De exercitoria actione
(Von der Reederklage.)
1Ulpian. lib. XXVIII. ad Ed. Dass der Nutzen dieses Edicts offenbar ist, weiss Jedermann; denn da man oft, aus Bedürfniss der Schifffahrt, mit Schiffern Verträge schliesst, ohne zu wissen, in welchen Verhältnissen und wer sie seien, so war es billig, dass derjenige, der den Schiffer angestellt hat, gehalten wäre, so wie derjenige gehalten ist, der einen Factor in einem Kaufladen oder zu einem Geschäfte angestellt hat. Denn man ist noch mehr in der Nothwendigkeit, mit dem Schiffer zu contrahiren, als mit dem Factor; indem die Umstände [gewöhnlich] gestatten, die Verhältnisse des Factors zu untersuchen und dann mit ihm abzuschliessen; nicht so hingegen beim Schiffer, bei welchem bisweilen Ort und Zeit eine reifere Ueberlegung nicht zulassen. 1Unter dem Schiffer oder Capitain (magister navis) ist derjenige zu verstehen, dem die Sorge für das ganze Schiff anvertraut ist. 2Ist aber mit irgend einem aus dem Schiffsvolke contrahirt worden, so wird keine Klage gegen den Rheder gestattet, obwohl aus dem Vergehen eines Jeden von denen, die um der Schifffahrt willen auf dem Schiffe sind, eine Klage gegen den Rheder bewilligt wird; denn ein anderes Verhältniss findet bei Verträgen, ein anderes bei Vergehen Statt. Wer nämlich einen Schiffer anstellt, der gestattet, dass mit ihm contrahirt werde; wer Schiffsmannschaft gebraucht, der gestattet nicht, mit ihnen zu contrahiren, muss aber dafür sorgen, dass selbige nicht böswillig oder nachlässig handeln. 3Schiffer werden übrigens angestellt, Schiffe, es sei zur Güterfracht oder an Passagiere, zu verdingen, oder zum Einkaufe des Takelwerks; wenn aber einer auch zum Einkaufe und Verkaufe von Waaren an gestellt ist, so verpflichtet er auch in dieser Beziehung den Rheder. 4Von welchem Stande aber dieser Schiffer sei, ob frei, ob Sclav, und im letztern Fall ob des Rheders oder eines Andern, darauf kommt nichts an; ja auch nicht einmal darauf, wie alt er ist, indem derjenige, der ihn angestellt, sichs selbst zuzuschreiben hat11Wenn er einen Unmündigen anstellt, an den er sich nicht halten kann, weil derselbe zwar ihn, aber nicht sich selbst gegen ihn, verbindlich machen konnte.. 5Ad Dig. 14,1,1,5ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 403: Recht des durch den Procuristen Betrogenen, die ganze Contractsobligation gegen den Geschäftsführer oder gegen den Principal geltend zu machen.Unter dem Schiffer versteht man nicht blos einen vom Rheder, sondern auch einen vom Schiffer Angestellten; so hat Julianus auf Anfragen begutachtet, da der Rheder nichts22Davon, dass sein Schiffer seinen Posten einem Andern übertragen hatte. gewusst hatte. Wenn er übrigens es weiss und zulässt, dass derselbe auf dem Schiffe den Schifferposten versehe, so ist er anzusehen, als ob er ihn selbst angestellt hätte. Diese Meinung scheint mir beifallswerth, denn für alle Handlungen eines Schiffers33Also auch für die von demselben vorgenommene Substitution und deren Folgen, die Handlungen des Substituten. muss derjenige haften, der ihn angestellt hat; sonst würden die [mit ihm] Contrahirenden getäuscht, und es ist dies, des Nutzens wegen, beim Schiffer eher zuzulassen, als beim Factor. Wie aber, wenn er ihn mit der Vorschrift angestellt hat, dass er keinen Andern bestellen dürfe? — so ist zu untersuchen, ob wir auch dann der Meinung des Julianus beistimmen mögen. Man nehme nämlich auch an, dass er namentlich verboten habe, sich nicht des Titius als Schiffers zu bedienen. Dennoch wird man sagen müssen, dass der Vortheil der Schiffenden so weit auszudehnen sei44D. i. dass um dieses Vortheils willen auch den Handlungen eines solchen wider das ausdrückliche Verbot des Rheders substituirten Schiffers verbindliche Kraft für Jenen beizulegen sei.. 6Unter Schiff ist zu verstehen sowohl ein Seeschiff als ein Flussschiff, oder was auf einem See fährt, oder auch ein Floss. 