXIV. ad Edictum. Wir erheischen nicht, dass sich der Beklagte vor Gericht stelle, wenn das Geschäft, weshalb er sich vor Gericht zu stellen versprochen, durch Vergleich beseitigt worden; aber dies nur unter der Bedingung, wenn früher das Geschäft beseitigt worden, als er sich vor Gericht stellen konnte. Uebrigens wenn erst nachher der Vergleich abgeschlossen worden, muss die Einrede des bösen Vorsatzes vorgeschützt werden. Denn wer bekümmert sich nach Vergleich über das Geschäft um die versprochene Strafsumme, da man ja annehmen kann, dass schon die Einrede des geschlossenen Vergleichs schade, als ob man nämlich zugleich auch über die Strafsumme sich verglichen habe, es müsste denn das Gegentheil von den Parteien besonders ausgemacht worden sein. 1Wenn Jemand durch ein Amt, welches ihm als Bürger einer Municipalstadt zukommt, ohne eigne böse Absicht verhindert, sich seinem Versprechen gemäss nicht vor Gericht gestellt hat, so scheint es am billigsten, ihm eine Einrede zu gestatten. 2Auf ähnliche Weise wird dem, welcher zu Ablegung eines Zeugnisses gerufen, nicht beim Gerichte gegenwärtig sein konnte, geholfen werden müssen. 3Wenn Jemand versprochen, sich vor Gericht zu stellen, und durch Krankheit oder schlechtes Wetter oder Gewalt des Flusses verhindert, sich nicht stellen kann, so wird er mit einer Einrede unterstützt; und nicht mit Unrecht. Denn da bei einem solchen Versprechen die Gegenwart nothwendig ist, wie hätte der sich stellen können, der durch Krankheit verhindert worden? Und deshalb sagt auch das Gesetz der zwölf Tafeln, dass, wenn der Richter oder die eine von den streitenden Parteien durch gefährliche Krankheit verhindert werde, der gerichtliche Termin aufgehoben sein solle. 4Wenn sich eine Frau nicht wegen Krankheit, sondern weil sie schwanger war, nicht gestellt hat, so sagt Labeo, dass ihr eine Exception gegeben werden müsse; wenn sie nach der Niederkunft sich gelegt hat, so ist es so zu nehmen, als wäre sie durch Krankheit verhindert worden. 5Dasselbe findet Statt, wenn Jemand wahnsinnig zu sein angefangen hat. Denn wer durch Wahnsinn verhindert wird, wird durch Krankheit verhindert. 6Was wir gesagt haben, dass man auch dem Hülfe gewähre, der durch schlechtes Wetter oder Gewalt des Flusses verhindert, nicht gekommen sei, anbelangend, so müssen wir schlechtes Wetter von dem zu Lande oder zur See verstehen, welches von der Art ist, dass es Landreisen oder der Schifffahrt hinderlich sei. 7Unter Gewalt des Flusses muss man aber auch schlechtes Wetter verstehen; wir nehmen an, dass sie vorhanden, auch wenn des Flusses Grösse hinderlich ist, sei es, dass die Brücke zerstört sei, oder das Schiff mit fortgerissen worden. 8Wenn Einer jedoch schlechtes Wetter oder Gewalt des Flusses hätte vermeiden können, wenn er früher fortgereist wäre, oder sich zu einer bequemern Zeit eingeschifft hätte, und sich so selbst in die Enge getrieben, soll ihm dann wohl die Einrede nichts helfen? Darüber nun muss nach vorläufiger Untersuchung der Sache geurtheilt werden: denn man darf ihn wohl nicht so einengen, dass ihm gesagt werden könne, warum er nicht lange vorher gereist sei, als er Tag des Versprechens gekommen; und ihm ebenfalls nicht erlauben, die Schuld auf schlechtes Wetter und Gewalt des Flusses zu schieben, wenn Grund vorhanden ist, es ihm auf seine Rechnung zu setzen. Denn wie, wenn Jemand, welcher zu Rom war, zur Zeit, wo das Versprechen sich zu stellen, abgelegt worden, in Rom war, und nachher, ohne dass es die Nothwendigkeit erheischte, nur des Vergnügens halber sich in eine Municipalstadt begab: ist der nicht unwürdig, dass die Einrede für ihn spreche? Oder wie, wenn schlecht Wetter zu Wasser war, und er zu Lande kommen oder die Gewalt des Flusses umgehen konnte? Man muss sagen, dass ihm nicht immer die Einrede helfe, es müsste denn sein, dass die Engpässe ihn nicht zu Lande reisen oder den Fluss umgehen liessen. Wenn jedoch der Fluss so ausgetreten ist, dass er den ganzen Ort, wo er sich stellen sollte, anfüllt, oder irgend ein zufälliges Unglück denselben Ort zerstört hat, oder dem Kommenden es gefährlich gemacht, sich zu nähern, so muss ihm hier aus Milde und Billigkeit die Einrede verstattet werden. 9Auf ähnliche Weise wird die Einrede dem gestattet, welcher, als er vor Gericht kommen wollte, von der Obrigkeit zurückgehalten worden ist, und zwar ohne seinen eigenen bösen Vorsatz; denn wenn er sich selbst darum bemüht oder die Ursache dazu an die Hand gegeben hat, wird ihm die Einrede nichts helfen, sondern sein böser Vorsatz ihm Schaden bringen; nicht aber der der übrigen, die in demselben so gehandelt haben, dass er zurückgehalten wurde. Aber wenn ein Privatmann ihn abgehalten hat, wird ihm diese Einrede nicht zu Statten kommen,
3Paul. lib. LXIX. ad Edictum. sondern gegen den, welcher ihn abgehalten, wird ihm eine Klage auf soviel gestattet, als sein Interesse beträgt.
