De aestimatoria
(Von der Trödelklage.)
1Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Ad Dig. 19,3,1 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 383, Note 6; Bd. II, § 384a, Note 2.Die Klage aus dem Trödel ist zur Beseitigung von Zweifeln begründet worden. Denn es fand ein grosser Streit darüber Statt, ob, wenn eine Sache um einen bestimmten Preis zu verkaufen gegeben ward, wegen des bestimmten Preises die Klage aus dem Kauf Statt finde, oder aus der Verdingung, als wenn der Verkauf der Sache in Verdingung gegeben zu betrachten sei, oder aus der Verdingungsübernahme, als habe man die Dienste [der handelnden Person] gemiethet, oder aus dem Auftrag. Es schien daher besser, diese Klage einzuführen, und wenn man über die Benennung eines Contracts uneinig war, und die Ertheilung einer Klage angemessen erschien, die Trödelklage aus bestimmten Worten zu ertheilen; denn es ist ein bürgerlichrechtliches Geschäft vollzogen worden, und zwar im guten Glauben, weshalb auch hier alles dasjenige zur Anwendung kommt, was wir bei den Klagen guten Glaubens gesagt haben. 1Der Trödelcontract überträgt die Gefahr auf den, der [die Vertrödelung] übernommen hat; er muss also entweder die Sache selbst unverdorben zurückgeben, oder den Preis, um den man einig geworden ist.