7Der Prätor gibt jedoch nicht aus jedem Grunde eine Klage gegen den Rheder, sondern wegen einer solchen Sache, der er [der Schiffer] vorgesetzt ist; d. h. wenn er zu dieser Sache angestellt ist, z. B. wenn das Schiff zur Güterfracht verdungen worden, oder er Dinge, die auf der Fahrt dienlich sind, gekauft, oder der Ausbesserung des Schiffs wegen etwas contrahirt oder aufgewendet worden, oder die Mannschaft wegen ihrer Dienste Ansprüche macht. 8Wie, wenn er ein Darlehn aufnimmt, ist dies als dieser Angelegenheit wegen geschehen zu betrachten? Pegasus glaubt, wenn er zum Vortheil eines Geschäfts, dem er vorgesetzt ist, geborgt habe, so sei die Klage zu gestatten welche Meinung ich für richtig halte. Denn wie wenn er zur Ausrüstung und Einrichtung des Schiffs, oder zum Unterhalt der Schiffsmannschaft geborgt hat? 9Ad Dig. 14,1,1,9ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 403: Recht des durch den Procuristen Betrogenen, die ganze Contractsobligation gegen den Geschäftsführer oder gegen den Principal geltend zu machen.Daher fragt Ofilius, wenn er das zu Ausbesserung des Schiffs aufgenommene Geld in seinen Nutzen verwende, ob dann gegen den Rheder die Klage zu gestatten sei? und sagt: wenn er es zu dem Behufe empfangen habe, um es auf das Schiff zu wenden und nachher sich anders besinne, so sei der Rheder verbindlich, da er sich selbst zuschreiben müsse, einen solchen Menschen angestellt zu haben. Wenn er aber von Anfang den Gläubiger zu hintergehen beabsichtigt und nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass er zum Besten des Schiffes geborgt habe, finde das Gegentheil Statt; welchen Unterschied Pedius billigt. 10Aber auch wenn der Schiffer bei den Preisen der eingekauften Dinge Betrug gemacht hat, wird der Rheder und nicht der Gläubiger den Schaden zu tragen haben. 11Wenn er von einem Andern borgt und so den, der zu Ausbesserung des Schiffes dargeliehen hat, befriedigt, so glaube ich, dass auch Jenem die Klage zu bewilligen sei, gleich als ob er zum Besten des Schiffs vorgeschossen hätte. 12Ad Dig. 14,1,1,12ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 85: Umfang der Ermächtigung des Inspectors einer Feuerversicherungsgesellschaft zur Feststellung des Schadens.Die Art der Anstellung also dient den Contrahenten als bestimmte Norm. Wenn daher der Rheder den Schiffer blos dazu beim Schiffe angestellt hat, um den Frachtlohn zu erheben, nicht um es zu verdingen, vielleicht, weil er es selbst verdungen hatte, so wird er nicht gehalten sein, wenn derselbe es verdingt; oder wenn blos zum Verdingen und nicht zum Eincassiren, so gilt [umgekehrt] dasselbe; oder wenn dazu, dass er es an Passagiere verdinge, nicht aber, dass er es zur Güterfracht hergebe, oder umgekehrt, so wird er, wenn er diese Grenzen überschreitet, den Rheder nicht verpflichten. Aber auch, wenn er angestellt ist, um es zur Fracht von gewissen Gütern zu verdingen, zum Beispiel Hülsenfrüchten, oder Hanf, und es zu Marmor oder andern Baustoffen verdingt, wird keine Verbindlichkeit anzunehmen sein; denn einige Schiffe sind Lastschiffe, andere aber, wie die Schiffer es nennen, ἐπιβατηγοὶ [bestimmt, Passagiere zu führen], und ich weiss, dass die Meisten vorschreiben, keine Passagiere einzunehmen, und in einer gewissen Gegend oder einem gewissen Meere Geschäfte zu machen; wie es Schiffe gibt, die von Cassiopa oder Dyrrachium nach Brundusium Passagiere überfahren und zur Güterfracht untüchtig sind. So sind auch einige in einem Strome tauglich, die nicht See halten können. 