De in diem addictione
(Vom Vorbehalt des bessern Gebots1.)
1Ich glaube annehmen zu dürfen, dass man unter diesem Ausdrucke auch im Deutschen, die beiden übrigen Momente, Rücktritt von Seiten des Verkäufers und bis zu einem bestimmten Zeitpunct mit versteht. A. d. R.
1Paul. lib. V. ad Sabin. Der Vorbehalt des bessern Gebots geschieht auf folgende Weise: jenes Landgut soll von dir um hundert[tausend Sestertien] gekauft sein, wenn nicht Jemand bis zum nächstkommenden ersten Januar ein besseres Gebot thut, in Folge wessen die Sache vom Eigenthümer wieder zurückgehen soll22Domino abeat. Unter dominus ist nach der richtigen Auslegung der Käufer zu verstehen. Glück XVI. p. 240. n. 3. A. d. R..
2Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Wenn ein Landgut mit dem Vorbehalt des bessern Gebots verkauft wird, so entsteht die Frage, ob der Kauf unbedingt abgeschlossen aber bedingt wieder aufgelöst werde, oder ob er vielmehr bedingt33Der Sinn, der hierin liegt, ist mit andern Worten der, ob der Kauf unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abgeschlossen sei. A. d. R. abgeschlossen worden sei. Mir scheint es am richtigsten, dass es auf die Absicht der Betheiligten ankomme; denn ging deren Absicht dahin, dass, wenn ein besseres Gebot erfolge, der Kauf rückgängig werden solle, so ist der Kauf unbedingt eingegangen, wird aber bedingt wieder aufgelöst. War hingegen die Absicht der Betheiligten darauf gerichtet, dass der Kauf vollendet sein solle, wenn nicht ein besseres Gebot erfolge; so ist der Kauf ein bedingt eingegangener. 1Wenn also, nach unserer Unterscheidung, der Verkauf als unbedingt abgeschlossen zu betrachten ist, so kann, sagt Julian, derjenige, der unter Vorbehalt des bessern Gebots gekauft hat, die Sache ersitzen, deren Nutzungen und Zubehörungen sich aneignen, und hat derselbe die Gefahr zu tragen, wenn solche zu Grunde geht,
4Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Wenn aber der Verkauf bedingt eingegangen worden ist, so kann, nach der Meinung des Pomponius, der Käufer weder ersitzen, noch gebühren ihm die Nutzungen. 1Derselbe Julian wirft im funfzehnten Buche die Frage auf, ob, wenn die unter dem Vorbehalt des bessern Gebots verkaufte Sache zu Grunde gegangen, oder die Sclavin gestorben ist, hinsichtlich der Jungen oder Nutzungen ein besseres Gebot zulässig sei? und verneint dessen Zulässigkeit, weil für eine andere, als die veräusserte Sache selbst, ein besseres Gebot nicht zugelassen zu werden pflege. 2Derselbe Julian spricht im nämlichen Buche [davon]: ob, wenn von zweien Sclaven, welche unter Vorbehalt des bessern Gebots zusammen um zwanzig[tausend Sestertien] verkauft wurden, der eine gestorben sei, und sich hernach für den einen am Leben verbliebenen ein Käufer gefunden habe, welcher mehr als zwanzig[tausend] biete, von dem ersten Contract abgegangen werden könne? Dieser Fall, sagt er, sei verschieden von dem vorhergehenden in Betreff der Jungen, und es könne daher vom ersteren Kauf zurückgetreten, und zu dem zweiten geschritten werden. 