De officio procuratoris Caesaris vel rationalis
(Von der Amtspflicht des Procurators des Kaisers oder Rentbeamten.)
1Ulp. lib. XVI. ad Ed. Was von Seiten des Procurators des Kaisers gethan und besorgt worden ist, genehmigt letzterer so, wie wenn er es selbst besorgt hätte. 1Wenn der Procurator des Kaisers eine diesem gehörige Sache als seine eigene übergiebt, so glaube ich nicht, dass er das Eigenthum daran übertrage; denn er überträgt sie blos dann, wenn er sie, eine Angelegenheit für den Kaiser besorgend, mit dessen Einwilligung übergiebt. Wenn er [ausserdem] etwas verkauft, verschenkt, oder sich vergleicht, so handelt er ungültig; denn es ist ihm nicht übertragen worden, Sachen des Kaisers zu veräussern, sondern fleissig die Geschäfte zu verwalten. 2Der Procurator des Kaisers hat das besondere Recht, dass auf seinen Befehl ein Sclav des Kaisers eine Erbschaft antreten kann, und wenn der Kaiser zum Erben eingesetzt worden ist, er selbst dadurch, dass er sich mit einer reichen Erbschaft befasst, den Kaiser zum Erben macht.
2Paul. lib. V. Sententiar. Wenn das Vermögen, worauf der Kaiser zum Erben eingesetzt worden, überschuldet ist, so wird der Kaiser, nach vorgängiger Untersuchung, [über seine Erklärung] befragt; denn es muss zu dem Antritt oder der Ausschlagung solcher Erbschaften der Wille des eingesetzten Erben eingeholt werden.
3Callistrat. lib. VI. de Cognit. Das Recht zu deportiren, haben die Procuratoren des Kaisers nicht, weil sie kein Recht haben, diese Strafe zu verhängen. 1Wenn sie aber Jemanden, als einen Störenfried, oder der sich widerrechtlicher Handlungen gegen des Kaisers Pächter schuldig gemacht, verbieten, die kaiserlichen Güter zu betreten, so muss er dem Folge leisten; dies hat der Kaiser Pius an den Julius rescribirt. 2Sie können aber auch Niemanden nachher die Rückkehr erlauben; dies haben unsere Kaiser Severus und Antoninus auf den Antrag der Hermia rescribirt.