13Wenn mehrere Schiffer mit ungetheilten Geschäften angestellt sind, so verpflichtet den Rheder Alles, was mit Einem derselben gehandelt wird, wenn sie getheilte Geschäfte haben, zum Beispiel der Eine das Verdingen, der Andere das Eincassiren, so wird der Rheder so weit durch sie verpflichtet werden, als eines Jeden Geschäfte gehen. 14Auch wird, wenn er sie so angestellt hat, wie es meistens geschieht, dass Keiner ohne den Andern etwas thun solle, derjenige, der mit Einem contrahirt, es sich selbst zuzuschreiben haben55Dass der Rheder ihm nicht verbindlich wird.. 15Rheder oder Schiffsherr66Ersterer Ausdruck ist im Deutschen bei Seeschiffen, letzterer bei Flussschiffen gebräuchlich. (exercitor) heisst der, dem alle Nutzungen und Einkünfte gehören, er mag nun Eigenthümer des Schiffes sein, oder es von dem Eigenthümer im Ganzen gepachtet haben, es sei auf Zeit oder auf immer. 16Es kommt übrigens wenig darauf an, ob der Rheder eine Mannsperson ist oder ein Frauenzimmer, ein Hausvater, ein Haussohn oder ein Sclav; wenn aber ein Unmündiger Rheder ist, so wird die Autorität des Vormunds nöthig sein. 17Man hat übrigens die Wahl, ob man den Rheder, oder den Schiffer belangen will. 18Gegenseitig aber wird dem Rheder wider denjenigen, die mit dem Schiffer contrahirt haben, keine Klage versprochen77Vom Prätor im Edict., weil er nicht dieselbe Hülfe bedurfte. Sondern er kann den Schiffer entweder, wenn er ihm um Lohn dient, mit der Miethklage, oder wenn unentgeltlich, mit der Auftragsklage belangen. Indess pflegen die Präfecten88Der Stadt Rom., zu Beförderung der Getreidezufuhr, und die Statthalter in den Provinzen, den Rhedern auf den Grund der Verträge der Schiffer ausserordentlichen Beistand zu gewähren. 19Wenn der Rheder in der Gewalt eines Andern steht und mit dessen Willen die Rhederei treibt, so wird wegen dessen, was mit seinem Schiffer gehandelt worden, wider den, in dessen Gewalt der Rheder steht, die Klage gestattet. 20Obwohl aber wider den, in dessen Gewalt der Rheder steht, die Klage bewilligt wird, so wird sie doch nur dann zugelassen, wenn er mit dessen Willen das Rhedergeschäft treibt. Es können aber diejenigen, die die [väterliche oder Herren-]Gewalt über den Rheder haben, ihrer Einwilligung halber deswegen aufs Ganze belangt werden, weil die Rhederei mit den wichtigsten Angelegenheiten des Staats in Beziehung steht. Die Factoren hingegen sind nicht eben so nützlich; daher haben diejenigen, welche mit einem contrahirt haben, der mit Wissen seines Herrn mit Waaren, die zu seinem Sondergut gehören, handelt, sich mit dem Herrn nur zu theilen99In das Sondergut des Sclaven. S. u. den vierten Titel dieses Buchs de tributoria actione.. Wenn aber blos mit Wissen, nicht auch mit Willen des Herrn mit dem Schiffer contrahirt worden ist, soll man da, als ob er es gewollt, aufs Ganze, oder nur nach Art der tributorischen eine Klage geben? In solchem Zweifel ist es besser, sich streng an die Worte des Edicts zu halten, und weder bei Schiffen dem Vater oder Herrn das blosse nackte Wissen zur Last zu legen, noch bei Sondergutswaaren selbst dem Willen die Wirkung der Verbindlichkeit zum Ganzen beizulegen. Und dies scheint auch Pomponius anzudeuten, indem er sagt, wenn Einer1010Ein Rheder., in Gewalt eines Andern stehend, mit dessen Willen handle, so werde dieser aufs Ganze verbindlich, wo nicht, nur nach dem Betrage des Sondergutes. 