De condictione triticiaria
(Von der triticiarischen Condiction1.)
1Die Natur dieser, wie der Ursprung des Namens Condiction, ist bekanntlich von jeher sehr bestritten gewesen. S. v. Glück Comment. Th. 13. S. 259 ff. Erst in neuerer Zeit hat man über Beides befriedigende Auskunft durch Gans a. a. O. Abh. 1. §. 4. erhalten, welchem in der Hauptsache Mühlenbruch a. a. O. S. 57 ff. und Doctr. Pand. §. 705., und Zimmern a. a. O. B. 3. §. 62. beigetreten sind. Dieser in den Quellen begründeten Ansicht zu Folge ist condictio triticiaria diejenige, welche auf andere Sachen, als baares Geld (pecunia numerata) gerichtet ist, mögen diese Sachen nun bestimmte ausser baarem Geld oder unbestimmte sein. Sie ist also der cond. si certum petetur entgegengesetzt, welche nur auf baares Geld geht, und da die Eintheilung in cond. certi und incerti sich auf die Bestimmtheit oder Unbestimmtheit des Gegenstandes bezieht, so folgt, dass die cond. si certum petetur stets certi sein muss (indem Geld ein unveränderlich Bestimmtes ist), die triticiaria aber bald certi, bald incerti sein kann. Die weitere Ausführung s. bei Gans. — Nachdem nun bisher die Condiction in mehreren Titeln nach ihren Entstehungsgründen aufgefasst war, schliesst sich dieser Titel wieder an den ersten des 12. B. an, indem er die verschiedenen Seiten der Condiction nach dem Gegenstand berücksichtigend, den Gegensatz zu der cond. si certum pet. aufstellt. Der Name triticiaria ist aber am füglichsten daher abzuleiten, dass der Weizen (triticum) als Repräsentant alles dessen, was nicht baares Geld ist, angesehen wurde, entweder weil er der gangbarste Handelsartikel bei den Römern war, oder weil die condictio auf andere Sachen, als baares Geld, zuerst bei Getreide gegeben wurde. Da jedoch diese Erklärung auch kürzlich noch verworfen und der Name von dem angeblichen Erfinder der Condiction, Triticius, hergeleitet worden ist (s. Heffter Observat. lib. ad Gaji I. Comment. quartum p. 71.), so ist in der Uebersetzung der lateinische Name beibehalten worden.