Quod iussu
(Wenn etwas auf Geheiss geschehen.)
1Ulp. lib. XXIX. ad Edict. Mit Recht wird aus dem Befehle eines Herrn, die Klage gegen ihn aufs Ganze gegeben, denn gewissermaassen verbindet man sich contractgemäss mit dem, der einen Befehl ertheilt. 1Ad Dig. 15,4,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 12.Als befohlen aber ist anzusehen, wenn entweder einer durch ein Testament, oder durch einen Brief, oder durch Worte, oder einen Boten, oder namentlich in einem einzelnen Contracte, [etwas] anbefohlen hat, oder im Allgemeinen. Und daher auch wenn er sich so hat vernehmen lassen: du magst mit dem Stichus, meinem Sclaven das Geschäft auf meine Gefahr besorgen, wird angenommen, er habe zu Allem Befehl ertheilt, wenn nicht ein ausdrückliches Gesetz etwas dagegen hat. 2Doch ich frage, ob er diesen Befehl bevor creditirt wird, zurücknehmen könne? Und ich glaube, dass er’s kann, wie wenn er Auftrag gegeben, und nachher vor dem Contractschluss in entgegengesetzter Entschliessung den Auftrag zurückgenommen und mich davon benachrichtigt hätte. 3Aber auch wenn ein Vater oder Herr Auftrag gegeben hat, so ist das wie ein Befehl anzusehen. 4Aber auch wenn sich der Herr unter die Schuldverschreibung des Sclaven unterschrieben hat, wird er durch die Klage aus Befehl angehalten. 5Wie nun, wenn er Bürgschaft für den Sclaven geleistet hat? Es sagt Marcellus, er könne nicht durch eine Klage aus Befehl angehalten werden; denn er ist gewissermaassen als fremde Person dazugekommen. Auch sagt er nicht damit, dass er auf den Grund der Bürgschaft hafte, sondern weil das Befehlertheilen anders geschieht. Zuletzt bemerkt derselbe, wenn er auch ohne Wirkung Bürgschaft geleistet, so werde er doch nicht verbindlich, als ob er Befehl ertheilt habe; welche Meinung die richtigere ist. 6Wenn Jemand die Handlung seines Sclaven oder Sohnes genehmigt hat, so wird eine Klage gegen sie gegeben (mit Bezug darauf:) ihr habt’s befohlen. 7Wenn ein unmündiger Herr [etwas] befohlen hat, so haftet er nie, wenn er nicht unter Beitritt des Vormundes den Befehl ertheilt hat. 8Wenn auf Befehl eines Niessbrauchers mit einem Sclaven contrahirt worden, nicht weniger dessen, dem er im guten Glauben Dienste thut, so meint Marcellus, dass die Klage aus Befehl gegen sie gegeben werden dürfe; welche Ansicht ich ebenfalls gutheisse. 9Ad Dig. 15,4,1,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 73, Note 13a.Wenn auf Befehl des Curators eines unerwachsenen Menschen oder eines Wahnsinnigen oder Verschwenders mit einem Sclaven contrahirt worden ist, so glaubt Labeo die Klage aus dem, was auf Befehl geschehen, dürfe gegen diejenigen gegeben werden, deren Sclav er war. Dasselbe gelte auch bei einem wirklichen Geschäftsverweser. Wenn aber der Geschäftsverweser nicht der wahre sei, so sagt derselbe Labeo, dass vielmehr gegen ihn selbst die Klage zu geben sei.
2Paul. lib. XXX. ad Edict. Wenn auf Befehl des Vormundes dem Sclaven des Pflegbefohlnen creditirt worden ist, so glaube ich, wenn zum Nutzen des Mündels creditirt worden, die Klage daraus, was der Vormund befohlen hat, sei gegen den Mündel zu geben. 1Wenn auf des Herrn Befehl der Magd, oder auf des Vaters Befehl der Tochter, so ist die Klage aus dem, was auf Befehl geschehen, gegen erstere zu geben. 2Wenn auf meinen Befehl mit einem fremden Sclaven contrahirt worden ist, und ich denselben später gekauft habe, so werde ich aus dem, was auf Befehl geschehen, nicht haften, damit die Klage, welche von Anfang wirkungslos gewesen wäre, nicht hintennach erst Halt bekomme.
5Paul. lib. IV. ad Plautium Wenn ein Herr oder ein Vater, der geborgtes Geld empfangen soll, Befehl ertheilt hat, die Zahlung an den Sclaven oder Sohn zu machen, so ist keine Frage, dass er selbst belangt werden könne; ja in diesem Falle hat die Klage aus dem, was auf Befehl geschehen, nicht Statt. 1Ad Dig. 15,4,5,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Wenn einer der Herren eines Sclaven befohlen hat, dass mit letzterem das Geschäft gemacht werde, so haftet der allein; aber wenn zwei [es] befohlen haben, so kann gegen jeden beliebig auf das Ganze geklagt werden, weil sie zweien Auftragsgebern ähnlich sind.