21Unter denen, die in Gewalt stehen, sind Personen beiderlei Geschlechts gemeint, Söhne und Töchter, Sclaven und Sclavinnen. 22Wenn aber ein zum Sondergut gehöriger Sclav mit Willen des Haussohns, zu dessen Sondergut er gehört, oder eines Sclaven, als dessen Stellvertreter den Rheder macht, so ist der Vater oder Herr, der seinen Willen dazu nicht gegeben hat, nur so weit das Sondergut reicht, der Sohn selbst aber aufs Ganze verbindlich. Indess wenn dieselben dies mit Willen des Herrn oder Vaters thun, so wird dieser aufs Ganze gehalten, und ausserdem auch der Sohn, wenn er ebenfalls seinen Willen dazu gegeben, fürs Ganze verbindlich sein. 23Obwohl aber der Prätor die Klage nur für den Fall verspricht, wenn mit dem Schiffer gehandelt worden, so ist doch, wie auch Julianus schreibt, auch wenn mit dem Rheder selbst contrahirt worden ist, dessen Vater oder Herr fürs Ganze verpflichtet. 24Diese Klage wird gegen den Rheder von wegen des Schiffers gegeben, und daher kann, wenn einer von beiden schon belangt worden, der andere nicht verklagt werden; wenn aber etwas bezahlt worden ist, und zwar vom Schiffer, so vermindert sich die Verbindlichkeit von selbst; wenn es aber auch vom Rheder geschieht, er mag nun in eignem Namen, nämlich seiner prätorischen Verbindlichkeit wegen, oder im Namen des Schiffers zahlen, so wird die Verbindlichkeit vermindert, weil auch ein Anderer mich befreit, indem er für mich bezahlt. 25Ad Dig. 14,1,1,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Wenn Mehrere Rheder Eines Schiffes sind, so kann gegen Jeden derselben aufs Ganze geklagt werden;
2Ad Dig. 14,1,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Gaj. lib. IX. ad Ed. provinc. Damit nicht, wer mit Einem contrahirt hat, seine Ansprüche unter mehrere Gegner theilen müsse;
3Ad Dig. 14,1,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Paul. lib. XXIX. ad Ed. und es thut nichts zur Sache, welchen Antheil Jeder am Schiffe habe; derjenige, der bezahlt hat, kann mittelst der Gesellschaftsklage sich an die Andern halten.
4Ad Dig. 14,1,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn jedoch mehrere Rheder das Schiff selbst führen, so sind sie nach ihren Rhederantheilen zu belangen; denn es ist nicht Einer als des Andern Schiffer anzusehen. 1Bestellen aber mehrere Rheder einen aus ihrer Zahl zum Schiffer, so werden sie von wegen desselben aufs Ganze zu belangen sein. 2Wenn hingegen ein Mehrern gehöriger Sclav mit ihrem Willen Rheder ist, so ist dasselbe anzunehmen, wie bei mehrern Rhedern; falls er es nach dem Willen eines Einzigen von ihnen ist, so wird dieser allerdings aufs Ganze verbindlich sein, und daher glaube ich, dass auch im obigen Falle Alle fürs Ganze haften. 3Ist ein Sclav, der mit Willen seines Herrn Rheder gewesen, veräussert worden, so wird derjenige, der ihn veräussert hat, doch verbindlich sein; daher wird er auch haften, wenn der Sclav stirbt, denn auch nach dem Tode des Schiffers ist er verpflichtet. 4Diese Klagen sind unverjährbar, sowohl den Erben, als gegen die Erben zu gestatten; daher wird auch, wenn ein Sclav stirbt, der mit Willen des Herrn Rheder gewesen, noch nach Ablauf des Jahres diese Klage zugelassen, obgleich die Sondergutsklage nach dem Jahre nicht mehr bewilligt wird.
