De tributoria actione
(Von der Vertheilungsklage.)
1Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Auch dieses Edict hat keinen geringen Nutzen, dass ein Herr, der ausserdem wegen der Contracte mit seinem Sclaven das Vorzugsrecht hat — indem er nur mit der Sondergutsklage in Anspruch zu nehmen ist, welches Sondergut nach Abzug dessen, was dem Herrn zukommt, geschätzt wird — doch, wenn er gewusst hat, dass der Sclav mit Sondergutswaaren Handel treibe, nach diesem Edict wie ein fremder Gläubiger mit den andern sich theilen11Mit einer verhältnissmässigen Dividende vorlieb nehmen (in tributum vocetur). muss. 1Obwohl das Wort Waarenhandel (merx) von enger Bedeutung ist, so dass es auf Sclaven, die Walker, Flickschneider, Weber, Sclavenhändler sind, nicht passt, so schreibt doch Pedius im funfzehnten Buche, das Edict sei auf alle Gewerbsgeschäfte auszudehnen. 2Unter Sondergutshandel ist aber nicht dasselbe zu verstehen, wie unter Sondergut; denn Sondergut findet nur nach Abzug dessen Statt, was der Herr daran gut hat, Sondergutshandel hingegen unterwirft den Herrn, auch wenn kein Sondergut vorhanden ist, der tributorischen Klage, dafern der Sclav mit seinem Wissen Handel treibt. 3Unter dem Wissen versteht man hier ein solches, das auch mit Wollen verbunden ist; oder vielmehr, meiner Meinung nach, nicht mit Wollen, sondern mit Zulassen; denn es ist nicht nöthig, dass es der Herr wolle, sondern nur, dass er nichts dawider habe (non nolle); wenn er also es weiss, und nicht protestirt und widerspricht, so wird er mit der Vertheilungsklage zu belangen sein. 4Der Ausdruck Gewalt22Im Edict. ist auf beide Geschlechter33Also auch auf die Ehefrau, bei welcher der Ausdruck eigentlich nicht potestas, sondern manus war., und auf alle, die im Rechte eines Andern stehen44Also nicht blos auf Sclaven, sondern auch Haussöhne, Haustöchter und, wie bereits gedacht, Hausfrauen., auszudehnen. 5Nicht blos auf [wahre] Sclaven bezieht sich die Vertheilungsklage, sondern auch auf solche, die aus gutem Glauben in unsrer Knechtschaft stehen, es seien nun freie oder fremde Sclaven, oder an denen wir den Niessbrauch haben,
2Paul. lib. XXX. ad Ed. insofern nur die Waare, mit welcher als mit Sondergut Handel getrieben wird, uns zugehört55Vergl. Tit. ex corp. Ulpiani, XIX, 21. Diese Klage setzt also voraus, dass der Herr dominus civilis der Waaren sei; andererseits aber auch, dass er nicht zugleich dominus naturalis sei, nicht die Waaren selbst in bonis habe, der Sclav nicht damit für Rechnung des Herrn Handel treibe. Vergl. oben fr. 11. §. 7. de instit. act..
3Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Gehört aber der Sclav zweien Herren gemeinschaftlich, und beide wissen darum, so wird die Klage wider einen Jeden von beiden gestattet. Wenn hingegen nur der Eine es weiss, der Andere nicht, so wird sie gegen den zugelassen, der davon weiss; doch wird dasjenige, was der Nichtwissende zu fordern hat, ganz abgezogen. Belangt aber Jemand den Nichtwissenden, so wird, da dies mit der Sondergutsklage geschieht, auch abgezogen, was der Wissende gut hat, und zwar ganz; denn auch wenn er selbst mit der Sondergutsklage belangt worden wäre, würde das ihm Zukommende ebenfalls ganz abgezogen werden; dies schreibt Julianus im zwölften Buche der Digesten. 1Wenn der Sclav eines Unmündigen oder Wahnsinnigen mit Wissen des Vormunds oder Curators mit dem Sondergute Handel treibt, so darf, glaube ich, die Unredlichkeit des Vormunds oder Curators dem Mündel oder Wahnsinnigen nichts schaden, aber auch keinen Vortheil bringen, und es hat daher gegen ihn, wegen der Unredlichkeit des Vormunds, die tributorische Klage insoweit Statt, als ihm etwas dadurch zugeflossen ist. Dasselbe halte ich beim Wahnsinnigen für richtig, obwohl Pomponius im achten Buche der Briefe schreibt, wenn der Vormund zahlungsfähig sei, so sei der Mündel wegen dessen Unredlichkeit verbindlich. Allerdings wird er auch so weit verbindlich sein, dass er die Klage abtrete, die er gegen den Vormund hat. 2Ist aber durch Unredlichkeit des Mündels selbst etwas geschehen, und er steht in einem solchen Alter, dass ihm die Unredlichkeit zuzurechnen ist, so ist die Wirkung, dass er verpflichtet wird, wenn gleich seine Mitwissenschaft zu dem Handel nicht berechtigt. Wie also verhält sichs? — Die Mitwissenschaft des Vormunds oder Curators muss die Statthaftigkeit dieser Klage bewirken; inwiefern aber Unredlichkeit derselben nachtheilig sei, habe ich so eben gezeigt.
5Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Ad Dig. 14,4,5 pr.ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 85: Umfang der Ermächtigung des Inspectors einer Feuerversicherungsgesellschaft zur Feststellung des Schadens.ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 403: Recht des durch den Procuristen Betrogenen, die ganze Contractsobligation gegen den Geschäftsführer oder gegen den Principal geltend zu machen.Dass aber die Mitwissenschaft und die unredliche Absicht eines Bevollmächtigten dem Machtgeber nachtheilig sei, daran zweifelt weder Pomponius, noch ist es mir zweifelhaft. 1Wenn der Unterknecht (vicarius) meines Sclaven Handel treibt, und zwar mit meinem Wissen, so bin ich mit der Vertheilungsklage zu belangen; wenn aber ohne mein Wissen, jedoch mit Wissen des ordentlichen Sclaven, so ist, schreibt Pomponius im sechzigsten Buche, wegen des Sonderguts des Letzteren die Klage zu gestatten, und bei dem Sondergute des Unterknechts dasjenige, was der ordentliche Sclav zu fordern hat, nicht abzuziehen, wogegen das, was mir zukommt, abgezogen wird. Haben wir aber beide darum gewusst, so hat, sagt er, sowohl die tributorische, als die Sondergutsklage Statt, die tributorische in Hinsicht des Unterknechts, die Sondergutsklage in Beziehung auf den ordentlichen Sclaven. Es muss jedoch der Kläger wählen, welche Klage er vorzugsweise anstellen wolle, aber so, dass beides, sowohl was mir, als was dem ordentlichen Sclaven zukommt, nur zur verhältnissmässigen Befriedigung gelangt, wogegen, wenn der ordentliche Sclav nicht darum gewusst, das, was derselbe an den Unterknecht zu fordern hätte, ganz abgezogen werden würde. 2Aber auch wenn eine Sclavin handelt, halten wir die tributorische Klage für zulässig. 3So kommt auch wenig darauf an, ob mit dem Sclaven selbst contrahirt wird, oder mit seinem Factor. 4Die Worte: in Betreff des Handels (mercis nomine), sind zweckmässig66Im Edict. beigefügt, damit nicht jedes mit dem Sclaven gemachte Geschäft die tributorische Klage herbeiführe. 5Zu Folge dieser Klage muss das zur Vertheilung eingeworfen werden, was aus diesem Handel und was in Beziehung darauf eingenommen worden ist. 6Zur Theilung kommt, wer über den Handeltreibenden die Gewalt hat, mit den Gläubigern des Handlungsgeschäftes. 