De officio consulis
(Von der Amtspflicht des Consuls.)
1Ulp. lib. II. de off. Cons. Die Antspflicht des Consuls besteht darin, die rechtlichen Verhandlungen im Rathe über die Freilassungen zu leiten. 1Es kann auch ein Consul allein die Freilassungen leiten; wer aber bei dem einen Consul die Gründe dazu vorgetragen hat, der kann die Freilassung dann nicht vor dem andern vollziehen; denn jede Freilassung bildet eine für sich bestehende Verhandlung. Kann etwa der eine College, durch Krankheit oder einen andern rechtmässigen grund verhindert, die Freilassung nicht vollstrecken, so kann der andere, nach einem Senatsbeschluss, die Leitung der Sache übernehmen. 2Dass die Consulen ihre Sclaven vor sich selbst freilassen können, unterliegt keinem Zweifel; ist aber ein Consul noch nicht zwanzig Jahr als, so kann er sie vor sich selbst nicht freilassen, indem er selbst derjenige ist, welcher dem Senatsbeschluss zufolge, den Grund des Rathes prüft; vor seinem Collegen kann er aber, nach Darlegung des Grundes, freilassen.