5Paul. lib. XXIX. ad Ed. Wenn du einen, der in meiner Gewalt steht, zum Schiffer hast, so steht auch mir die Klage gegen dich zu, wenn ich mit ihm contrahirt habe. Dasselbe gilt, wenn es ein uns gemeinschaftlicher Sclav ist; doch wirst du die Miethklage gegen mich haben, insofern du die Dienste meines Sclaven gemiethet; weil du, auch wenn er mit einem andern contrahirt hätte, gegen mich würdest klagen können, dass ich die Klagen, die ich aus diesem Grunde hätte, dir abträte; so wie du einem Freien, wenn du ihn gedungen hättest, belangen könntest. Wären aber die Dienste unentgeltlich gewesen, so würdest du die Auftragsklage haben. 1So auch, wenn mein Sclav Rheder ist und ich mit seinem Schiffer contrahire, hindert mich nichts, wider den Schiffer die Klage anzustellen, die mir nach dem Civil- oder dem prätorischen Rechte zusteht; denn auch jedem Andern steht dieses Edict nicht im Wege, wider den Schiffer zu klagen, da durch dasselbe die Klage nicht übertragen1111Vom Schiffer auf den Rheder., sondern eine hinzugethan wird1212Eine neue wider den Rheder.. 2Wenn einer von diesen Rhedern mit dem Schiffer contrahirt, so kann er wider die andern Rheder klagen.
6Paul. lib. VI. Brevium. Wenn ein Sclav, nicht mit Willen seines Herrn, Rheder ist, so wird, falls er es mit Wissen desselben ist, die quasi-tributorische, falls ohne dessen Wissen, die Sondergutsklage gestattet. 1Wenn ein gemeinschaftlicher Sclav mit Willen seiner Herren Schiffsrheder ist, so wird gegen einen Jeden die Klage aufs Ganze zu geben sein.
7African. lib. VIII. Quaestion. Lucius Titius hat den Stichus als Schiffer angestellt; dieser hat Geld aufgenommen und dabei verbrieft, dass er es zur Ausbesserung des Schiffes empfangen habe; nun ist gefragt worden, ob Titius nicht anders mit der Rhederklage belangt werden könne, als wenn der Gläubiger bewiesen, dass das Geld auf Ausbesserung des Schiffs verwendet worden sei? [Africanus] hat geantwortet, der Gläubiger werde mit Erfolg klagen, wenn, als das Geld dargeliehen wurde, das Schiff in solchem Zustande gewesen, dass es ausgebessert werden müssen; denn so wie der Gläubiger nicht dazu genöthigt werden darf, selbst die Ausbesserung des Schiffs zu besorgen — was doch die Folge sein würde, wenn er die Verwendung des Geldes auf die Ausbesserung beweisen müsste — so müsse man doch das von ihm verlangen, dass er wisse, er leihe dazu, wozu Jener, als Schiffer, angestellt ist; was allerdings nicht anders möglich ist, als wenn er auch das weiss, ob das Geld zur Ausbesserung nöthig sei. Daher, wenn auch das Schiff in dem Zustande war, dass es Ausbesserung bedurfte, gleichwohl aber vielmehr Geld vorgeschossen worden ist, als hierzu nöthig war, so dürfe gegen den Schiffsherrn nicht die Klage aufs Ganze zugelassen werden. 1Bisweilen sei auch dieses in Betracht zu ziehen, ob das Geld an einem Orte dargeliehen worden ist, wo dasjenige, weshalb es dargeliehen wurde, angeschafft werden konnte; denn wie, sagt er, wenn Jemand Geld zum Einkaufe eines Segels vorschiesst, auf einer Insel, wo gar keine Segel zu kaufen sind? Ueberhaupt liege dem Gläubiger dabei einige Vorsicht ob, wofür er haften müsse. 2Ziemlich dasselbe, sagt er, gelte, wenn von der Factorklage die Frage sei; denn auch da müsse der Gläubiger wissen, dass der Ankauf der Waare, welche zu kaufen ein Sclav angestellt ist, nothwendig sei, und es sei hinlänglich, wenn er hiernach das Geld geliehen habe; denn das könne ihm nicht zugemuthet werden, selbst darum sich zu bekümmern, ob das Geld darauf werde gewendet werden.