De rerum permutatione
(Vom Tausch.)
1Paul. lib. XXXII. ad Ed. Sowie Kaufen etwas Anderes ist, als Verkaufen, und der Käufer ein Anderer als der Verkäufer, so ist auch der Preis etwas Anderes als die Waare; aber beim Tausch kann nicht unterschieden werden, wer von Beiden Käufer und wer Verkäufer sei, und die [gegenseitigen] Leistungen sind [davon] sehr verschieden. Denn der Käufer haftet aus dem Verkauf, wenn er die [den Kaufpreis bildenden] Geldstücke nicht zum Eigenthum des Empfängers macht; für den Verkäufer ist es genügend, sich für Entwährung verbindlich zu machen, den Besitz zu übergeben, und von Arglist fern zu halten; sobald daher der [verkaufte] Gegenstand nicht entwährt wird, ist er zu nichts verpflichtet. Beim Tausch11Paulus will in den folgenden Worten nur den Unterschied zwischen Tausch und Verkauf hervorheben; mann muss daher hinter den Worten: da nun aber, hinzudenken: beim Verkauf. hingegen müsste, wenn von beiden Seiten Zahlung eines Preises anzunehmen wäre, die Sache Eigenthum eines Jeden werden, wenn aber [die Verabreichung einer] Waare, keines von Beiden; da nun aber sowohl eine Waare als ein Kaufpreis vorhanden sein muss, so ist es unmöglich zu bestimmen, was von Beidem Waare und was Kaufpreis sei, und dass eine und dieselbe Sache sowohl Gegenstand des Verkaufes als Kaufpreis sein solle, macht die Vernunft unzulässig. 1Wenn daher diejenige Sache, welche ich gegeben oder empfangen habe, nachher entwährt wird, so muss eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden. 2Ingleichen wird der Kauf wie der Verkauf durch den blossen Willen der Uebereinstimmenden geschlossen; der Tausch hingegen stellt den Anfang der Verbindlichkeit erst von der Uebergabe der Sache; bei andern Geschäften sagen wir, auch wenn die Uebergabe der Sache noch nicht erfolgt ist, dass die Verbindlichkeit schon durch die blosse gegenseitige Einwilligung begründet werde, was jedoch nur bei denjenigen [Contracten] der Fall ist, die ihren bestimmten Namen haben, wie Kauf, Miethe und Auftrag. 3Darum, sagt Pedius, wer eine ihm nicht gehörige Sache übergebe, contrahire keinen Tausch. 4Will daher der Eine, wenn von der andern Seite die Uebergabe geschehen, nicht ebenfalls zur Uebergabe schreiten, so kann man nicht [nur]22Glosse. auf das Interesse wegen Nichtempfangs der Sache, worüber man übereingekommen, klagen, sondern es findet [auch] eine Condiction auf Rückgabe der [diesseits bereits übergebenen] Sache Statt, gleichsam wegen nicht erfolgter Gegenleistung.
2Ad Dig. 19,4,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 392, Note 2.Idem lib. V. ad Plaut. Aristo sagt: weil der Tausch mehr an den Kauf grenzt, so muss auch [z. B.] in Ansehung des aus einem solchen Grunde übergeben werden sollenden Sclaven vertreten werden, dass er gesund und nicht in Diebstähle oder Noxen verwickelt sei.