Quando de peculio actio annalis est
(In welchen Fällen die Sondergutsklage jährig ist.)
1Ulpian. lib. XXIX. ad Edict. Der Prätor sagt: nach dem Tode dessen, der in eines Anderen Gewalt gewesen ist, oder später, nachdem derselbe entlassen, freigegeben oder veräussert worden ist, werde ich nur auf das Sondergut, und wenn durch Arglist desjenigen, in wessen Gewalt er ist, sich wirklich eine Verringerung des Sonderguts zugetragen hat, ein Jahr lang, sobald über diesen Gegenstand zu verfahren die Möglichkeit entstanden ist, eine Klage geben. 1So lange als ein Sclav oder Sohn in Gewalt sich befindet, ist die Klage in Ansehung des Sonderguts eine stetige; nach dem Tode desselben jedoch, oder nachdem er der [väterlichen Gewalt] entlassen, freigegeben oder veräussert ist, fängt sie an, auf Zeit beschränkt zu sein, nämlich auf Jahresfrist. 2Das Jahr wird aber nach seiner rechtlichen Brauchbarkeit (utilis) berechnet, weshalb Julianus bemerkt, auch wenn die Verbindlichkeit eine bedingte ist, so muss das Jahr darnach berechnet werden, nicht [yon dem Puncte] wo er entlassen worden, sondern von wo an die Bedingung gewiss war und geklagt werden konnte. 3Mit Recht aber hat der Prätor in diesem Falle die Klage auf Frist gestellt, denn da mit dem Tode oder durch Veräusserung ein Sondergut vernichtet wird, so war es eine Hülfe, die Verbindlichkeit [daraus] auf ein Jahr hin auszudehnen. 4Veräusserung aber und Freilassung geht die Sclaven an, nicht die Söhne; der Tod jedoch bezieht sich auf Sclaven sowohl als auf Söhne; die Entlassung aber auf den Sohn allein. Aber auch wenn er auf andere Art, ohne [förmliche] Entlassung in Gewalt zu sein aufgehört hat, ist die Klage jährig. Aber auch wenn durch den Tod des Vaters oder [dessen] Verweisung der Sohn selbstständig geworden ist, wird der Erbe des Vaters oder der Fiscus ein Jahr lang verpflichtet bleiben. 5Bei einer Veräusserung denkt man immer an den Verkäufer, welcher durch die Sondergutsklage ein Jahr lang angegriffen werden kann. 6Aber auch wenn er den Sclaven verschenkt, vertauscht, oder als Mitgift gegeben hat, befindet er sich in derselben Lage. 7Ebenso der Erbe dessen, welcher einen Sclaven als Legat ohne Sondergut vermacht hat; denn hat er ihn entweder mit Sondergut vermacht, oder seine Freiheit anbefohlen, so ist man ungewiss gewesen. Und mir scheint es richtiger, dass eine Klage auf das Sondergut nicht gegeben werden dürfe, weder gegen den Freigelassenen, noch gegen den, dem das Sondergut vermacht ist. Ist sonach der Erbe wohl gehalten? Cäcilius sagt, er sei gehalten, weil das Sondergut bei ihm [als solchem] sei, welcher sich durch die Aushändigung desselben an den Legatar befreie. Pegasus aber sagt, dass dem Erbe Sicherheit geleistet werden müsse von dem, dem das Sondergut vermacht sei, weil zu ihm die Gläubiger kommen; wenn er also ohne Verwahrung die Aushändigung bewerkstelligt hat, so darf er angegriffen werden. 8Wenn der Erbe nach Vorausnahme eines Sclaven und des Sonderguts gebeten ist, die Erbschaft weiter zu geben, so kann er sich auf den Trebellianischen Vortheil nicht berufen, wenn er auf das Sondergut belangt wird, wie Marcellus in einer Abhandlung zulässig findet. Der aber, dem die Erbschaft zugestellt ist, ist nicht verbindlich, wie Scävola sagt, da er das Sondergut nicht hat, und auch nicht aus Arglist dasselbe zu haben sich entschlagen hat. 9Dass auch nach Aufhören des Niessbrauchs ein Jahr lang die Klage gegen den Nutzniesser zu geben sei, schreibt Pomponius im einundsechzigsten Buche. 10Es findet sich bei Labeo die Frage: wenn du, indem der Sohn lebte, in der Meinung, dass er gestorben sei, mit einer auf Jahresfrist gestellten Klage aufgetreten, und, weil das Jahr verflossen war, durch Berufung darauf zurückgewiesen bist, ist dir wohl nachzulassen, nach erlangter Einsicht in den Irrthum deinen Angriff zu wiederholen? Und er erklärt, es dürfe nachgelassen werden, doch nur nach Maassgabe des Sondergutes, nicht auch in Ansehung einer Verwendung in [des Beklagten] Nutzen; denn im ersteren Klagfall ist richtig aus der Verwendung in [des Beklagten] Nutzen geklagt worden, weil die Berufung auf Jahresdauer auf das Sondergut, nicht auf die Verwendung in [des Beklagten] Nutzen sich bezieht.
2Paul. lib. XXX. ad Ed. Da nach dem Tode eines Haussohnes die Klage gegen den Vater ein Jahr lang dauert, wie sie gegen denselben, bei Lebzeiten des Sohnes, stetig ist, so ist, wenn auf das Sondergut im Falle einer Zurücknehmung geklagt wurde, nach dem Tode des Sohnes die Klage innerhalb sechs Monaten anzustellen. Und dasselbe ist von allen auf Zeit gestellten Klagen zu behaupten. 1Wenn ein Sclav, welchem creditirt worden, bei dem Feinde ist, so ist, so lange er unvermerkt in seine Verhältnisse zurückkommen kann, die Klage aus dem Sondergute gegen den Herrn nicht mit dem Jahre abzuschliessen.
3Pompon. lib. IV. ad Quint. Muc. Bisweilen ist eine Bestimmung des Sondergutes erforderlich, auch wenn der Sclav zu existiren aufgehört hat, und der Prätor die Sondergutsklage auf ein Jahr gewährt; denn auch dann muss man sowohl einen Zuwachs als ein Abkommen eines Quasipeculium annehmen, obwohl es bereits durch den Tod oder die Freilassung des Sclaven aufgehört hat, Sondergut zu sein, damit demselben, wie einem Sondergute, etwas an Früchten, oder jungem Vieh, und Mägdekindern, theils zukommen, theils davon abkommen könne, wie wenn ein Thier etwa gestorben oder auf andere Weise umgekommen ist.