De officio praefecti praetorio
(Von der Amtspflicht des Präfectus Prätorio.)
1Aurel. Arcad. Charis. Mag. libell. lib. sing. de off. Praef. Pr. Es ist nothwendig, kürzlich zu erwähnen, woher der Ursprung der Würde des Präfectus Prätorio gekommen ist. Nach einigen Schriftstellern soll vor Alters der Präfectus Prätorio nach Art des Magister equitum eingesetzt worden sein. Denn da bei den Alten den Dictatoren auf eine gewisse Zeit die höchste Gewalt anvertraut zu werden pflegte, und dieselben sich einen Magister equitum erwählten, welche als theilnehmende Gehülfen in der Staatsverwaltung und dem Kriegswesen, die nächste Gewalt nach ihnen in Händen hatten, so wurden, nachdem die Regierung des Staates auf immerwährende Kaiser übergegangen war, von den Kaisern, nach Art des Magister equitum, Präfecti Prätorio erwählt, jedoch mit einem grössern Wirkungskreise zur Vervollkommnung der Staatsverwaltung. 1Das aus diesem Ursprung hervorgegangene Ansehen der Präfecte fand man bald angemessen, so auszudehnen, dass von dem Präfectus Prätorio keine Berufung weiter Statt fand. Denn da vorher Frage darüber entstanden war, ob vom Präfectus Prätorio appellirt werden könne, und es dem Rechte nach zulässig sei, auch Beispiele vorhanden waren, dass welche appellirt hatten, so wurde durch einen öffentlich bekannt gemachten, kaiserlichen Beschluss die Einwendung von Berufungen verboten; denn der Kaiser glaubte, dass diejenigen, welche wegen ihrer, durch ausgezeichnete Sorgsamkeit bewährten, Treue und Festigkeit zu der Höhe dieser Stelle emporgehoben werden, nach ihrer Weisheit und dem Glanz ihrer Würde nicht anders entscheiden würden, als er selbst entschieden haben würde. 2Den Präfectis Prätorio wurde auch noch ein anderes Vorrecht ertheilt, nämlich, dass minderjährige gegen ihren Ausspruch von keiner andern Behörde, als vom Präfectus Prätorio selbst, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden können.