3Marcellus schreibt auch im fünften Buche der Digesten, dass, wenn ein Landgut unbedingt verkauft, aber besseres Gebot vorbehalten worden sei, und der Käufer an demselben ein Unterpfand bestellt habe, die Pfandverbindlichkeit auf den Fall eines bessern Gebots erlösche. Hieraus ersieht man, dass der Käufer in der Zwischenzeit Eigenthümer ist, sonst würde die Verpfändung [von Anfang an] nicht gültig sein. 4Derselbe Julian schreibt im achtundachtzigsten Buche der Digesten, derjenige, welcher ein Landgut unter Vorbehalt des bessern Gebots erkauft hat, könne sich des Interdicts: Was mit Gewalt oder heimlich, bedienen, denn dieses Interdict steht demjenigen zu, welcher ein Interesse daran hat, dass die [fragliche] Handlung44Opus. Was hier gemeint sei, s. unten Buch 43. Tit. 24. L. 1. A. d. R. unterblieben wäre. Wenn aber, sagt er, das Landgut unter dem Vorbehalte des bessern Gebots verkauft worden ist, so trifft, in so lange noch der Verkauf nicht rückgängig geworden ist, aller Vortheil und Schaden den Käufer; ist daher während dieser Zeit etwas gewaltsamer oder heimlicher Weise geschehen, so kann er das desfalsige Interdict mit Erfolg55Utile; dies erklärt die Glosse für efficax, welche Erklärung Glück XVI. p. 250. n. 16. dem Ant. Faber irrig zuschreibt. anstellen, wenngleich ein besseres Gebot gelegt worden ist; er kann aber auf Abtretung dieser Klage sowohl, als auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen vom Verkäufer belangt werden. 5Wenn nun also entweder ein Kauf, der unbedingt eingegangen worden, rückgängig wird, oder, wenn er bedingt eingegangen worden, im Fall eines bessern Gebots nicht zur Erfüllung kommt, der neue Käufer aber blos fälschlich untergeschoben ist, von diesem Falle behauptet Sabinus mit Recht, dass die Sache dem erstern Käufer verbleibe, weil von einem bessern Gebote keine Rede sein könne, wenn kein wahrer Käufer da ist; wenn aber auch ein anderer Käufer vorhanden ist, derselbe jedoch kein besseres Gebot thut, so gilt dasselbe, als wenn ein solcher nicht vorhanden wäre. 6Ein besseres Gebot aber scheint vorhanden, wenn der Preis erhöht wird. Aber wenn auch der Preis um nichts erhöht, jedoch eine bequemere und frühere Zahlung desselben angeboten wird, so gilt solches als ein besseres Gebot. Wird ausserdem ein gelegenerer Zahlungsort bestimmt, so gilt dies gleichfalls als ein besseres Gebot; und so schreibt auch Pomponius im neunten Buche aus dem Sabinus. Derselbe sagt, wenn eine zuverlässigere Person als Käufer eintreten will, so scheine auch ein besseres Gebot gelegt. Wenn sich folglich ein Käufer zu demselben Preise findet, der aber minder schwierige Bedingungen macht, oder keine Bürgschaft verlangt, so scheint ein besseres Gebot gethan. Daher gilt auch ein Gleiches, wenn Jemand um einen niedrigern Preis zu kaufen bereit ist, hingegen dem Verkäufer die lästigen Bedingungen des frühern Kaufs erlassen will;
6Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Wenn behauptet wurde, die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen gehörten dem ersten Käufer, so ist dies so oft richtig, als sich kein Käufer, welcher ein besseres Gebot thut, einfindet, oder der neue Käufer fälschlich untergeschoben ist; wenn sich aber ein zweiter Käufer einfindet, so muss der erste Käufer die Nutzungen zurückerstatten, nämlich dem Verkäufer; dies lehrt auch Julian im achtundvierzigsten Buche der Digesten. 1Wenn sich Jemand einfindet, der ein besseres Gebot thut, hierauf aber der erste Käufer denselben überbietet, und ihm [die Sache] als Käufer verbleibt, so könnte ein Zweifel darüber entstehen, ob er die mittlerweile gezogenen Nutzungen behalten dürfe, als wenn gleichsam kein besseres Gebot erfolgt wäre, oder ob solche dem Verkäufer gehören, wenn gleich derjenige, welcher das bessere Gebot gelegt hat, eine und dieselbe Person [mit dem ersten Käufer] ist? Das letztere scheint der Vernunft gemäss zu sein; doch wird es [dabei auch] auf die Absicht der Betheiligten ankommen; so schreibt Pomponius.
