De officio adsessorum
(Von der Amtspflicht der [Gerichts-] Beisitzer.)
1Paul. lib. sing. de off. Ass. Der gesammte Inbegriff der Amtspflicht eines [Gerichts-] Beisitzers, wodurch die Rechtsgelehrten ihre Obliegenheiten erfüllen, besteht in [der Besorgung] folgender Geschäfte: Untersuchungen und Entscheidungen rechtlicher Anträge, [und] Bittschreiben, [und der Entwerfung von] Edicten, Decreten und Briefen.
2Marcian. lib. I. de Jud. publ. Freigelassene können Beisitzer sein. Infamirte Personen aber können, wiewohl ihnen nach den Gesetzen das Beisitzeramt nicht verwehrt ist, dennoch, wie ich glaube, und auch in einem kaiserlichen Decret als verordnet angeführt wird, das Amt eines Gerichtsbeisitzers nicht bekleiden.
3Macer. lib. I. de off. Praes. Wenn eine Provinz nachher getheilt, und unter zwei Präsidenten gestellt worden ist, wie Germanien und Mysien, so kann ein Eingeborener der einen in der andern ein Beisitzeramt bekleiden, ohne dass er angenommen wird, als bekleide er es in seiner Heimath.
4Papin. lib. IV. Respons. Wenn ein Legat des Kaisers gestorben ist, so haben die Beisitzer für die noch übrige, vom Legaten ihnen bestimmte Zeit, den [ganzen] Gehalt zu fordern, wenn sie nur nicht nachher mit Andern zu gleicher Zeit Beisitzer gewesen sind. Anders ist es dann, wenn jener einen Nachfolger vor der [bestimmten] Zeit erhält.
5Paul. lib. I. Sententiar. Einem Rathsbeisitzer ist es durchaus nicht gestattet, während der Zeit, da er Beisitzer ist, Geschäfte vor seinem Gerichtshof vorzunehmen; vor einem andern es zu thun, steht ihm frei.