7Es ist aber gefragt worden: ob der Herr blos dann mit zur Theilung komme, wenn er in Bezug auf das Handelsgeschäft etwas zu fordern habe, oder auch, wenn aus einem andern Grunde? Und Labeo sagt: [er komme dazu] aus welchem Grunde er auch immer zu fordern haben möge; und es komme wenig darauf an, ob der Sclav ihm solches vor Errichtung des Handelsgeschäfts, oder nachher, schuldig worden sei; denn es sei schon genug, dass er das Vorrecht des Abzugs eingebüsst habe. 8Wie aber, wenn die, welche mit dem Sclaven contrahirt, das Waarenlager selbst zum Pfande bekommen haben? Ich glaube, solche müssen, vermöge des Pfandrechts, dem Herrn vorgehen. 9Es mag aber der Herr, oder Jemand, der in seiner Gewalt ist, zu fordern haben, so kommt derselbe jedenfalls zur Theilung. 10Sind Zwei oder Mehrere Herren, so wird allerdings Jedem nach Verhältniss seiner Forderung zuzutheilen sein. 11Es wird aber nicht das ganze Sondergut vertheilt, sondern nur das, was aus diesem Handelsgeschäft ist, es mögen nun die Waaren noch vorhanden, oder deren Preis eingegangen und ins Sondergut geflossen sein. 12Aber auch wenn wegen dieses Geschäfts Jemand, an den der Sclav zu verkaufen pflegte, noch schuldig ist, so ist auch dieses einzuwerfen, so wie es eingeht. 13Wenn ein solcher Sclav ausser den Waaren noch Geräthe in seinem Laden hat, ist auch dieses einzuwerfen? Labeo sagt ja; und das ist höchst billig; denn meistens, oder vielmehr immer, sind dergleichen Geräthschaften aus der Handlungsanlage [Fonds] angeschafft. Andre Dinge aber, die der Sclav ausserdem im Sondergut gehabt hat, wird nicht eingeworfen, als zum Beispiel, wenn er Silber oder Gold gehabt hat, er müsste denn solches aus dem Handlungsgeschäft angeschafft haben. 14So werden auch Sclaven, die er etwa daraus angeschafft hat, einzuwerfen sein. 15Wenn der Sclav mehrere Gläubiger hatte, darunter aber einige für bestimmte Handlungsfächer, werden dann alle zusammenzuwerfen und zugleich zur Theilung zu berufen sein? als zum Beispiel wenn er zwei Handlungen betrieb, etwa eine Tuchhandlung und eine Leinwandhandlung, und bei jeder besondere Gläubiger hatte? Ich halte dafür, sie müssen getrennt zur Theilung kommen; denn ein Jeder hat vielmehr dem Geschäft, als dem Menschen Credit geschenkt. 16Wenn er aber auch zwei Läden in demselben Geschäft gehalten hat, und ich zum Beispiel in demjenigen, den er am Hucinum hatte, Buchhalter gewesen bin, ein Anderer in dem jenseit der Tiber, so halte ich es für höchst billig, die Theilungen bei Jedem besonders zu machen, damit nicht die Einen aus der Waare des andern Sclaven77Mit welchem sie nämlich nicht contrahirt haben. entschädigt werden, die Andern aber [dadurch] Schaden leiden. 17Wenn hingegen die Waaren alle in Einem Laden feilstanden, so werden, obschon die vorhandenen alle von eines einzigen Gläubigers Gelde angeschafft wären, doch alle zur Vertheilung kommen, bis auf die etwa einem Gläubiger verpfändeten. 18Ad Dig. 14,4,5,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 370, Note 11.Wenn ich aber meine Waare zum Verkauf88In Commission. gegeben habe, und sie noch vorhanden ist, so ist zu untersuchen, ob es nicht ungerecht sei, mich mit an die Theilung zu weisen. Und zwar wird, wenn der Betrag zu einer creditirten Post geworden ist99Wenn die Waare dem handeltreibenden Sclaven, als ihm auf Credit gegeben, mit dem bestimmten Preise zur Last geschrieben worden ist (expensa lata)., die Einwerfung der Waare Statt finden; ist dies aber nicht der Fall, so werde ich zur Vindication zu lassen sein, da verkaufte Sachen, wenn ich sie gleich verkauft habe, nicht anders aufhören, mein zu sein, als wenn das Geld bezahlt, oder ein Bürge gestellt, oder sonst Befriedigung geleistet worden ist. 19Die Vertheilung geschieht übrigens nach Verhältniss der Forderung eines Jeden; wenn also ein einziger Gläubiger kommt und verlangt, dass das Ganze mit ihm getheilt werde1010Nämlich zwischen ihm und dem Herrn., so muss er es erlangen. Weil es aber möglich ist, dass noch ein anderer oder andre Gläubiger des Sondergutshandels auftreten können, so wird dieser Gläubiger Sicherheit dafür leisten müssen, dass er verhältnissmässig zurückzahlen werde, falls etwa andre Gläubiger zum Vorschein kommen sollten.
7Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Auch deshalb muss er Sicherheit leisten, dass er, wenn noch eine andere Forderung des Herrn sich zeigen sollte, ihm verhältnissmässige Rückzahlung leisten wolle. Denn man setze, es sei eine bedingte Forderung noch schwebend, oder eine unbekannt, so ist auch eine solche zuzulassen; denn Unrecht darf dem Herrn nicht gethan werden, wenn er gleich der Theilung sich unterwerfen muss. 1Wie aber, wenn der Herr die Theilung nicht vornehmen und dieser Beschwerde sich nicht unterziehen wollte, aber von dem Sondergut oder den Waaren sich loszusagen bereit wäre? Pedius sagt, er sei damit zu hören; welche Meinung die Billigkeit für sich hat. Und meistens wird der Prätor hierzu einen Schiedsrichter bestellen müssen, damit unter dessen Vermittelung die Sondergutswaaren getheilt werden. 2Wenn Einer1111Ein Herr. hinterlistiger Weise eine gewisse Art der Vertheilung gehindert hat, so wird gegen ihn die tributorische Klage gestattet, darauf, dass er so viel gewähre, als deshalb weniger zur Theilung gekommen ist. Diese Klage schützt gegen die Unredlichkeit des Herrn. Dass weniger vertheilt worden sei, wird aber auch angenommen, wenn nichts vertheilt worden ist. Wenn er jedoch etwas deshalb nicht mit vertheilt hat, weil er nicht wusste, dass es der Sclave mit in seinem Handel hatte, so ist dies nicht als eine hinterlistig verminderte Vertheilung anzusehen; theilt er aber, von der Sache unterrichtet, doch nicht, so ist er dann von Hinterlist nicht frei; daher gilt es auch als hinterlistig verminderte Vertheilung, wenn er aus selbiger Waare sich hat bezahlen lassen. 3Auch wenn er die Waare hat zu Grunde gehen lassen, oder auf die Seite geschafft, oder absichtlich unter dem Werth verkauft, oder von den Käufern den Preis nicht eingezogen hat, so ist er mit der tributorischen Klage zu belangen, soweit böse Absicht dabei obwaltete. 4Wenn nun aber auch der Herr leugnet: so ist zu untersuchen, ob die Vertheilungsklage Statt habe. Und am richtigsten ist die Meinung des Labeo, dass sie Statt habe; denn sonst würde dem Herrn das [blosse] Leugnen helfen. 5Diese Klage wird ohne Verjährung und auch gegen den Erben, doch nur auf das, was ihm zu Gute gekommen ist, gestattet;
8Julian. lib. XI. Digest. weil sie nicht [gerade] der Unredlichkeit wegen zusteht, sondern Verfolgung einer Sache zum Zweck hat. Daher wird der Herr auch nach dem Tode des Sclaven, und desgleichen sein Erbe, ohne Verjährung, aus dem, was der Verstorbene gethan, verbindlich sein, obgleich die Klage nur dann Statt hat, wenn betrüglich gehandelt worden ist.
9Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Was vom Erben zu sagen ist, gilt auch von den übrigen Nachfolgern. 1Man muss wohl überlegen, welche von beiden Klagen, die wegen des Sonderguts, oder die tributorische, man anstellen wolle, da man weiss, dass man auf die andere nicht zurückkommen kann. Wenn indess Jemand aus einer Thatsache die Sondergutsklage, aus einer andern die tributorische erheben will, so wird er damit zu hören sein. 2Wenn einem im Testament freigelassenen Sclaven sein Sondergut vermacht wird, so sagt Labeo, der Erbe dürfe dann nicht durch die Vertheilangsklage zu belangen sein; weil nämlich weder etwas davon ihm zu Gute gekommen sei, noch er betrüglich gehandelt habe. Pomponius aber schreibt, wenn der Erbe sich nicht vom Sclaven habe Sicherheit bestellen lassen, oder vom Sondergut so viel, als zu vertheilen war, abgezogen habe, so sei er mit der Vertheilungsklage zu belangen. Diese Ansicht ist nicht ohne Grund; denn wer so gehandelt hat, dass er nicht vertheilen konnte, der ist selbst Urheber des Betrugs. Auf so viel, als dem Erben zu Gute gekommen ist, wird nämlich die Klage gegen ihn dann beschränkt, wenn er aus betrüglichen Handlungen des Verstorbenen verklagt wird, hingegen nicht, so oft aus seinen eignen.
11Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Bisweilen ist dem Kläger vortheilhafter, die Sondergutsklage anzustellen, als die Vertheilungsklage; denn in dieser Klage, wovon wir sprechen, kommt nur das zur Theilung, was zu den Waaren gehört, mit welchen er handelt, und was in Beziehung darauf eingenommen worden ist; bei der Sondergutsklage aber wird die Grösse des Sonderguts berücksichtigt, worunter auch die Waaren begriffen sind; und es ist möglich, dass er etwa mit der Hälfte des Sonderguts, oder mit dem Dritttheil, oder auch einem geringern Theil Handel treibe; überdies ist es auch möglich, dass er dem Vater oder Herrn nichts schuldig sei.
12Julian. lib. XII. Digest. Es stelle Einer, eines Sclaven wegen, blos die Sondergutsklage, ein Anderer die Vertheilungsklage gegen den Herrn an: so ist die Frage aufgeworfen worden, ob der Herr vom Sondergut abzuziehen babe, was er dem tributorisch Klagenden werde gewähren müssen? Antwort: die Vertheilungsklage kann nur dann angestellt werden, wenn der Herr bei Vertheilung des Erlöses der Waaren dem Edicte des Prätors nicht Gnüge geleistet hat, das ist, wenn er einen grössern Theil seiner Forderung hinweggenommen hat, als er den Gläubigern auf die ihrigen zahlt; als zum Beispiel, wenn er, da die Masse der Handlung Dreissig hergab, und er selbst dazu Funfzehn, zwei Fremde aber [zusammen] Dreissig vorgeschossen haben, die ganzen Funfzehn hinwegnimmt, und den Gläubigern die übrigen Funfzehn gibt, da er doch nur Zehn hinwegnehmen, und den Fremden jedem Zehn zutheilen gesollt hätte. Wenn er nun dies gethan hat, so ist er deshalb nicht so anzusehen, als habe er den Sclaven wegen der Fünf, die er auf die Vertheilungsklage seinetwegen noch herauszahlen muss, entbunden. Wird also die Sondergutsklage angestellt, weil etwa ausser dem Handelsgeschäft noch Sondergut vorhanden ist, so hat er, als noch immer Gläubiger des Sclaven, Fünf abzuziehen.