4Ulp. lib. LXXIV. ad Edict. Aber auch wenn Jemand, weil er vorher zu hoher Strafe (res capitalis) verurtheilt worden, sich vor Gericht nicht stellen konnte, so wird diesem mit Recht verziehen. Zu hoher Strafe verurtheilt muss man von dem verstehen, welcher mit dem Tode oder mit Verbannung bestraft worden ist. Es möchte Jemand sagen: wozu also diese Ausflucht für den Verurtheilten? Aber man wird antworten, dass sie seinen Bürgen nothwendig sei, oder wenn er vielleicht ohne Verlust des Bürgerrechts in die Verbannung sich begeben hat, in welchem Falle seinem Vertheidiger vor Gericht diese Einrede helfen wird. 1Das muss man wissen, dass der, welcher sich deshalb nicht gestellt hat, weil er nur eines mit hoher Strafe belegten Verbrechens angeklagt worden, sich in den Umständen befinde, dass er von der Einrede keinen Gebrauch machen kann; denn nur dem Verurtheilten wird sie gestattet. Allerdings, wenn er durch Bande oder militärische Bewachung verhindert, sich deshalb nicht gestellt hat, wird er in den Umständen sein, dass er von der Einrede Gebrauch machen kann. 2Ausserdem wenn Jemand, durch einen sein Haus betreffenden Todesfall verhindert, nicht gekommen ist, so muss ihm die Einrede verstattet werden. 3Ebenfalls wenn er in der Sclaverei der Feinde war, und deshalb sich vor Gericht nicht gestellt, muss er mit der Einrede unterstützt werden. 4Man hat die Frage aufgeworfen, ob man darüber übereinkommen könne, dass im Fall der Verletzung des Versprechens, sich vor Gericht zu stellen, gar keine Einrede entgegengesetzt werde? Und Atilicinus sagt, dass diese Uebereinkunft nicht von Kraft sei. Aber ich glaube doch, dass diese Uebereinkunft unter der Bedingung von Kraft sei, wenn die Gründe der Einrede besonders angegeben werden, welchen der versprechende Theil freiwillig entsagt hat. 5Ebenfalls fragt es sich, ob, wenn Jemand ohne für das sich vor Gerichtstellen Sicherheit machen zu müssen, unter Stellung von Sicherheit versprochen hat, seinen Bürgen die Einrede gestattet werde? Ich glaube, es sei ein Unterschied, ob er aus Irrthum oder Uebereinkunft, unter Stellung von Sicherheit, das Versprechen geleistet. Wenn aus Irrthum, so müsse wohl seinen Bürgen die Einrede verstattet werden; wenn aus Uebereinkunft, gar nicht. Denn auch Julian schreibt, dass, wenn Jemand des vor Gericht sich Stellens halber mehr als bestimmt ist, aus Unwissenheit versprochen habe, ihm die Einrede zu gestatten sei, wenn aber aus Uebereinkunft das Versprechen auf eine so hohe Summe geleistet worden, so sagt Julian, dass die Einrede durch die Gegenrede der getroffenen Uebereinkunft entkräftet werden müsse.