7Paul. lib. V. ad Sabin. Dem Verkäufer ist aber gestattet; wenn ein besseres Gebot gelegt wird, dem letzteren Käufer zuzuschlagen, es sei denn, dass sich der Erstere zu einem gleichen Angebote66Plus adjicere; dies ist die einzig zulässige Uebersetzung in diesem und dem folgenden Gesetze. s. Glück XVI. p. 258. A. d. R. bereit erklärte.
8Idem lib. XXXIII. ad Ed. Der Verkäufer aber muss, wenn ihm ein besseres Gebot gelegt wird, den ersten Käufer davon benachrichtigen, damit auch er, wenn ein Anderer ein besseres Gebot thut, das Seinige in gleichem Maasse zu erhöhen im Stande sei.
9Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Sabinus schreibt, der Verkäufer dürfe ein ihm gelegtes besseres Gebot ausschlagen, und das erstere Gebot, als wenn solches das bessere wäre, beibehalten; dies ist Rechtens. Wie aber, wenn ausdrücklich bedungen wurde, dass der Käufer beim Antrage eines bessern Gebots vom Vertrage zurücktreten dürfe? In diesem Falle wird man behaupten müssen, der frühere Kauf sei aufgelöst, wenn auch der Verkäufer den spätern nicht annimmt.
10Jul. lib. XIII. Dig. Im Falle der Gläubiger die ihm verpfändete Sache unter Vorbehalt des bessern Gebots veräussert hat, so erscheint er nicht als im guten Glauben handelnd, wenn er das bessere Gebot nicht annehmen will. Wie aber, wenn ein zahlungsunfähiger Käufer lediglich zur Hintertreibung des Pfandverkaufs dazwischen getreten ist? Dann kann der Gläubiger unbedenklich dem frühern Käufer zuschlagen.
11Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Sabinus vertheidigt seine Behauptung, dass ein unter Vorbehalt des bessern Gebots einmal verkauftes Landgut nicht nochmals unter diesem Vorbehalte an den Besserbietenden verkauft werden könne, durch folgenden Grund, indem er sagt: weil sonst der erste Käufer sofort Eigenthümer wird, indem nämlich ein besseres Gebot nicht als erfolgt erscheint, wenn dem zweiten Käufer das Grundstück nicht unwiderruflich zugeschlagen wird, sondern derselbe ein abermaliges Gebotlegen gewärtigen muss. Aber Julian schreibt im funfzehnten Buche der Digesten, es komme sehr auf die Absicht der Contrahenten an, und es stehe auch einer solchen Uebereinkunft nichts im Wege, dass das Landgut mehrmals unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauft werden solle, wenn nur beim ersten, zweiten oder dritten Mehrgebot der Verkäufer es [unwiderruflich] hingibt77Julians Meinung ist also blos eine Ausnahme (während die des Sabinus Regel bleibt) für den Fall, dass der Verkäufer beim ersten Verkauf, den Zuschlag unter der Modification vorbehalten hat, im Fall eines bessern Gebots von Neuem mit demselben Vorbehalt verkaufen zu dürfen. A. d. R.. 1Ebenso ist die Meinung des Sabinus: wenn von dreien [gemeinschaftlichen] Verkäufern zwei das bessere Gebot annehmen, einer aber solches ausschlägt, so gelte der Antheil des Letztern als an den frühern, der Antheil jener hingegen als an den spätern Käufer verkauft, lediglich in dem Falle richtig, wenn [die Verkäufer] ihre Antheile um verschiedene Preise veräussert haben,
13Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Wenn sie aber um einen und denselben Preis verkauft haben, so verbleibt die ganze Sache dem frühern Käufer verkauft; gleichwie wenn Jemand mir ein ganzes Landgut unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauft, dann aber, nachdem ein besseres Gebot erfolgt ist, die Hälfte einem Andern verkauft hat. Celsus führt auch im achten Buche der Digesten an, Mucius, Brutus und Labeo seien hierin gleicher Meinung mit Sabinus. Celsus selbst theilt dieselbe Ansicht, und setzt hinzu, er wundere sich, dass Niemand bemerkt habe, dass, wenn der erste Käufer in der Art contrahirte, dass er nur das ganze Grundstück kaufen wolle, er den Kauf auch hinsichtlich desjenigen Theils nicht zu halten brauche, welchen einer von den Theilhabern dem spätern Käufer nicht mit verkaufen will. 1Es ist aber richtig, dass auch einer von den Verkäufern [selbst] ein besseres Gebot legen kann; denn wir können mit der ganzen Sache auch unsern Antheil daran kaufen.
14Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn der Verkäufer fälschlich vorgegeben, es sei ein besseres Gebot gethan worden, während er um einen niedrigern oder um denselben Preis an einen Andern verkauft hat, so wird er beiden Käufern auf das Ganze verpflichtet. 1Wenn aber der Käufer einen andern, unzuverlässigen Käufer untergeschoben und diesem das Landgut verkauft worden ist, so sehe ich, sagt er (Sabinus), nicht ein, wie solches dem erstern verkauft sein solle, da doch später ein zweiter und gültiger Verkauf erfolgt ist. Soviel aber ist richtig, dass dem hintergangenen Verkäufer wider den ersten Käufer die Klage aus dem Verkaufe, auf Erstattung des Interesse zustehe; durch diese Klage kann der Verkäufer auch die Nutzungen, welche der erste Käufer bezogen hat, sowie die von dem Käufer, aus Verschuldung oder absichtlich, bewirkte Verschlechterung der Sache ersetzt erlangen; dieser Meinung sind auch Labeo und Nerva. 2Hat aber kein Theil einen Käufer untergeschoben, es ist jedoch das Grundstück um einen höheren Preis Jemandem verkaufet worden, der nicht zahlungsfähig ist, so ist der erste Kauf rückgängig, weil jener Kauf als der bessere gilt, den der Verkäufer gut geheissen hat, da es in seiner Macht stand, solchen auszuschlagen. 3Aber auch wenn ein Unmündiger, ohne Ermächtigung von Seiten seines Vormunds, später einen höhern Preis geboten hat, so wird, falls der Verkäufer eingewilligt, der erste Kauf rückgängig. Gleiches gilt bei einem fremden Sclaven. Ein Anderes ist es, wenn der Verkäufer seinem Sclaven, oder seinem Sohne, der noch unter seiner Gewalt steht, oder dem Eigenthümer der Sache aus Irrthum dieselbe verkauft hat, weil in diesen Fällen kein Kauf Statt findet. Wenn er hingegen die Sache einem fremden Sclaven, den er für frei hielt, verkauft hat; so wird der Nachtheil auf seiner Seite, und die Sache ebenso zu betrachten sein, als wenn der zweite Käufer arm wäre. 4Der Käufer, welcher ein besseres Gebot gelegt hat, erhält nichts, als den verkauften Gegenstand selbst. 5Doch gilt, wenn ein Anderer den nämlichen Preis zahlt, dieser Umstand deshalb allein, weil der zweite Käufer auf diejenigen Nutzungen keinen Anspruch hat, die dem ersteren verblieben wären, noch als kein besseres Gebot; denn dies lag weder in der Absicht des Käufers, noch in der des Verkäufers.
15Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn ein Grundstück mit dem Vorbehalt des bessern Gebots verkauft worden, und der Verkäufer vor der darin bestimmten Zeit mit Tode abgegangen ist, und entweder erst nach jenem Zeitpuncte sich ein Erbe desselben, oder gar keiner vorfindet, so gilt das Grundstück als an den frühern Käufer verkauft, weil ein besseres Gebot, das dem Eigenthümer zusage, nicht denkbar ist, sobald der Verkäufer nicht mehr vorhanden ist. Wenn sich aber innerhalb der festgesetzten Zeit ein Erbe vorfindet, so kann ihm ein besseres Gebot gethan werden. 1Wenn ein, unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauftes, Landgut unter der Bedingung an einen Andern höher verkauft worden ist, dass Einiges noch dazugelegt werden solle, was dem ersten Käufer nicht zugefallen wäre; so gilt der erstere Kauf, wenn nicht der Werth des Hinzugekommenen geringer ist, als der Betrag, um welchen das Gebot von dem zweiten Käufer erhöht wurde, indem es nicht als ein besseres Gebot angesehen wird, wenn jenes nicht88Nach Uebereinstimmung fast aller Ausleger ist (s. Glück XVI. p. 243. n. 4. A. d. R. einen geringern Werth hat. Auf gleiche Weise ist zu entscheiden, wenn [dem zweiten Käufer] eine längere Zahlungsfrist gestattet worden, so dass in diesem Falle ermittelt werden muss, wieviel der Verkäufer während jener Zeit an Zinsen [von dem baargezahlten ersten Kaufgelde] hätte beziehen können.
16Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Der Kaiser Severus rescribirte: So wie der Ertrag eines unter Vorbehalt des bessern Gebots veräusserten Hauses dem Verkäufer zurückerstattet werden muss, wenn ein besseres Gebot gelegt worden ist, so ist es anderer Seits billig, dass der frühere Käufer die erweislich in der Zwischenzeit gemachten nothwendigen Verwendungen, aus den Einkünften innebehalten, oder, wenn solche dazu nicht hinreichen, Zahlung vom Verkäufer fordern könne. Ich glaube, der Kaiser habe hierbei die Klage aus dem Kauf und Verkauf im Sinne gehabt.
17Ad Dig. 18,2,17ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Jul. lib. XV. Dig. Wenn zwei Sclaven unter Vorbehalt des bessern Gebots, jeder besonders um zehn[tausend Sestertien] verkauft worden sind, und Jemand auftritt, welcher für beide zusammen dreissig[tausend] gibt, so kommt es darauf an, ob er den Preis eines einzigen von ihnen um zehn[tausend], oder den Preis eines Jeden derselben um fünf[tausend] erhöht. Im ersteren Falle gilt der frühere Kauf desjenigen Sclaven als aufgehoben, dessen Preis erhöht worden ist; im letztern gehören beide dem spätern Käufer. Bleibt es ungewiss, wessen von beiden Preis erhöht wurde, so erscheint der frühere Kauf nicht als rückgängig geworden.
18African. lib. III. Quaest. Wenn zweien Gesellschaftern ein Landgut unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauft worden ist, und einer von ihnen ein besseres Gebot gethan hat, so ist mit vollem Grunde anzunehmen, dass der Rücktritt vom ersten Verkauf auch hinsichtlich seines eignen Antheils erfolge.
19Javolen. lib. II. ex Plautio. Wenn für ein unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauftes Landgut in der Folge ein höheres Gebot gethan worden ist, und der Verkäufer, nachdem er noch ein anderes Landgut damit verbunden, es dem zweiten Käufer hingegeben hat, so bleibt er dem frühern Käufer nicht verbindlich, falls er solches nicht aus Arglist gethan. Denn wenn gleich das, unter Vorbehalt des bessern Gebots verkaufte Landgut nicht allein, sondern noch ein anderes mit verkauft worden ist; so gilt doch die Verbindlichkeit gegen den frühern Käufer als aufgehoben, sobald der Verkäufer ohne Arglist handelt; denn man muss lediglich darauf sehen, ob der Zusatz zum ersten Verkauf99Venditori. Brencmanns Conjectur venditioni ist wahrscheinlich anzunehmen; schon Accursius interpretirt ebenso. A. d. R. im guten Glauben geschehen ist.
20Papin. lib. III. Resp. Der frühere Käufer kann, wenn ein besseres Gebot gethan worden is, wegen des bereist an den Verkäufer bezahlten Kaufschillings-Antheils den zweiten Käufer ohne im Wege der Stipulation eingegangene Unterstellung1010Delegatio erlaube ich mir so zu übersetzen; es ist die Handlung, vermöge deren der Schuldner an seiner Statt dem Gläubiger einen andern stellt. A. d. R. desselben nicht belangen.