5Paul. lib. LXIX. ad Edict. Wenn zwei zusammen sich etwas haben versprechen lassen (si duo rei stipulandi sunt) und dem einen der Schuldner unter einer Conventionalstrafe versprochen, sich vor Gericht zu stellen, der andere aber ihn daran verhindert hat, so ist die Einrede gegen den einen erst in dem Falle zu gestatten, wenn sie in Verhältnissen des Gesellschaftscontracts mit einander stehen, damit ihm jener böse Vorsatz wegen des bestehenden Gesellschaftscontracts nichts nütze. 1Ebenfalls wenn Zwei zusammen versprochen haben, und Einer vor dem Gerichte nicht erschien, weil er auf sein gethanes Versprechen, sich vor Gericht zu stellen, nichts gegeben, und der Kläger die Sache vom Einen fordert, vom Andern die Strafe der Nichterfüllung seines Versprechens, so wird er bei der Einforderung der Strafe durch eine Einrede ausgeschlossen werden. 2Eben so, wenn vom Vater aus einem Contracte des Sohnes das Versprechen geleistet worden, sich vor Gericht zu stellen, und der Kläger nachher den Sohn verklagt hat, wird er durch eine Einrede ausgeschlossen werden, wenn er gegen den Vater aus dessen Versprechen klagt. Und wiederum wird dasselbe Statt finden, wenn der Sohn das Versprechen gethan, und der Kläger gegen den Vater auf das Sondergut klagt.
6Gaj. lib. V. ad Legem. XII. tabul. Wenn der, welcher einen Bürgen aufgebracht, deshalb sich nicht gestellt hat, weil er in einer öffentlichen Angelegenheit abwesend gewesen, so ist es unbillig, dass der Bürge wegen eines Andern verbindlich sei, ihn zu stellen, da es diesem selbst frei stand, sich nicht zu stellen.
7Paul. lib. LXIX. ad Edict. Hat Jemand versprochen, dass ein Sclave, oder ein Anderer, welcher in fremder Gewalt steht, sich vor Gericht stellen werde, so macht er von derselben Einrede Gebrauch, die er dann, wenn er für einen Freien oder Familienvater sich verbürgt, hätte brauchen können; mit Ausnahme der, wenn man sagen wollte, der Sclave wäre in öffentlichen Angelegenheiten abwesend; denn ein Sclave kann nicht in öffentlichen Angelegenheiten abwesend sein. Die übrigen Einreden, ausser dieser einzigen, finden eben sowohl bei freien Menschen, als bei Sclaven Statt, weil sei gemeinschaftlich sind.
8Gaj. lib. XXIX. ad Edictum prov. Und wenn drei oder fünf oder mehrere Tage nachher, als der Beklagte sich vor Gericht zu stellen versprochen hat, dieser Gelegenheit verschafft, mit sich zu verhandeln, und des Klägers Recht durch den Verzug nicht verschlechtert worden ist, so ist es passend zu sagen, dass er durch die Einrede geschützt werden müsse.
9Ulp. lib. LXXVII. ad Edict. Wenn ein Sclave verspricht, sich vor Gericht zu stellen, so wird die Stipulation nie klagbar, weder gegen ihn, noch gegen seine Bürgen. 1Wenn in einer Stipulation mehrerer Sclaven halber versprochen wird, dass sie vor Gericht gestellt werden, so sagt Labeo, dass man der Strafe schon dann im Ganzen verfalle, wenn nur Einer nicht gestellt worden ist, weil es wahr sei, dass sie nicht alle gestellt worden. Aber wenn für den Antheil des einen die Strafe erlegt werde, so möge der, welcher aus dieser Stipulation verklagt wird, von der Einrede der bösen Absicht Gebrauch machen.
10Paul. lib. I. ad Plautium. Wenn ich versprochen habe, dass der sich vor Gericht stellen werde, welcher schon durch Ablauf der Zeit befreit sein sollte; vielleicht weil schon nicht mehr die Klage gegen ihn Statt finden konnte, so ist eine Klage gegen mich dahin zu gestatten, dass ich ihn entweder stelle oder gerichtlich vertheidige, damit die Wahrheit untersucht werde. 1Ad Dig. 2,11,10,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 2.Ein Sclave, der dem Versprechen nach gestellt werden sollte, starb vor dem Termine durch bösen Vorsatz dessen, welcher es versprochen. Wir machen hier von dem festen Rechtssatze Gebrauch, dass die Strafe nicht eher verlangt werden könne, als bis der Termin gekommen: denn die ganze Stipulation scheint vom Eintritt desselben Tages abhängig gemacht zu sein. 2Es wollte Einer eine Injurienklage anstellen, und hatte sich vor der Einlassung auf die Klage versprechen lassen, dass sein Gegner sich vor Gericht stellen werde; nachdem die Stipulation klagbar geworden, ist er gestorben; für diesen Fall hat man die Meinung aufgestellt, dass seinem Erben nicht die Klage aus der Stipulation zustehe, weil solche Stipulationen nur in Bezug auf den Gegenstand des Processes selbst geleistet würden, die Injurienklage aber dem Erben nicht zustehe; denn obgleich diese des sich vor Gerichtstellens halber geleistete Stipulation auf den Erben übergeht, so ist [die Klage] doch in diesem Falle ihm nicht zu gestatten; denn auch der Gestorbene würde, wenn er die Injurienklage unterlassen, und nur aus der Stipulation hätte klagen wollen, keine Erlaubniss dazu erhalten haben. Dasselbe ist auch dann zu sagen, wenn der, gegen welchen ich aus Injurien klagen wollte, nachher gestorben ist, als eine solche Stipulation klagbar geworden. Denn es steht mir nicht gegen seinen Erben die Klage aus der Stipulation zu. Und dies schreibt auch Julian; demzufolge auch, wenn Bürgen gestellt worden, und der Beklagte gestorben ist, niemals gegen sie die Klage gestattet werden wird. Eben so schreibt Pomponius, jedoch unter der Bedingung, dass er nicht lange Zeit nachher gestorben sei, weil der Kläger, wenn jener vor Gericht gekommen wäre, mit ihm sich hätte einlassen können.
11Ulp. lib. XLVII. ad Sabin. Wenn Jemand versprochen hat, es werde irgend einer sich vor Gericht stellen, so muss er ihn unter denselben Umständen stellen. Unter denselben Umständen stellen heisst, so stellen, dass dem Kläger sein Klagrecht nicht verschlechtert werde, wenn gleich vielleicht die Beitreibung der streitigen Sache schwerer gemacht sein könnte. Denn wenn gleich die Beitreibung schwerer ist, so muss man doch sagen, dass er ihn unter denselben Umständen gestellt zu haben scheine; hat er nämlich gleich neue Schulden gemacht, oder Geld durchgebracht, so scheint er doch unter denselben Umständen gestellt worden zu sein. Also scheint auch der, welcher einem Andern zu einer Leistung verurtheilt worden und gestellt wird, unter denselben Umständen gestellt zu werden.
12Paul. lib. XI. ad Sabin. Wer aber von einem kürzlich ertheilten Privilegium Gebrauch macht, der scheint nicht unter denselben Umständen gestellt zu werden. 1Daran muss man sich halten, dass die Würderung dessen, was des Klägers Interesse ausmacht, auf jene Zeit gerichtet werde, wo er sich hat stellen sollen; nicht auf die, wo die Klage angestellt wird, obgleich sein Interesse da vielleicht ganz aufgehört hat.
13Julian. lib. LV. Digestorum. So oft ein Sclave sich von einem Andern ein Versprechen in Bezug auf das sich vor Gerichtsstellen leisten lässt, oder leistet, als wollte er selbst die Rolle einer Partei übernehmen, so wird weder die Stipulation klagbar, noch sind die Bürgen verbindlich, weil ein Sclave weder verklagt werden, noch klagen kann.
14Neratius. lib. II. Membranarum. Hat ein Anwalt sich versprechen lassen, dass man den, welcher Gegenstand der Stipulation ist, stellen werde, ohne sich eine Strafe für den Fall, dass er sich nicht gestellt hätte, ausbedungen zu haben, so ist diese Stipulation von fast gar keiner Wirkung, weil, anlangend den Nutzen des Anwaltes, dieser kein Interesse daran hat, dass er sich stelle. Wenn er aber im Acte der Stipulation das Geschäft eines Andern geführt hat, so kann man behaupten, dass nicht sein, sondern dessen Nutzen dabei in Anschlag komme, dessen Geschäfte er vertreten; dass man demnach vermöge der Stipulation, im Fall der Beklagte sich nicht gestellt, dem Anwalte soviel schuldig geworden, als das Interesse des Eigenthümers des Processes betrug, wenn er sich stellte. Dasselbe kann auch noch mit mehr Wirkung gesagt werden, wenn der Anwalt sich so hat versprechen lassen: wieviel die Sache werth sein wird, dass demnach diese Wortfügung als nicht auf seinen Nutzen, sondern auf den des Herrn sich beziehend angesehen wird.
15Papinian. lib. II. Quaestionum. Wenn der Vormund versprochen, sich vor Gericht zustellen, seiner Stipulation nicht Folge geleistet, und der Mündel einstweilen zum Jünglingsalter gekommen, oder gestorben, oder sich der Erbschaft entschlagen hat, so wird die Klage as der Stipulation abgewiesen werden: denn man hat auch angenommen, dass, wenn der Vormund auf die verlangte Sache verurtheilt worden und etwas von jener Art vorgefallen, die Klage aus der Verurtheilung gegen ihn nicht zu gestatten sei.